Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.34/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_34/2020

Urteil vom 15. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 4. Dezember 2019 (VB.2019.00462).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geboren 1959) ist kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste am
17. Februar 1999 zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz ein und nahm
bei ihrem bereits früher eingereisten kosovarischen Ehemann Wohnsitz. Die
Familie ersuchte erfolglos um Asyl, wurde allerdings am 4. August 2006
vorläufig aufgenommen. Die drei inzwischen volljährigen Kinder verfügen über
das Schweizer Bürgerrecht. Nachdem bereits ein früheres Bewilligungsgesuch
abschlägig behandelt worden war, wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am
14. März 2019 ein weiteres Gesuch der Eheleute um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel
wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Juni 2019 und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 4. Dezember 2019 ab.

1.2. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Bundesgericht hat keine
Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren
war die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR
142.20) und damit einer Ermessensbewilligung (vgl. E. 1.2 des angefochtenen
Urteils). Aus der Beschwerde geht weder hervor noch ist ersichtlich, inwieweit
die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besitzen könnte. Ein Anspruch nach Art. 8 EMRK fällt
bereits deshalb ausser Betracht, weil keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur
Diskussion steht und Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf eine bestimmte
Bewilligungsart verleiht (BGE 126 II 335 E. 3a S. 342). Folglich ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen.

2.2. Als Rechtsmittel kommt allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in
Betracht (Art. 113 ff. BGG). Damit kann die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt,
wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Da kein
Bewilligungsanspruch besteht, ist die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung
nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass sie
hinsichtlich der Bewilligungsfrage nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert
ist (BGE 133 I 185 E. 3 ff. S. 190 ff.). Trotz fehlender Legitimation in der
Sache selbst ist sie allerdings zur Rüge berechtigt, ihr zustehende
Verfahrensgarantien seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber
Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen,
wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids
unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit
sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen
willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der
Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt worden
(BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des
rechtlichen Gehörs insofern, als das Verwaltungsgericht gewisse für sie
sprechende Umstände nicht in Betracht gezogen habe. Diese Rüge zielt auf die
Überprüfung des Sachentscheids ab und ist nicht zu hören. Auch die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist nicht zulässig.

2.3. Die Beschwerde erweist sich sowohl als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wie auch als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig. Darauf ist mit Entscheid
des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger