Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.197/2020
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://28-02-2020-2C_197-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1875 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_197/2020

Urteil vom 28. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Selina Castelberg,

gegen

Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV),

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, (seit 1.1.2020:
Sicherheitsdirektion SID).

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung
der Ehegemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.
Januar 2020 (100.2019.344U).

Erwägungen:

1. 

A.________ (Jahrgang 1985) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste am 4.
März 2016 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein und
heiratete hier am 27. Mai 2016 eine schweizerische Staatsangehörige. Gestützt
auf die Ehe wurde ihm eine bis letztmals 26. Mai 2018 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Ehepaar trennte sich am 15. Juli 2017. Mit
Verfügung vom 13. September 2018 verweigerte das Amt für Migration und
Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste,
Migrationsdienst) A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die Polizei-
und Militärdirektion des Kantons Bern wies die von A.________ gegen die
Verfügung vom 13. September 2018 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13.
September 2019 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 24.
Januar 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von A.________
gegen den Entscheid vom 13. September 2019 geführte Beschwerde ab und setzte
ihm eine neue Ausreisefrist an. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 27. Februar 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________,
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 24. Januar 2020 sei
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Es wurden weder
Vernehmlassungen eingeholt noch wurde ein Schriftenwechsel angeordnet.

2. 

Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt. Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen
eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise
geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332).

2.1. Der Beschwerdeführer stützt seinen Bewilligungsanspruch nicht auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG, sondern führt in seiner Beschwerdeschrift selber aus, es sei
unbestritten, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert habe und diese Bestimmung
somit keine Anwendung finde. Hinsichtlich eines auf Art. 50 Abs. 2 AIG
gestützten Anspruchs auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat
die Vorinstanz im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführer sei in Sri
Lanka geboren worden, dort aufgewachsen und habe dort bis zu seiner
Übersiedlung nach London im Jahr 2010 gelebt. Er sei mit der Kultur und den
Sprachen seiner Heimatlandes vertraut, gut ausgebildet, jung, gesund und habe
noch Familienangehörige in seinem Heimatstaat, weshalb ihm eine Rückreise ohne
Weiteres zumutbar sei. Seine Ausführungen zu einer angeblichen Gefährdung im
Falle einer Rückreise durch seinen in der Schweiz lebenden Schwiegervater und
dessen "Mittelsmänner" seien unglaubwürdig und unbelegt, zumal der
Beschwerdeführer im Januar 2018 und damit nach der Trennung Ferien in seinem
Heimatstaat verbracht habe. Die eigene Darstellung des Beschwerdeführers in
seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift, welche keine durch
das Bundesgericht überprüfbare Sachverhaltsrüge enthält (Art. 97, Art. 105 Abs.
1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3 S. 244), vermögen die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, welche den Erwägungen des
angefochtenen Urteils zu Grunde liegen, nicht zu erschüttern. Unter diesen
Umständen bestehen keine sachverhaltlichen Grundlagen, die einen auf Art. 50
Abs. 2 AIG gestützten Bewilligungsanspruch begründen könnten. Dasselbe gilt für
einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf eine Bewilligungserteilung,
hält sich doch der kinderlose Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst seit
vier Jahren in der Schweiz auf. Seine eigenen Ausführungen zu seiner besonders
gelungenen Integration in der Schweiz finden im angefochtenen Urteil in
tatsächlicher Hinsicht keine Stütze und können durch das Bundesgericht mangels
einer Sachverhaltsrüge (Art. 97, Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht gewürdigt werden.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 83 lit.
c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 8 EMRK im Rahmen der
subsidiären Verfassungsbeschwerde geprüft haben will, ist er zu diesem
Rechtsmittel in Bezug auf die Frage der Bewilligungsverlängerung nicht
legitimiert: Da die angerufene Verfassungsnorm, wie in E. 2.1 dargelegt, keinen
Bewilligungsanspruch verleiht, ist er in dieser Hinsicht nicht in rechtlich
geschützten Interessen betroffen (Art. 115 lit. b BGG; dazu BGE 133 I 185).
Zulässig wäre die Verfassungsbeschwerde zwar in Bezug auf die Wegweisung. Die
Rechtsschrift enthält indessen keine Begründung, die sich spezifisch mit der
Frage des Verzichts auf die Wegweisung bei Nichtverlängerung der
ausländerrechtlichen Bewilligung befasst. Jedenfalls wird nicht in einer den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG)
genügenden Weise dargetan, inwiefern der Wegweisungsvollzug bei fehlender
ausländerrechtlicher Bewilligung Art. 8 oder Art. 3 EMRK verletzen würde (s.
dazu BGE 137 II 305).

2.3. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden
instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Das Bundesgericht erkennt:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall