Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.277/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_277/2020

Urteil vom 14. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Energie.

Gegenstand

Rechnungsstellung für kleine Aufwände /

Anschaffungen - Feststellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 19. März 2020 (A-26/2020).

Erwägungen:

1.

1.1. B.________ hat am 2. Oktober 2019 im Namen der A.________ GmbH dem
Bundesamt für Energie (BFE) eine Rechnung in der Höhe von Fr. 441'031.50 für
"kleine Aufwände und Anschaffungen" eingereicht, die für das Projekt
"Windenergie in der Schweiz" getätigt worden seien. Das Bundesamt teilte
B.________ am 20. November 2019 mit, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, welche
die Bezahlung der fakturierten Aufwände und Anschaffungen rechtfertigen würde;
es stellte fest, dass seitens des Bundes bzw. des Amtes keine Zahlungspflicht
bestehe.

1.2. Hiergegen gelangte B.________ im Namen der A.________ GmbH an das
Bundesverwaltungsgericht, wobei er darum ersuchte, der A.________ GmbH für das
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch wegen
Aussichtslosigkeit der Begehren am 19. März 2020 ab; er forderte die A.________
GmbH auf, innert 20 Tagen ab Rechtskraft der Zwischenverfügung einen
Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu leisten, andernfalls auf ihre Eingabe nicht
eingetreten werde.

1.3. Am 3. April 2020 gelangte B.________ für die A.________ GmbH mit einem
Schreiben an den Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, worin er
feststellt, dass er nicht genau verstehe, warum er einen Vorschuss von Fr.
8'000.-- zu bezahlen habe. Mit Verfügung vom 6. April 2020 überwies das
Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der A.________ GmbH als allfällige
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Zwischenverfügung vom 19. März 2020 an das Bundesgericht.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das
Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung
muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).
Auf rein appellatorisch gehaltene Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht: Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Annahme des
Instruktionsrichters, die Beschwerde sei aussichtslos, weshalb dem Antrag um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden könne,
Recht verletzen würde. Sie wirft dem Bundesamt für Energie vor, Teil eines
Kartells zu sein. Im Übrigen verstehe sie nicht, weshalb sie einen
Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu entrichten habe. Mit den Ausführungen im
angefochtenen Zwischenentscheid, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu
gelten habe, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht weiter auseinander; sie
legt nicht dar, inwiefern die Einschätzung des Instruktionsrichters, die
Beschwerde sei aussichtslos, unzutreffend wäre. Die Eingabe ist damit nicht auf
den Verfahrensgegenstand bezogen begründet (unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung).

3.

3.1. Da die Eingabe offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung enthält,
ist darauf mit Entscheid des Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3.2. Es wird davon abgesehen, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar