Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.184/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_184/2020

Urteil vom 25. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern.

Gegenstand

Anwaltsaufsicht, Löschung im Anwaltsregister (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. Februar 2020 (100.2019.422X4-Z).

Erwägungen:

1.

1.1. Nachdem das Betreibungsamt Bern-Mittelland der Anwaltsaufsichtsbehörde des
Kantons Bern mitgeteilt hatte, dass am 4. September 2019 und 18. Oktober 2019
Verlustscheine im Umfang von über Fr. 30'000.-- gegen Rechtsanwalt A.________
ausgestellt worden seien, verfügte die Anwaltsaufsichtsbehörde am 28. November
2019 die Löschung von A.________ aus dem Anwaltsregister. Eine dagegen erhobene
Beschwerde ist zurzeit beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängig. Dieses
wies am 3. Februar 2020 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte ihm eine Frist bis 24.
Februar 2020 an, um entweder seine Beschwerde zurückzuziehen oder einen
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten.

1.2. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2020 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, ihm sei für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesgericht hat keine
Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird
das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass Anwälte für den Eintrag in das
kantonale Anwaltsregister bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen müssen
und unter anderem keine Verlustscheine bestehen dürfen (Art. 8 Abs. 1 lit. c
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte [Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61]). Das Fehlen von Verlustscheinen sei
eine zwingende Voraussetzung für den Registereintrag und solle die
Zahlungsfähigkeit der Anwälte sicherstellen. Beim Vorliegen von Verlustscheinen
bestehe kein Ermessen der Anwaltsaufsichtsbehörde in Bezug auf die Löschung aus
dem Register. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass gegen ihn diverse
Verlustscheine über mehr als Fr. 30'000.-- vorlägen. Er rüge stattdessen in
Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Missachtung von Art. 6
Ziff. 1 EMRK in Bezug auf das Wahlsystem und die Spruchkörperbildung. Diese
Rügen seien indessen bereits vom Bundesgericht in anderen Fällen beurteilt und
verworfen worden. Soweit der Beschwerdeführer auch die Spruchkörperbildung der
Anwaltsaufsichtsbehörde rüge, sei Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht anwendbar, weil es
sich um eine Verwaltungsbehörde handle. Seine übrigen Vorbringen - u.a.
Verstösse gegen Art. 18 EMRK und gegen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA; SR 0.142.112.681) - substanziiere der Beschwerdeführer nicht näher.
Aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung sei der Prozess als
aussichtslos einzustufen.

2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Soweit die Ausführungen in der Beschwerde überhaupt verständlich sind, ist kein
Zusammenhang mit der Frage erkennbar, ob das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht betreffend Löschung aus dem Anwaltsregister wegen des
Vorliegens von Verlustscheinen als aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer
beschränkt sich darauf, die Schweizer Justiz als Ganzes anzugreifen und sich
als Justizopfer darzustellen. Soweit der Beschwerdeführer pauschal die
Verletzung des Willkürverbots oder des FZA rügt, genügt seine Beschwerde den
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb
mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligen und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger