Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.304/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_304/2020

Urteil vom 24. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtbestehen Studium,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 4. März 2020 (U 19 81).

Erwägungen:

1. 

A.________ (Jahrgang 1977) belegte seit dem 19. September 2016 den
Masterstudiengang MSc in Business Administration mit der Studienrichtung
Information and Data Management an der Hochschule B.________. Im Herbstsemester
2018 wiederholte er das Modul "Advanced Information Retrieval", welches er
erneut mit einer ungenügenden Note (3.5) abschloss. Am 20. März 2019
exmatrikulierte die B.________ A.________. Als Begründung gab sie an, dass
A.________ das in Art. 20 Abs. 2 des Studien- und Prüfungsreglements
vorgeschriebene Limit von fünf Minus-Kreditnotenpunkten bereits im
Herbstsemester 2016 überschritten habe. Nachdem er nun die Möglichkeit gehabt
habe, einzelne Module nachzuholen, sei er nach wie vor über dem Limit und habe
total neun Minus-Kreditnotenpunkte.

Am 21. März 2019 lehnte der Leiter des Studiengangs einen von A.________
gestellten Wiedererwägungsantrag betreffend Prüfung "Advanced Information
Retrieval" ab. Mit Entscheid vom 13. Juni 2019 erlaubte der Beschwerdeausschuss
B.________ auf Beschwerde von A.________ hin, er könne das Studium im Sinne
einer aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde fortzusetzen. Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erhebung von Verfahrenskosten als
gegenstandslos bezeichnet. A.________ wurde mitgeteilt, seine weiteren Anträge
würden in einem separaten Entscheid behandelt. Mit Entscheid vom 2. Juli 2019
wies der Beschwerdeausschuss der B.________ seine übrigen Anträge ab.

Mit Urteil vom 4. März 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
die Beschwerdeanträge von A.________, der Wiedererwägungsentscheid vom 21. März
2019 betreffend Klausur "Advanced Information Retrieval" sei vollumfänglich
aufzuheben und es sei zu verfügen, das Prüfungsergebnis für die Klausur
"Advanced Information Retrieval" mit der Note 3.5 sei auf die Note 4.0 zu
erhöhen sowie dass er sein Studium gemäss den Bologna-Richtlinien bis zum
rechtskräftigen Entscheid weiterführen könne, eventualiter sei ihm die
Möglichkeit zur Nachbesserung der knapp ungenügenden Leistung durch eine noch
vorzugebende Zusatzleistung zu gewähren, ebenfalls ab und legte ihm die
Gerichtskosten auf.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, datiert auf den 24.
April 2020, an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. März 2020 sei aufzuheben und
die Sache sei zu neuer Beurteilung und neuer Bewertung der Prüfung "Advanced
Information Retrieval" zurückzuweisen. Das Prüfungsergebnis für die Klausur
"Advanced Information Retrieval" mit der Note 3.5 sei auf die Note von
mindestens 4.0 zu erhöhen. Des Weiteren sei zu verfügen, dass der
Beschwerdeführer sein Studium gemäss den Bologna-Richtlinien bis zum
rechtskräftigen Entscheid weiterführen könne. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Nachbesserung der knapp ungenügenden
Leistung durch eine noch zu vorzugebende Zusatzleistung zu gewähren. Es wurde
weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet
worden.

2.

2.1. Angefochten ist der Entscheid eines letztinstanzlichen oberen kantonalen
Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts; hiergegen steht in der Regel als ordentliches Rechtsmittel
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG)
offen. Diese ist gemäss Art. 83 lit. t BGG indessen gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen ausgeschlossen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Da im vorliegenden Fall die Beurteilung eigentlicher
Prüfungsleistungen Verfahrensgegenstand bildet, ist die Eingabe als Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig und als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln (Art. 113 ff. BGG; vgl.
die Urteile 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 1.1; 2C_1149/2015 vom 29. März
2016 E. 1; 2D_31/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze die Vorinstanz verletzt haben
soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Mit der subsidiären
Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
(der gemäss Art. 117 BGG auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde
zur Anwendung kommt) besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E.
1.3 S. 41). Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 136 I 332
I 332 E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Dasselbe gilt für die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 118
Abs. 2 BGG, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E.
2.2 S. 334). Willkür in der Rechtsanwendung liegt zudem erst vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist
erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im
Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1 S. 372, mit Hinweisen). Gemäss
Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das Willkürverbot im
Bereich der Rechtsanwendung verschafft für sich allein aber noch keine
geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 115 lit. b BGG; nach dieser Norm
ist eine Partei bloss dann zur Willkürrüge legitimiert, wenn das Gesetzesrecht,
dessen willkürliche Anwendung sie rügt, ihr einen Rechtsanspruch einräumt oder
den Schutz ihrer angeblich verletzten Interessen bezweckt (grundlegend BGE 133
I 185 E. 4.1 S. 191, E. 6.3 S. 200).

2.2. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur mangelhaften
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung lassen keine Rüge einer Verletzung
verfassungsmässiger Rechte erkennen. Dem vorliegenden Nichteintretensentscheid
ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen (Art. 118
BGG). Im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals angebotene Beweismittel können
nicht abgenommen werden (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG), weshalb auf ein
erwähntes Video nicht weiter einzugehen ist.

2.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Dozent C.________
befangen gewesen sei. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, der
Beschwerdeführer habe keine überzeugenden Beweismittel dafür vorgelegt, dass
der Dozent befangen gewesen sei, sondern lediglich eine E-Mail dafür vorgelegt,
in welchem sich der Dozent für allfällige Unannehmlichkeiten entschuldige.
Demgegenüber halte die Stellungnahme des Studienleiters Prof. D.________, fest,
dass der Dozent sogar Zusatzaufwand betrieben habe, um dem Beschwerdeführer
Lernfortschritte zu ermöglichen. Zudem sei bei der Bewertung der Prüfung
zusätzlich durch den Studienleiter das Vier-Augen-Prinzip angewandt worden.
Weitere inhaltliche Angaben, die auf eine Befangenheit des Dozenten hinweisen
würden, würden fehlen. Die eigene Sachverhaltsschilderung in der
Beschwerdeschrift ist nicht geeignet aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz mit
dieser Beurteilung verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte. Der
Beschwerdeführer lässt jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen vermissen; die Beschwerde enthält in dieser Hinsicht offensichtlich
keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK dadurch
verletzt, dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, weshalb seine Lösung falsch
gewesen sei, findet in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
ebensowenig eine Stütze wie das Vorbringen, es seien zwei verschiedene
Bewertungsskalen verwendet oder der Stand der erlaubten negativen
Kreditnotenpunkte sei falsch berechnet worden. Gemäss dem angefochtenen Urteil
hat der Beschwerdeführer 38 von maximal 77 Punkten erreicht, was gemäss dem
angewandten und als üblich zu bezeichnenden Notenschema mit dem dazugehörenden
Notenschlüssen eine gerundete Note von 3.5 ergebe. Die Vorinstanz hat erwogen,
der Beschwerdeführer habe keine substantiierten oder überzeugenden Argumente
dafür vorgebracht, welche auf ein willkürliches Notenschema und eine krasse
Fehleinschätzung seitens des Dozenten schliessen lassen würden. Mangels
vorinstanzlicher Sachverhaltsgrundlagen kann die Rüge, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführer verletzt, nicht entgegen genommen werden
(BGE 114 Ib 27 E. 8b S. 33; JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 25, N. 27 zu Art. 99 BGG).

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst ausführt, verletzt
es des Weiteren kein Bundes (verfassungs) recht und insbesondere nicht die
Rechtsweggarantie von Art. 29 Abs. 1 BV, wenn die kantonalen Vorinstanzen sich
bei der Beurteilung von Prüfungsentscheiden eine gewisse Zurückhaltung
auferlegen (vgl. das Urteil 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.1). Die Rügen,
das angefochtene Urteil sei unzutreffend, unangemessen oder unverhältnismässig
oder verletze Art. 12 und Art. 13 VwVG zeigen nicht auf, inwiefern die
Vorinstanz verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben
könnte, weshalb sie im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht
gehört werden können (oben, E.). Mit seiner weiteren Kritik an der
Prüfungsbewertung verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht auf das
Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde hin nicht einfach eine
Prüfungsbewertung frei nachprüfen kann, sondern dieses Rechtsmittel auf die
Beurteilung von allfälligen Verletzungen verfassungsmässiger Rechte beschränkt
ist, für welche eine qualifizierte Rügepflicht gilt (oben, E.). Anhaltspunkte
dafür, dass die Prüfungen wegen einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte
nachkorrigiert werden müsste, bestehen nicht.

2.4. Auf die in jeder Hinsicht einer hinreichenden Begründung entbehrende
subsidiären Verfassungsbeschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.5. Wegen Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsmittels kann die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 e contrario BGG). Die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 

 Das Bundesgericht erkennt:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall