Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.25/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_25/2020

Urteil vom 18. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 13. November 2019 (VB.2019.00653).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1980), iranische Staatsangehörige, reiste am 21. Februar
2003 erstmals in die Schweiz ein, um am 19. März 2003 den hier als Flüchtling
anerkannten Landsmann B.________ zu heiraten. Zum Verbleib beim Ehegatten wurde
ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 21. Januar 2010 wurde die Ehe
geschieden. Am 22. Januar 2014 erhielt A.________ eine
Niederlassungsbewilligung.

A.b. Mit Verfügung vom 15. August 2018 stellte das Migrationsamt des Kantons
Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen sei,
da sie ihren Lebensmittelpunkt spätestens ab Oktober 2017 in den Iran verlegt
habe und nach wie vor dort lebe. Diese - amtlich publizierte - Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.c. Mit Schreiben vom 12. November 2018 teilte die Rechtsvertreterin von
A.________ dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, diese sei im Oktober 2018
in die Schweiz zurückgekehrt. Gleichzeitig ersuchte sie um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung.

B. 

Mit Verfügung vom 21. November 2018 gelangte das Migrationsamt des Kantons
Zürich zum Schluss, die Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung sei
A.________ nicht wiederzuerteilen. Ferner wies es A.________ aus der Schweiz
weg und ordnete an, sie habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich zu
verlassen. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2019 ab und setzte A.________
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. Dezember 2019. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. November 2019 abgewiesen.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Januar 2020
beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der
Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei der
Beschwerdeführerin bereits im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei die Sache zur Neubeurteilung im
Kostenpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf
vorsorgliche Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig wies er
die kantonalen Behörden an, während des bundesgerichtlichen Verfahrens
sämtliche Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen.

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476).

1.1. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung bzw. ihre Beschwerde einerseits auf Art. 30 Abs. 1 lit.
k AIG (Wiederzulassung von ausländischen Personen, die im Besitz einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren) und andererseits auf Art. 8
EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen, auf
die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG) oder bei denen von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen wird (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG). Bei einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG handelt es sich nicht um eine
Anspruchs-, sondern um eine Ermessensbewilligung. Abgesehen davon geht es
zusätzlich auch um ein Abweichen von Zulassungsvoraussetzungen. Das
Bundesgericht kann deshalb die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht
unter dem Titel von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG überprüfen (vgl. Urteil 2C_873/
2013 vom 25. März 2014 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 140 II 289; Urteil 2C_819/
2018 vom 13. Februar 2020 E. 1.2).

1.3. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Nach einem gefestigten Grundsatz
des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den
Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Art. 8
EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem
Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 266 E. 3.2 S. 272; 144 II 1 E.
6.1 S. 12).

1.4. Vorliegend wurde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bereits
rechtskräftig beendet und sie war bereits aus der Schweiz ausgereist
(Sachverhalt lit. A.b). Anders als dies die Beschwerdeführerin annimmt, geht es
vorliegend somit nicht um die Verlängerung oder Beendigung eines bestehenden
Aufenthaltsrechts, sondern darum, einen Aufenthaltstitel überhaupt erst wieder
zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, vermag das Recht auf
Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK nach dem Dargelegten keinen solchen
Aufenthaltsanspruch zu begründen. Insbesondere ist die bundesgerichtliche
Praxis gemäss BGE 144 I 266, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, auf
den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung bezieht sich nur
auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung
eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber - wie vorliegend - um dessen
Begründung (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; Urteil 2C_819/2018 vom 13. Februar
2020 E. 1.3).

1.5. Die Beschwerdeführerin kann sodann auch keine Ansprüche aus dem in Art. 13
Abs. 1 BV garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
herleiten. Art. 13 Abs. 1 BV entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK
und gewährt darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen
Ansprüche (BGE 126 II 377 E. 7 S. 394; 2D_46/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3).
Es kann insofern auf die entsprechenden Ausführungen (vorne E. 1.4) verwiesen
werden.

1.6. Zusammenfassend kann sich die Beschwerdeführerin auf keine
Anspruchsgrundlage berufen, die ihr ein Recht auf Aufenthalt oder Einreise in
die Schweiz verschaffen könnte. Infolgedessen ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.

2. 

2.1. Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig,
steht unter bestimmten Voraussetzungen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
offen (Art. 113 ff. BGG). Mit dieser kann die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Beschwerdeberechtigung ein
rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils erfordert (Art. 115 Abs. 1 lit. b BGG). Da
die Beschwerdeführerin bezüglich Bewilligungserteilung keine Rechte aus Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ableiten kann, fehlt es vorliegend an einem
rechtlich geschützten Interesse, und zwar selbst dann, wenn die
Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) anrufen würde
(BGE 133 I 185 E. 6. 2, 6.3 und 7 S. 198 ff.; Urteil 2C_819/2018 vom 13.
Februar 2020 E. 1.3).

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt sodann auch keine Verfahrensfehler, die einer
formellen Rechtsverweigerung gleichkommen und die das Bundesgericht im Rahmen
der subsidiären Verfassungsbeschwerde losgelöst von der Sache selber prüfen
könnte (sog. "Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 1.1 und 2 S. 307 f.; Urteil
2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 1.1). Demzufolge kann die vorliegende
Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen
werden.

3. 

Die Beschwerde erweist sich somit in jedem Fall als unzulässig, weshalb auf sie
nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn