Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.287/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_287/2020

Urteil vom 21. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 19. Februar 2020 (VB.2019.00839).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1992) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
Er heiratete am 27. Februar 2016 die bulgarische Staatsangehörige B.________.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte seiner Gattin und ihm eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 13. April 2017 wurde A.________ eine bis
zum 6. April 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei
seiner Ehefrau ausgestellt.

1.2. Die Gatten trennten sich spätestens am 21. Dezember 2018, worauf das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 25. Juni 2019 die Bewilligung von
A.________ widerrief. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben
ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2019
sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2020).

1.3. A.________ beantragt sinngemäss vor Bundesgericht, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts zu überprüfen. Er macht geltend, in der Schweiz gut
integriert zu sein, weshalb er hier bleiben und eine Familie gründen wolle.

1.4. Es wurden keine Akten und keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich für das Bestehen eines
Bewilligungsanspruchs sinngemäss auf Art. 50 AIG, welcher den Fortbestand der
Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft regelt (Fassung gemäss
Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2016 [Integration], in Kraft seit
1. Januar 2019 [AS 2017 6521, 2018 3171]; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG: SR 142.20];
vgl. BGE 144 II 1 ff.). Ob ein entsprechender Anspruch besteht, bildet eine
Frage der materiellen Prüfung und nicht des Eintretens (vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG [SR 173.110]; BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179
f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht
die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sich auf
den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel
darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben
soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
schildert lediglich seine Beziehungen zur Schweiz und seine Motive, weshalb er
hier bleiben wolle. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht weiter
auseinander, weshalb zweifelhaft erscheint, ob seine Eingabe (überhaupt) den
gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt. Die Frage kann dahingestellt
bleiben; die Beschwerde erweist sich so oder anders als unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer verfügte über eine bis zum 6. April 2022 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese durfte ihm entzogen werden, nachdem die
Ehe gescheitert war. Die Bewilligung erhielt er zum Zweck, das Familienleben
mit seiner bulgarischen Gattin in der Schweiz pflegen zu können. Da bei einer
rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleer gewordene Ehe die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen, durfte das Migrationsamt die Bewilligung
gestützt auf Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise
Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie
unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP; SR
142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (Entfallen einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung) widerrufen. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht
infrage.

3.2.

3.2.1. Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die ausländische Person sich
hier erfolgreich im Sinne von Art. 58a AIG (in der Fassung vom 16. Dezember
2016) integriert hat (Abs. 1 lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 1 lit. b).
Dies kann der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Hat sich die ausländische
Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen
zum Land geknüpft, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, sofern
sie sich ohne besondere Probleme wieder im Herkunftsland integrieren kann (BGE
138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.).

3.2.2. Der Beschwerdeführer hat - nach dem durch die Vorinstanz verbindlich
festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 AIG) - vom 6. Juni 2016
(Einreisedatum) bis zum 21. Dezember 2018 (Erlöschen des Ehewillens der
Ehefrau) mit seiner Gattin zusammengelebt. Die Ehegemeinschaft hat damit
weniger als drei Jahre gedauert. Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn er sich nach
eigenen Angaben in der Schweiz gut integriert haben will. Die Anwesenheitsdauer
von drei Jahren und die erfolgreiche Integration müssen kumulativerfüllt sein,
um einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung
der Familiengemeinschaft zu begründen (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119;
THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten -
Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann
et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort
S. 69 ff.).

3.2.3. Dass "wichtige persönliche Gründe" seinen "weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen würden", legt der Beschwerdeführer nicht dar; es
ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein entsprechender nachehelicher
Härtefall bestehen würde und seine soziale Wiedereingliederung in der Heimat
stark gefährdet erschiene (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG).
Der Beschwerdeführer hält sich noch nicht sehr lange in der Schweiz auf und es
ist verständlich, dass er hier bleiben möchte. Als junger Mann ist es ihm
jedoch möglich, in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen, auch wenn ein Teil
seiner Familie in der Schweiz lebt. Seine Angehörigen können ihn von hieraus
unterstützen. Von den in der Schweiz erworbenen beruflichen und sprachlichen
Kenntnissen wird er auch in seiner Heimat profitieren können.

3.2.4. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der
Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen persönlichen
Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, auch wenn der Betroffene in der
Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache relativ gut spricht, eine
Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (Urteile 2C_578/2011 vom
1. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3; BGE 139 II
393 E. 6; HUGI YAR, a.a.O., S. 83).

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Das Bundesgericht
begründet in diesem Fall sein Urteil nur summarisch; für alles Weitere wird
ergänzend auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109
Abs. 3 BGG).

4.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar