Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.19/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_19/2020

Urteil vom 16. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Bremgarten,

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Aargau,

Steuerperiode 2017; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer,

vom 22. November 2019 (WBE.2019.367).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) war, soweit hier
interessierend, Alleineigentümer zweier je hälftiger Miteigentumsanteile an
einem bebauten Grundstück in B.________/AG. Mit öffentlich beurkundetem
Kaufvertrag vom 18. Dezember 2009 veräusserte er einen Miteigentumsanteil an
eine Drittperson. Am 22. September 2016 kaufte er denselben zurück.
Schliesslich verkaufte er beide Miteigentumsanteile am 24. März 2017 an eine
weitere Drittperson.

1.2. Die örtliche Steuerkommission veranlagte am 19. September 2017 den
Grundstückgewinn, wobei sie für den einen Miteigentumsanteil von einer
Haltedauer von 31 Jahren, für den anderen von einer solchen von einem Jahr
ausging. Dies führte zu Grundstückgewinnsteuern von Fr. 11'812.-- bzw. Fr.
110'300.--. Einsprache und Rekurs blieben erfolglos. Zuletzt gelangte der
Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei er sich
auf den Standpunkt stellte, es sei auch bezüglich des zweiten
Miteigentumsanteils von einer Besitzesdauer von 31 Jahren auszugehen. Weiter
beantragte er, es sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege
zuzuerkennen und der bereits geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr.
5'000.-- zu erstatten. Mit einzelrichterlicher Verfügung WBE.2019.367 vom 22.
November 2019 wies das Verwaltungsgericht das Armenrechtsgesuch ab, was es mit
der Aussichtslosigkeit der Beschwerde begründete. Zugleich setzte es Frist von
20 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zur Bezahlung des Kostenvorschusses
von Fr. 5'600.--.

1.3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 (Poststempel: 19. Dezember 2019), die an
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gerichtet war und von diesem am 6.
Januar 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde,
erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt eine Reihe von Anträgen,
darunter auch, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und ihm für das
vorinstanzliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt
werde. Zudem sei ihm die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen und
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzubezahlen.

1.4. Nachdem der Steuerpflichtige von der Überweisung an das Bundesgericht
erfahren hatte, wandte er sich mit Schreiben vom 11. Januar 2020 (Poststempel:
12. Januar 2020) an das Bundesgericht. Er drückte darin sein Erstaunen über die
Überweisung aus, ohne jedoch zu erklären, er habe keine Beschwerde erheben
wollen.

1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2. 

2.1. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 18. Dezember 2019 zutreffend an das
Bundesgericht überwiesen, da nicht auszuschliessen war, dass die Eingabe als
Beschwerde gedacht war. Die diesbezüglichen Vorhaltungen des Steuerpflichtigen
in seinem Schreiben vom 11. Januar 2020 entbehren jeder Grundlage. Die Sache
ist an die Hand zu nehmen, nachdem der Steuerpflichtige nicht erklärt, er sei
nicht beschwerdewillig gewesen.

2.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung
und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor
Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar
eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud)
werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). In der Begründung ist
in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Die
Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der
Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das
Bundesgericht in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde
überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge-
und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Auf bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das
Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Steuerpflichtige den
streitbetroffenen zweiten Miteigentumsanteil mit öffentlich beurkundetem
Kaufvertrag vom 18. Dezember 2009, der allem Anschein nach auch ins Grundbuch
eingetragen wurde, an eine Drittperson verkauft und am 22. September 2016 von
dieser zurückgekauft habe. Schliesslich habe er die beiden Miteigentumsanteile
am 24. März 2017 an eine weitere Drittperson veräussert (vorne E. 1.1). Diese
Sachlage ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V
215 E. 1.2 S. 217), nachdem der Steuerpflichtige es unterlässt, auch nur
ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich
unrichtig (d.h. willkürlich) getroffen worden sein könnten. Daher hat es beim
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu bleiben (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18).

2.4. Die Vorinstanz erwog in der Folge, die Haltedauer des zweiten
Miteigentumsanteils betrage ein Jahr. Dagegen bringt der Steuerpflichtige
nichts vor, was den gesetzlichen Anforderungen genügt, wie sie sich
insbesondere aus Art. 106 Abs. 2 BGG ergeben. Im Ergebnis folgerte die
Vorinstanz, dass die Beschwerde bei erst summarischer, auf die Frage der
unentgeltlichen Rechtspflege beschränkter Prüfung als aussichtslos zu
bezeichnen sei (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.), was einen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege ausschliesse (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. § 34 Abs. 1
VRPG/AG). Dagegen erhebt der Steuerpflichtige keine Rügen, die den gesetzlichen
Anforderungen genügen würden (vorne E. 2.2), sondern beschränkt sich auf rein
appellatorische Ausführungen. Alle übrigen Vorbringen des Steuerpflichtigen
beschlagen Aspekte, die sich ausserhalb des Streitgegenstandes bewegen und
daher von vornherein nicht zu hören sind (vorne E. 2.2).

2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung,
weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht behält sich
vor, gleiche oder ähnliche Eingaben, die die Frage zum Gegenstand haben, ob ein
Beschwerdewille vorgelegen habe, nach Prüfung unbeantwortet abzulegen.

3. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs.
3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher