Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.259/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_259/2020

Urteil vom 2. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Solothurner Spitäler AG, Personaldienst.

Gegenstand

Spitalrechnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
16. März 2020 (VWBES.2020.60).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 16. März 2020 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
auf eine Beschwerde von A.________ im Zusammenhang mit einer Spitalrechnung
nicht ein, da sie trotz Aufforderung dazu ihre Eingabe nicht fristgerecht
begründet hatte.

2.

A.________ gelangt gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht. Am 26. März
2020 teilte ihr die Kanzlei im Auftrag des Präsidenten mit, dass ihr Schreiben
in verschiedenen Punkten den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge -
insbesondere fehle eine sachbezogene Begründung dazu, inwiefern das
angefochtene Urteil Recht verletze. A.________ reichte am 31. März 2020 die
Originalbeschwerde mit Unterschrift und Beilagen nach; sie legte indessen
wiederum nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen würde.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das
Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Diese muss
sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).

3.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Vorgaben nicht: Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, zu erklären, dass sie das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 16. März 2020 "nicht annehme". Sie führt indessen nicht
aus weshalb. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde; es kann
nur im Rahmen der Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes tätig werden (SR
173.110). Die Beschwerdeführerin ist am 26. März 2020 darauf aufmerksam gemacht
worden, dass ihre Eingabe nicht rechtsgenügend begründet sei; dennoch reichte
sie am 31. März 2020 keine ergänzende Begründung ein.

3.3. Zwar wurde ihr für die Verbesserung der Rechtsschrift Frist bis zum 21.
April 2020 gesetzt, doch reagierte sie früher - nämlich bereits am 31. März
2020 - auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 26. März 2020. Mit ihrem
Schreiben vom 31. März 2020 tut sie implizit kund, die ihr zur Verbesserung
ihrer Eingabe auferlegte Frist bis zum 21. April 2020 nicht ausschöpfen zu
wollen, zumal sie nicht in Aussicht gestellt hat, dass sie eine rechtsgenügende
Begründung innert der ihr gesetzten Frist noch nachreichen werde; hierzu wäre
sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedoch verpflichtet
gewesen.

3.4. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich keine sachbezogene
Begründung enthält, ist auf ihre Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und
keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar