Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.250/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

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Tribunal federal

               

2C_250/2020

Urteil vom 20. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020

(A-5578/2019).

Erwägungen:

1.

Die Billag AG leitete am 17. Mai 2017 gegen A.________ wegen Nichtbezahlung der
Empfangsgebühren für die Periode vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 beim
Betreibungsamt Horgen die Betreibung von Fr. 453.10 sowie den Mahn- und
Betreibungsgebühren ein. A.________ erhob am 22. Mai 2017 gegen den erhaltenen
Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 5. September 2017 beseitigte
die Billag AG den Rechtsvorschlag und bestätigte den Bestand der Forderung. Das
BAKOM hiess mit Verfügung vom 24. September 2019 die von A.________ gegen die
Verfügung 5. September 2017 erhobene Beschwerde in der Höhe von Fr. 2.--
(Betrag der Mehrwertsteuer) teilweise gut, weshalb der Rechtsvorschlag in
diesem Punkt nicht beseitigt wurde, und wies sie im Übrigen ab. Für den
Restbetrag in der Höhe von Fr. 451.10 sowie zuzüglich Fr. 20.-- für die
Betreibungsgebühren hob das BAKOM den Rechtsvorschlag auf und auferlegte
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 650.--. Mit Urteil vom 17. Februar 2020
wies das Bundesverwaltungsgericht die von A.________ gegen die Verfügung vom
24. September 2019 erhobene Beschwerde ebenfalls ab. A.________ gelangt mit
Eingabe vom 17. Februar 2020 an das Bundesgericht. Es wurde weder ein
Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den durch den
angefochtenen Entscheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu
beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, das Bundesgericht sei in
BGE 141 II 182 zum Ergebnis gelangt, die Radio- und Empfangsgebühren würden
nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, habe jedoch die Rechtmässigkeit dieser
Abgabe an sich nicht in Frage gestellt. Somit könne der Beschwerdeführer aus
diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verkenne
zudem, dass Bundesgesetze aufgrund von Art. 190 BV für die Vorinstanz
massgeblich seien, weshalb ihnen weder im Rahmen der abstrakten noch der
konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden könnten. Entsprechend
habe das BAKOM in seiner Verfügung vom 24. September 2019 dem Beschwerdeführer
zurecht die Empfangsgebühren (ohne Mehrwertsteuer) auferlegt und den
Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen
sei. Mit dieser tragenden Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe an das Bundesgericht nicht ernsthaft auseinander. Die Vorbringen, Art.
68 aRTVG sei nicht mehr in Kraft, und es gelte für eine Anwendbarkeit von Art.
190 BV, die anwendbaren Rechtsregeln "aufzuspüren", sowie die Hinweise auf eine
"Fehlkonstruktion" der Radio- und Empfangsgebühren, das "Grundrecht der
Medienfreiheit" sowie auf Art. 35 BV können nicht als sachbezogene
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils gewertet
werden.

2.1. Auf die offensichtlich einer sachbezogenen Begründung entbehrende
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.2. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März 2020 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht und
dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall