Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.268/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_268/2020

Urteil vom 7. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Graubünden (Zinsen; Gebühren; Kosten),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4.
Kammer, vom 18. Februar 2020 (A 19 30).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Revisionsentscheid vom 10. November 2017 setzte die Steuerverwaltung
des Kantons Graubünden die Grundstückgewinnsteuer zulasten von A.________ aus
dem Verkauf seines Grundstücks Nr. xxx in U.________ auf Fr. 37'996.80 fest.
Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. In der Folge stellte die
Steuerverwaltung A.________ am 20. November 2017 bzw. 4. Dezember 2017 den
Betrag von Fr. 47'673.80 in Rechnung (Grundstückgewinnsteuer, Verzugszinsen,
Betreibungskosten und Gebühren). Nach Ausbleiben der Zahlung verrechnete es den
herabgesetzten Forderungsbetrag von Fr. 47'016.55 mit dem konkursamtlichen
Ergebnis aus der Versteigerung des besagten Grundstücks in Höhe von Fr.
46'360.35 und erliess den Restbetrag von Fr. 656.20.

1.2. Als Reaktion auf die Verrechnung stellte A.________ eine Gegenforderung
über Fr. 9'019.75. Nachdem die Steuerverwaltung die Zahlung verweigert hatte,
erhob er beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Dieses trat
darauf am 2. Oktober 2018 nicht ein und leitete die Sache zuständigkeitshalber
an das Departement für Finanzen und Gemeinden des Kantons Graubünden (DFG)
weiter. Auf die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 2C_991/2018 vom 7. November 2018 nicht ein. In der
Folge wies das DFG die Beschwerde am 16. Mai 2019 ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 18. Februar
2020 teilweise gut, setzte den Forderungsbetrag auf Fr. 46'244.95 herab, und
wies die Steuerverwaltung an, A.________ den Betrag von Fr. 115.40 zu
überweisen.

1.3. Mit Beschwerde vom 30. März 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Ihm sei der im
vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten und
eine Entschädigung von Fr. 20'000.-- sowie "einen Anteil des Honorars für
unsere anwaltliche Vertretung" zuzusprechen. Das Bundesgericht hat keine
Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Forderung
der Steuerverwaltung über Fr. 46'244.95 sowie die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Entschädigungsforderung. Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen
verschiedener Behörden in anderen Verfahren rügt, kann darauf von vornherein
nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Dem Beschwerdeführer
bzw. seinem Vater als Vertreter sind diese Anforderungen aus einem früheren
Urteil in dieser Sache geläufig (Urteil 2C_991/2018 vom 7. November 2018).

3.2. Das Verwaltungsgericht hat die Forderung der Steuerverwaltung eingehend
geprüft. Es hat erwogen, dass sich der Betrag von Fr. 47'016.55 aus der
rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung von Fr. 37'996.80, den
Verzugszinsen von Fr. 7'514.85, Gebühren von Fr. 80.-- und Betreibungskosten
von Fr. 1'424.90 zusammensetze. Es bestätigte die Forderung - mit Ausnahme der
Betreibungskosten, die es um Fr. 771.60 reduzierte. Dies führte nach Abzug des
konkursamtlichen Ergebnisses von Fr. 46'360.35 zu einem Guthaben des
Beschwerdeführers von Fr. 115.40.

3.3. Mit diesen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer jegliche
Auseinandersetzung vermissen.

3.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Ermittlung der
Grundstückgewinnsteuer äussert, stellt er die vorinstanzlichen Erwägungen nicht
infrage, wonach die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 37'996.80 rechtskräftig
veranlagt worden sei und deshalb unbestrittenermassen geschuldet werde (vgl. E.
3 des angefochtenen Urteils). Auf die entsprechenden Ausführungen ist deshalb
nicht näher einzugehen. Im Übrigen scheint auch der Beschwerdeführer davon
auszugehen, dass er zumindest diesen Betrag schulde (vgl. S. 9 Ziff. 4 der
Beschwerde).

3.3.2. Betreffend die Verzugszinsen von Fr. 7'514.85 bringt der
Beschwerdeführer vor, deren Erhebung widerspreche dem Vergleich vom 25.
September 2017 über Fr. 37'996.80, der sämtliche Leistungen beinhaltet habe.
Weiter macht er geltend, die Steuerverwaltung sei auf seine Zahlungsangebote
wiederholt nicht eingegangen. Beide Argumente hat das Verwaltungsgericht
bereits beurteilt und verworfen. Zum Vergleich hat es erwogen, dass sich aus
dem Revisionsentscheid vom 10. November 2017 keine Saldoklausel ergebe und das
Vergleichsabkommen vom Beschwerdeführer nie unterzeichnet worden und damit
ohnehin nie gültig zustande gekommen sei. Was das Zahlungsangebot betreffe, so
hätte der Beschwerdeführer nach der ursprünglichen Rechnung vom 29. November
2012 ohne Weiteres eine Teilzahlung leisten können, um allfällige Verzugszinsen
zu verhindern (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils). Zu diesen Ausführungen
äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Namentlich legt er den angeblichen
Vergleich nicht vor, aus dem sich ergeben soll, dass keine Verzugszinsen
geschuldet werden.

3.3.3. Was die Gebühren und Betreibungskosten betrifft, so lehnt der
Beschwerdeführer diese pauschal ab, weil er wiederholt die Zahlung der
Grundstückgewinnsteuern angeboten habe. Dieser Einwand ist wie erwähnt vom
Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Teilzahlung
verworfen worden, ohne dass sich der Beschwerdeführer substanziiert dazu
äussert.

3.4. Stellt der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid folglich nicht
einmal ansatzweise infrage, besteht auch keine Veranlassung, die
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. Der vom
Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist daher zu Recht für die Bezahlung der
Verfahrenskosten herangezogen worden (vgl. E. 10.1 des angefochtenen Urteils).
Was die von ihm verlangte Entschädigung von Fr. 20'000.-- für die (angebliche)
anwaltliche Vertretung in mehreren Verfahren betrifft - etwa für ein
Rechtsöffnungsverfahren beim Kantonsgericht Zug -, wäre diese in jenen
Verfahren geltend zu machen gewesen oder allenfalls als Staatshaftungsklage,
wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. E. 8 des angefochtenen
Urteils). Auf welcher rechtlichen Grundlage der Beschwerdeführer eine derartige
Entschädigung im vorliegenden Verfahren fordert, ist nicht ersichtlich.

4.

Zusammenfassend fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden
Begründung, auch unter Berücksichtigung, dass sie von einem Laien eingereicht
worden ist und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen
sind (Urteil 2C_486/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Darauf ist im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie
verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten
ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter
aufzuerlegen, wenn dieser bei der Erhebung des Rechtsmittels die elementarsten
Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat, namentlich wenn den gesetzlichen
Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteil 2C_822/2017
vom 27. September 2017 E. 3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der
Vater des Beschwerdeführers hat in dieser Sache bereits zum zweiten Mal als
Vertreter Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, wobei auch die erste
Beschwerde durch ein Nichteintreten wegen Begründungsmängeln erledigt worden
ist (Urteil 2C_991/2018 vom 7. November 2018). Nachdem der Beschwerdeführer im
ersten Verfahren die Kosten zu tragen hatte, rechtfertigt es sich, sie im
vorliegenden Fall dem Vater aufzuerlegen. Sollte sein Antrag im
Begleitschreiben vom 30. März 2020, wonach von einem Kostenvorschuss abzusehen
sei, auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sein, wäre dieses infolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden B.________ auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger