Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1/2020

Urteil vom 4. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Meyer.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch dipl. Steuerexperte Beat Walker,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis,

Gemeinde U.________.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom
12. September 2019 (2017/115).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geboren 1938) ist Rentner und war im Jahr 2012 zu rund 52%
an der im Jahr 2001 von ihm gründeten A.A.________ AG beteiligt. Deren Zweck
ist der Betrieb einer Totalunternehmung, die Ausführung von Hoch- und
Tiefbauarbeiten, Architektur- und Ingenieurarbeiten sowie alle weiteren
Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Totalunternehmung stehen. Die
übrigen Anteile hielt sein Sohn B.A.________ (geboren 1971). Zusammen
realisierten und veräusserten die beiden ab dem Jahr 2009 die Überbauung
B.________ I und B.________ II in der Gemeinde V.________/VS.

A.b. Am 20. September 2011 respektive am 24. November 2011 wurden die
Einzelunternehmungen B.A.________, U.________/VS, und A.A.________, U.________/
VS, im Handelsregister eingetragen. Rückwirkend auf den 1. März 2012 erfolgte
die Eintragung der Aktiengesellschaft "C.________ AG" mit Sitz in W.________/
ZG, an der A.A.________ und sein Sohn zu je 50% beteiligt waren.

A.c. Die beiden Einzelunternehmungen A.A.________ und B.A.________ übertrugen
mit Sacheinlage-/Sachübernahmevertrag im Sinne einer Vermögensübertragung nach
Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung,
Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) vom 23.
März 2012 mit Zusatz vom 16. Juli 2012 und Übernahmebilanz per 29. Februar 2012
sämtliche Aktiven und Passiven zu Buchwerten auf die C.________ AG. Danach
betrugen die Aktiven Fr. 1'444'174.30 und die Passiven Fr. 900'000.-- (recte:
Fr. 1'000'000.--). Der Sacheinlagewert betrug Fr. 544'174.30 (recte: Fr.
444'174.30). Bestandteil der auf die C.________ AG übertragenen Aktiven waren
drei noch nicht verkaufte Stockwerkeigentumsanteile Nr. xxx, Nr. yyy und Nr.
zzz, Grundbuch V.________/VS; der Buchwert entsprach den angefallenen
Baukosten. Die Einzelunternehmen A.A.________ und B.A.________ wurden daraufhin
per 24. Juli 2012 im Handelsregister gelöscht.

A.d. Am 15. Dezember 2011 stellte die damalige Steuervertreterin von
A.A.________ der Steuerverwaltung des Kantons Wallis (im Weiteren auch:
kantonale Steuerverwaltung) einen Rulingantrag um steuerneutrale Übertragung
der Stockwerkeigentumsanteile Nr. xxx, Nr. yyy und Nr. zzz, Grundbuch
V.________/VS, auf die C.________ AG. Die kantonale Steuerverwaltung vertrat
die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine solche nicht erfüllt seien.

A.e. Aufgrund des Projekts B.________ I und B.________ II qualifizierte die
kantonale Steuerverwaltung A.A.________ rückwirkend auf den 1. Januar 2009
steuerlich als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler. Zudem teilte sie ihm am
5. Dezember 2012 mit, dass der eventuelle Gewinn aus dem Verkauf der
Stockwerkeigentumsanteile dem ordentlichen Einkommen zugeführt werde.

B.

B.a. Gestützt auf Expertenberichte vom 13. April 2015 und insbesondere als
Folge der Vermögensübertragung rechnete die kantonale Steuerverwaltung für die
Steuerperiode 2012 bei A.A.________ ein Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit aufgrund gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels in der Höhe von
Fr. 226'451.-- auf.

B.b. Die dagegen bei der kantonalen Steuerverwaltung erhobene Einsprache blieb
erfolglos. Am 12. September 2019 wies die Steuerrekurskommission des Kantons
Wallis die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid kantonal letztinstanzlich
ab.

C.

Mit Beschwerde vom 2. Januar 2020 beantragt A.A.________ vor Bundesgericht, die
Erfassung der Überführungsgewinne für das Jahr 2012 sei aufzuheben. Die
Wohnungen seien als Betrieb respektive als Teilbetrieb zu qualifizieren,
weshalb die Einbringung in der Höhe der Baukosten steuerrechtlich
gerechtfertigt sei. Der Gewinn sei zudem bereits im Kanton Zug bei der
C.________ AG (rechtskräftig) erfasst worden.

Die Akten wurden ohne Vernehmlassung beigezogen.

Erwägungen:

I. Formelles

1.

1.1. Die Vorinstanz hat betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Wallis der Steuerperiode 2012 und die direkte Bundessteuer der Steuerperiode
2012 ein einziges Urteil gefällt, was bei - wie vorliegend (vgl. nachstehende
E. 6) - inhaltlich übereinstimmender Regelung der zu beurteilenden Rechtsfrage
im Bundesrecht und im harmonisierten Recht zulässig ist. Der Beschwerdeführer
hat zulässigerweise nur eine einzige Beschwerdeschrift eingereicht. Das
anhängig gemachte Beschwerdeverfahren kann auch vom Bundesgericht in einem
einzigen Urteil entschieden werden (BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296; 135 II 260 E.
1.3.1 S. 262; Urteil 2C_635/2018 vom 24. Januar 2010 E. 1.1, E. 4).

1.2. Das angefochtene Urteil wurde von einer kantonal letztinstanzlich
zuständigen Gerichtsbehörde erlassen und betrifft eine Angelegenheit des
öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG fällt.
Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 82 ff. BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art.
73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten
Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich - unter Vorbehalt der
nachstehenden E. 1.3 - einzutreten.

1.3. Der Antrag des Beschwerdeführers zielt auf die Behebung einer angeblichen
(aktuellen) interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Angefochten
war vor der Vorinstanz der den Beschwerdeführer betreffende Einspracheentscheid
der Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom 13. November 2017 hinsichtlich der
Veranlagung der Kantons-, Gemeinde- sowie der direkten Bundessteuern 2011 und
2012. Die (laut Beschwerdeführer rechtskräftige) Veranlagungsverfügung der
Steuerverwaltung des Kantons Zug betrifft die Besteuerung der C.________ AG.
Mit dieser und dem Beschwerdeführer als natürliche Person werden zwei
unterschiedliche Subjekte besteuert, weshalb mangels Subjektidentität keine
Doppelbesteuerung vorliegen kann (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.3.1 S. 117 f.).

1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280, mit Hinweis).
Die Verletzung kantonalen und interkantonalen Rechts sowie der Grundrechte
untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254).

Als spezialgesetzliche Bestimmung ermöglicht Art. 73 StHG dem Bundesgericht
neben der Vereinbarkeit der kantonalen Gesetzgebung mit den bundesrechtlichen
Vorgaben des StHG (wozu es sich bereits auf Art. 95 BGG stützen könnte) auch
die Auslegung und Anwendung des harmonisierten kantonalen Gesetzesrechts frei
zu überprüfen, um die Konkordanz mit dem DBG herzustellen. In den Bereichen, in
denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen
Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die
Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II
202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_635/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.4).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).
Diese Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin
berichtigt werden (BGE 145 II 282 E. 6.5 S. 296), wenn sie offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte
ermittelt wurden und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215
E. 1.2 S. 217). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S.
112). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52
f.). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim
Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (BGE 140 III 16 E.
1.3.1 S. 18).

1.6. Der Beschwerdeführer ergänzt an vielen Stellen den Sachverhalt. Es werden
keine genügenden Sachverhaltsrügen im hiervor dargelegten Sinn erhoben.
Folglich ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einbringung von Vermögenswerten
einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft sei steuerneutral zulässig, wenn
die Voraussetzungen einer Vermögensübertragung im Rahmen des Fusionsgesetzes
erfüllt seien und es sich bei den eingebrachten Vermögenswerten um einen
Betrieb oder Teilbetrieb handle. Er macht sinngemäss geltend, das
Betriebserfordernis sei erfüllt, da er als selbständig erwerbstätiger
Liegenschaftenhändler qualifiziert worden sei und die eingebrachten
Vermögenswerte dem Zweck gedient hätten, eine Überbauung zu erstellen, wofür
zwingend Arbeitskräfte nötig gewesen seien. Die Qualifikation als Betrieb habe
trotz des Umstands zu gelten, dass die Überbauung zu einem wesentlichen Teil
bereits fertiggestellt gewesen sei.

2.2. Mit Sacheinlage-/Sachübernahmevertrag gemäss Art. 69 ff. FusG vom 23. März
2012 mit Zusatz vom 16. Juli 2012 und Übernahmebilanz per 29. Februar 2012
übertrug die Einezlunternehmung A.A.________ sämtliche Aktiven und Passiven zu
Buchwerten auf die C.________ AG mit Sitz in W.________/ZG. Dabei handelt es
sich um einen Umstrukturierungsvorgang im steuerrechtlichen Sinne (vgl. BGE 142
II 283 E. 2.1 S. 285 f. mit Hinweisen), wobei noch nichts über die Besteuerung
der stillen Reserven gesagt ist.

2.3. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-c DBG sind stille Reserven einer
Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) bei Umstrukturierungen
- insbesondere auch im Fall einer Umwandlung einer Personenunternehmung in eine
Kapitalgesellschaft und namentlich Aktiengesellschaft (lit. b; sog. Umgründung)
- nur dann nicht zu besteuern, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz
fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte
übernommen werden.

2.4. Die steuerneutrale Umwandlung einer Personenunternehmung in eine
juristische Person unterliegt strengen Voraussetzungen, weil damit häufig der
Wechsel der Beteiligung vom Geschäfts- in das Privatvermögen einhergeht (vgl.
das Urteil 2C_1019/2012 vom 7. August 2013 E. 2.1 in: ASA 82 S. 145). Nach dem
Wortlaut des Gesetzes verlangt die steuerneutrale Umstrukturierung einer
Personenunternehmung in eine juristische Person also die Übertragung eines
Betriebs oder eines Teilbetriebs (Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG). Im Gegensatz zur
Übertragung von Vermögenswerten zwischen Personenunternehmungen gemäss Art. 19
Abs. 1 lit. a DBG muss im Bereich von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG somit eine
qualifizierte Form von Vermögen übertragen werden, damit über die stillen
Reserven nicht abzurechnen ist (BGE 142 II 283 E. 3.1 S. 287 mit Hinweisen;
Urteil 2C_732/2016 vom 5. September 2017 E. 2.3.2).

2.5. Als Betrieb im Sinne des steuerlichen Umstrukturierungsrechts gilt jeder
organisatorisch-technische Komplex von Vermögenswerten, der im Hinblick auf die
unternehmerische Leistungserbringung eine relativ unabhängige, organische
Einheit bildet (BGE 142 II 283 E. 3.2 S. 287 f. mit Hinweisen). Ein Betrieb
zeichnet sich durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit aus und stellt eine
Organisation dar, die imstande ist, selbständig fortzubestehen (BGE 142 II 283
E. 3.2 S. 287 f.; vgl. betreffend Spaltung nach Art. 24 Abs. 3 lit. b StHG BGE
138 II 557 E. 6.4 S. 564 f.). Im Rahmen eines Betriebs werden Kapital und
Arbeit zum Zweck der Gewinnerzielung eingesetzt, wobei sich der Einsatz der
Arbeit nicht auf die Abschöpfung von Mehrwerten oder die Vereinnahmung von
Ertrag beschränkt. Der Begriff des Betriebs nach Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG
indiziert eine der Leistungserbringung dienende Vermögenssubstanz (BGE 142 II
283 E. 3.2 S. 287 f.).

2.6. Der Begriff des Betriebs ist enger ausgestaltet als jener der
selbständigen Erwerbstätigkeit. Das zeigt sich bereits daran, dass Art. 18 Abs.
1 DBG nebst den Einkünften aus einem Betrieb (aus Handel, Industrie, Gewerbe,
Land- oder Forstwirtschaft) und freien Berufen auch alle Einkünfte "aus jeder
anderen selbständigen Erwerbstätigkeit" für steuerbar erklärt (vgl. BGE 125 II
113 E. 5b S. 121; Urteile 2C_732/2016 vom 5. September 2017 E. 2.1.1; 2C_894/
2013 und 2C_895/2013 vom 18. September 2015 E. 2.2). Nicht bei jeder Ausübung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG liegt
entsprechend auch ein Betrieb vor (BGE 142 II 283 E. 3.3.1 S. 289).

2.7. Der Beschwerdeführer wurde von der kantonalen Steuerverwaltung als
selbständig erwerbstätiger Liegenschaftenhändler qualifiziert. Es sind deshalb
die weiteren Merkmale zu prüfen, die ein solcher aufweisen muss, damit er das
Betriebserfordernis gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG erfüllt und er eine
steuerneutrale Umstrukturierung in eine juristische Person vornehmen kann:

2.7.1. Damit die blosse gewerbsmässige Verwaltung eigener Immobilien
 ausnahmsweise als Betrieb qualifiziert werden kann und nicht lediglich eine
Kapitalanlage vorliegt, wird eine professionelle Immobilienbewirtschaftung
vorausgesetzt (vgl. Urteil 2C_107/2011 vom 2. April 2012 E. 3.3 [betreffend
Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen]). Dafür muss eine
Immobilienverwaltung bspw. über den Rahmen blosser Vermögensverwaltung hinaus
eine grosse Zahl von Liegenschaften durch eigene Dienstleistungen (Vermietung,
Verwaltung) betreuen oder mit ihnen (im Sinne einer Mischform, vgl. Urteil
2C_107/2011 vom 2. April 2012 E. 4.3) auch Handel treiben (BGE 142 II 283 E.
3.4.1 S. 291).

2.7.2. Auch im Bereich des Liegenschaften handelserfüllt nicht jede
selbständige (Neben-) Erwerbstätigkeit ohne Weiteres das Betriebserfordernis
gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG. Das Gesetz lässt die Übertragung stiller
Reserven von einer Personenunternehmung auf eine juristische Person nur beim
Vorliegen eines (Teil-) Betriebs zu, wobei nicht jede selbständige
Erwerbstätigkeit die Schwelle zum Betrieb im umstrukturierungsrechtlichen Sinn
überschreitet (Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; BGE 142 II 283 E. 3.4.2 S. 291 f.).
Das Erfordernis eines Betriebs gilt auch für den gewerbsmässigen
Liegenschaften handel (BGE 142 II 283 E. 3.4.2 S. 291 f.).

3.

3.1. Die Einzelunternehmung A.A.________ bezweckte den Kauf, Verkauf und die
Verwaltung von Immobilien, die Erstellung von Überbauungen und Expertisen sowie
die Vermietung von Ferienwohnungen. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz
bestand das Geschäftsvermögen der Einzelunternehmung A.A.________ bei der
Vermögensübertragung lediglich aus dem Anteil an den drei
Stockwerkeigentumseinheiten der Überbauung B.________. Mit Blick auf die
Verwaltung des Anteils an diesen drei Einheiten liegt kein (Teil-) Betrieb vor:
Von einer grossen Anzahl Liegenschaften kann keine Rede sein und es lag auch
keine über die blosse Verwaltung hinaus gehende Liegenschaftenbetreuung mit
eigenen Dienstleistungen vor.

3.2. Die Stockwerkeigentumseinheiten bildeten sodann auch mit Blick auf den
Handel mit Liegenschaften keine unabhängige, organische Einheit im Sinne des
umstrukturierungsrechtlichen Betriebsbegriffs: Die übertragenen
Geschäftsaktiven zeichnen sich weder durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit
aus noch stellen sie eine Organisation dar, die imstande ist, selbständig
fortzubestehen. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts,
wonach die eingebrachten Vermögenswerte dem Zweck gedient hätten, eine
Überbauung zu erstellen, wofür zwingend Arbeitskräfte nötig gewesen seien. Der
Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, er als natürliche Person oder bei
seiner Einzelunternehmung angestellte Personen seien als Arbeitskräfte tätig
gewesen. Schliesslich waren die Liegenschaften - wie der Beschwerdeführer
selbst ausführt - zum Zeitpunkt der Übertragung ohnehin zum wesentlichen Teil
bereits fertiggestellt.

4.

Der sinngemässe Vorwurf, die Veranlagungsbehörde hätte das Verfahren
verschleppt, indem sie sich erst drei Jahre später über die Höhe des
Verkehrswerts der drei Stockwerkeigentumseinheiten geäussert habe, ist
unbegründet: Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass der
Beschwerdeführer während des kantonalen Verfahrens
Rechtsverzögerungsbeschwerden eingereicht oder die Verfahrensdauer in den
Beschwerden an die Vorinstanz beanstandet hätte. Die Rügen sind daher verspätet
(vgl. Urteile 2C_179/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.7; 2C_327/2014 vom 15. Januar
2015 E. 2.1 mit Hinweis).

5.

Die Beschwerde zur Steuerperiode 2012 erweist sich damit, soweit die direkte
Bundessteuer betreffend, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Wallis

6.

Die Rechtslage ist bei den harmonisierten kantonalen Steuern im Wesentlichen
identisch mit jener im Recht der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit.
b StHG; Art. 15 Abs. 1 lit. b Steuergesetz des Kantons Wallis vom 10. März 1976
[StG/VS; SGS 642.1]). Die entsprechenden Bestimmungen sind übereinstimmend
auszulegen (vgl. Urteile 2C_230/2018 vom 15. März 2019 E. 4; 2C_160/2017 /
2C_161/2017 vom 24. August 2017 E. 4), sodass die Stockwerkeigentumsanteile Nr.
xxx, Nr. yyy und Nr. zzz, Grundbuch V.________/VS, auch für die Zwecke der
kantonalen Steuern das Betriebserfordernis nicht erfüllen und deshalb nicht
steuerneutral übertragen werden können. Die Beschwerde zur Steuerperiode 2012
erweist sich damit, auch soweit die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Wallis betreffend, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist.

IV. Kosten und Entschädigungen

7.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012, wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis,
Steuerperiode 2012, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Meyer