Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.276/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_276/2020

Urteil vom 21. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 11. März 2020 (VB.2019.00827 / VB.2019.00830).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1994) stammt aus Gambia. Er hielt sich berechtigterweise
in Italien auf, bevor er am 10. Dezember 2014 in die Schweiz einreiste und eine
Schweizer Bürgerin (geb. 1989) heiratete. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
erteilte ihm am 8. Mai 2015 eine - letztmals bis zum 13. April 2019 verlängerte
- Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Das Ehepaar A.________
trennte sich am 15. Februar 2018. Das Bezirksgericht Zürich schied die Ehe mit
Urteil vom 8. Juli 2019.

1.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich weigerte sich am 28. Mai 2019, die
Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern und hielt ihn an, die
Schweiz zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben
ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2.
Dezember 2019 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11.
März 2020).

1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, seine Bewilligung zu
verlängern. Er macht geltend, in der Schweiz gut integriert zu sein, weshalb er
hier bleiben möchte. Es wurden keine Akten und Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich für das Bestehen eines
Bewilligungsanspruchs sinngemäss auf Art. 50 AIG, welcher den Fortbestand der
Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft regelt (Fassung gemäss
Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2016 [Integration], in Kraft seit
1. Januar 2019 [AS 2017 6521, 2018 3171]; bis 31. Dezember 2019: Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG: SR 142.20]).
Ob ein entsprechender Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen
Prüfung und nicht des Eintretens (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [SR 173.110];
BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500
f.).

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht
die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sich auf
den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel
darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben
soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
schildert lediglich seine Beziehungen zur Schweiz und seine Motive, um hier
verbleiben zu wollen. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht
weiter auseinander, weshalb zweifelhaft erscheint, ob seine Eingabe (überhaupt)
den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt. Die Frage kann dahingestellt
bleiben; die Beschwerde erweist sich so oder anders als unbegründet.

3.

3.1. Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die ausländische Person sich
hier erfolgreich im Sinne von Art. 58a AIG (in der Fassung vom 16. Dezember
2016) integriert hat (Abs. 1 lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 1 lit. b).
Dies kann der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Hat sich die ausländische
Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen
zum Land geknüpft, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, sofern
sie sich ohne besondere Probleme wieder im Herkunftsland integrieren kann (BGE
138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.).

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer hat - nach dem durch die Vorinstanz verbindlich
festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 AIG) - vom 14. April 2015
(Heiratsdatum) bis Mitte Februar 2018 (Erlöschen des Ehewillens der Gattin bzw.
Aufenthalt des Beschwerdeführers bei einem Kollegen/Onkel) mit seiner Gattin
zusammengelebt. Die Ehegemeinschaft hat damit weniger als drei Jahre gedauert.
Der Beschwerdeführer kann aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG somit nichts zu seinen
Gunsten ableiten, auch wenn er sich nach eigenen Angaben in der Schweiz gut
integriert haben will. Die Anwesenheitsdauer von drei Jahren und die
erfolgreiche Integration müssen kumulativerfüllt sein, um einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft
zu begründen (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119; THOMAS HUGI YAR, Von
Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe-
und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort S. 69 ff.).

3.2.2. Dass "wichtige persönliche Gründe" seinen "weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen würden", legt der Beschwerdeführer nicht dar; es
ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein entsprechender nachehelicher
Härtefall bestehen würde und seine soziale Wiedereingliederung in der Heimat
oder in Italien, wo er sich bis zur Einreise in die Schweiz legal aufgehalten
hat, stark gefährdet erschiene (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2
AIG). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht mehr geltend, in
seiner Heimat verfolgt zu werden. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3.2.3. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der
Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen persönlichen
Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, auch wenn der Betroffene in der
Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache relativ gut spricht, eine
Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (Urteile 2C_578/2011 vom
1. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3; BGE 139 II
393 E. 6; HUGI YAR, a.a.O., S. 83).

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Das Bundesgericht
begründet in diesem Fall sein Urteil nur summarisch; für alles Weitere wird
ergänzend auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109
Abs. 3 BGG).

4.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar