Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.20/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_20/2020

Urteil vom 10. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich. 

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich

und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 26. November 2019 (SB.2019.00106, 107).

Erwägungen:

1. 

1.1. Die A.________ AG hat statutarischen Sitz in B.________/ZH. Zur
Steuerperiode 2016 reichte sie trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. In der
Folge wurde sie vom Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; die
Veranlagungsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt
(Veranlagungsverfügungen vom 14. Februar 2019), dies sowohl für die direkte
Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich. Auf
die dagegen gerichteten Einsprachen trat die Veranlagungsbehörde nicht ein, da
die Steuerpflichtige nach wie vor keine Steuererklärung vorgelegt hatte
(Einspracheentscheide vom 10. April 2019). Das Steuerrekursgericht des Kantons
Zürich wies die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen ab, soweit es darauf eintrat
(Entscheide vom 16. September 2019).

1.2.

1.2.1. Mit Beschwerden vom 28. Oktober 2019 beantragte die Steuerpflichtige
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sinngemäss, die angefochtenen
Entscheide seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch,
es sei ihr das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Mit
Verfügung vom 31. Oktober 2019 im Verfahren SB.2019.00106 / SB.2019.00107 wies
das Verwaltungsgericht das Gesuch ab, was es damit begründete, dass das Recht
zur unentgeltlichen Rechtspflege einer juristischen Person grundsätzlich nicht
zustehe. Darüber hinaus setzte es der Steuerpflichtigen eine nicht erstreckbare
Nachfrist von zehn Tagen, um eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen,
ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten würde.

1.2.2. Die prozessleitende Verfügung wurde der Steuerpflichtigen am 4. November
2019 zugestellt, worauf der Fristenlauf am Donnerstag, 14. November 2019,
endete. Die Steuerpflichtige lieferte mit Schreiben vom 17. November 2019
(Postaufgabe: Dienstag, 19. November 2019) eine Beschwerdebegründung nach und
stellte ein Fristwiederherstellungsgesuch. Die Begründung ging hinsichtlich des
Gesuchs dahin, dass C.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrates und
Geschäftsführer der Steuerpflichtigen, vom 13. November bis zum 18. November
2019 an einer Krankheit gelitten habe. Die Steuerpflichtige erneuerte ferner
ihr Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege
(unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung).

1.2.3. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 26. November 2019 wies das
Verwaltungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat es auf die
Beschwerden nicht ein. Das Verwaltungsgericht erkannte im wesentlichen, die
Beschwerdeschrift sei verspätet eingereicht worden. C.________, dessen
Verhalten der Steuerpflichtigen zuzurechnen sei, habe seine angebliche
Krankheit in keiner Weise substantiiert. Insbesondere habe er es unterlassen,
ein Arztzeugnis vorzulegen. Mit Blick auf die kurze Dauer der Krankheit stehe
zu vermuten, dass die Folgen nicht derart tiefgreifend gewesen seien, um
C.________ davon abzuhalten, fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson
beizuziehen.

1.3. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 (Postaufgabe: 8. Januar 2020) erhebt die
Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung) zuzuerkennen.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2. 

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung
und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Darin ist in
gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Das
Bundesgericht untersucht im bundesrechtlichen Bereich grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu
offensichtlich ist (BGE 145 II 153 E. 2.1 S. 156; 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.).
Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht
darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2 S. 167). Dies alles gilt umso mehr im
Bereich des rein kantonalen und kommunalen Rechts, wo eine qualifizierte Rüge-
und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.1
S. 305 f.).

2.2. Die Steuerpflichtige äussert sich in ihrer Eingabe hauptsächlich zum
bisherigen Verlauf des Verfahrens und macht geltend, sie habe ihre
steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten erfüllt. Am 8. November 2017 habe sie
der Veranlagungsbehörde mitgeteilt, dass die Gesellschaft in der Steuerperiode
2016 inaktiv gewesen sei und weder über Aktiven noch Umsätze verfügt habe. Dies
sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht unbeachtet geblieben. Wie es sich damit
verhält, hatte die Vorinstanz freilich nicht zu prüfen, da es lediglich darum
ging, ob die versäumte Frist wiederhergestellt werden könne. Der
Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen
Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder
geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Die
Kritik der Steuerpflichtigen geht daher von vornherein fehl. Sie ist nicht zu
hören.

2.3. Betreffend die Fristwiederherstellung bringt die Steuerpflichtige
lediglich vor, C.________ habe im fraglichen Zeitraum an einer schweren
Erkältung gelitten. Keinem Menschen sei es in einer solchen Lage möglich, eine
Prozesshandlung vorzunehmen. Aus finanziellen Gründen sei die Steuerpflichtige
zudem ausserstande gewesen, eine Drittperson zu beauftragen. Auf die hier
zentrale Frage, ob ein Arztzeugnis vorzulegen oder die krankheitsbedingte
Verhinderung auf andere Weise zu dokumentieren gewesen wäre (dazu Urteil 2F_25/
2019 vom 6. November 2019 E. 2.2.3), geht die Steuerpflichtige mit ihren
kurzen, pauschalen Ausführungen auch nicht ansatzweise ein. Dadurch kann sie
der ihr obliegenden Begründungspflicht weder im bundesrechtlichen, geschweige
denn im kantonal- und kommunalrechtlichen Bereich genügen.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung,
weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auch dies kann einzelrichterlich geschehen (Art. 64 Abs. 3 BGG). Dem Kanton
Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,
wird nicht eingetreten.

2. 

Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Zürich, Steuerperiode 2016, wird nicht eingetreten.

3.

3.1. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher