Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.38/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_38/2020

Urteil vom 15. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Dezember 2019 (860 19 322).

Erwägungen:

1. 

1.1. Der algerische Staatsangehörige A.________ (geb. 1989) durchlief in der
Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Am 20. Mai 2019 setzte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm eine Ausreisefrist bis zum 2. Juni
2019. Am 31. Mai 2019 verschwand A.________ aus dem Bundeszentrum für
Asylsuchende in Allschwil. Bei einer Personenkontrolle konnte er am 18.
September 2019 in Biel angehalten werden; noch gleichentags nahm das Amt für
Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft A.________ in
Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
am Kantonsgericht Basel-Landschaft prüfte diese am 20. September 2019 und
bestätigte sie bis zum 17. Dezember 2019.

1.2. Am 28. November 2019 beantragte das Amt für Migration und Bürgerrecht des
Kantons Basel-Landschaft, die Ausschaffungshaft für weitere drei Monate zu
bestätigen. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am
Kantonsgericht Basel-Landschaft verlängerte diese in der Folge am 16. Dezember
2019 bis zum 16. März 2020. Er ging davon aus, dass bei A.________ nach wie vor
Untertauchensgefahr bestehe (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG [SR
142.20]) und keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, dass der Wegweisungsvollzug
nicht in absehbarer Frist erfolgen könnte (Art. 80 Abs. 6 lit a AIG). Die
Behörden seien dem Beschleunigungsgebot nachgekommen (Art. 76 Abs. 4 AIG) :
Bereits am 24. Juli 2019 sei eine Identifikationsanfrage an das algerische
Generalkonsulat gesandt worden; am 4. Dezember 2019 wurde bei den algerischen
Behörden nachgefragt; deren Antwort steht zurzeit noch aus. Es seien keine
Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Ausschaffungshaft als
unverhältnismässig erscheinen liessen. A.________ sei bis heute nicht bereit,
seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen bzw. freiwillig auszureisen, weshalb er
die entsprechenden Konsequenzen zu tragen habe.

1.3. A.________ beantragt mit Eingabe vom 2. Januar 2020 vor Bundesgericht,
seine Festhaltung zu überprüfen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht
die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen
sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die
Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter
Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen
verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Vorgaben nicht: Der Beschwerdeführer
legt nicht dar, inwiefern und in welchen Punkten das angefochtene Urteil
rechtswidrig wäre; das alleinige Gesuch, den angefochtenen Entscheid zu
überprüfen, genügt den Anforderungen von Art. 42 BGG nicht. Das Schreiben des
Beschwerdeführers enthält offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung; es
ist darauf deshalb mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der sorgfältig begründete
Entscheid des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am
Kantonsgericht Basel-Landschaft inhaltlich zu keinerlei Kritik Anlass gäbe: Der
Haftrichter hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zutreffend
wiedergegeben und diese korrekt auf den zu beurteilenden Sachverhalt angewandt.

3. 

Es rechtfertigt sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar