Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.179/2020
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://26-02-2020-2C_179-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1936 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_179/2020

Urteil vom 26. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

Stadt U.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Härtebeitrag an die Sozialhilfe/Zweiter Rechtsgang/ Revisionsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und

Verwaltungsrecht, vom 27. Januar 2020 (810 20 24).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 stellte der Stadtrat der Stadt
U.________ ein Gesuch an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, ihr
einen Härtebeitrag im Umfang von rund Fr. 2 Mio. aus dem kantonalen
Ressourcenausgleichsfonds für das Jahr 2014 auszurichten. Anlass zum
entsprechenden Gesuch gaben die "markant zugenommenen" Sozialhilfekosten, die
für die Stadt U.________ zu einer ausserordentlichen finanziellen Belastung
geführt hätten.

1.2. Am 20. Dezember 2016 lehnte der Regierungsrat das Begehren der Stadt
U.________ ab. Er erwog im Wesentlichen, dass der kantonale Finanzausgleich für
den Sozialhilfebereich bereits eine Lastenabgeltung enthalte und die
Sozialhilfekosten für die Stadt U.________ tragbar seien. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 13.
September 2017 ab.

1.3. Das Bundesgericht hiess die von der Stadt U.________ hiergegen erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 30. April 2019 gut,
weil das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Resultat seine Kognition
unzulässigerweise auf eine Willkürprüfung beschränkt hatte (Urteil 2C_127/
2018). Es wies die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht
Basel-Landschaft zurück.

1.4.

1.4.1. Am 18. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die
Beschwerde der Stadt U.________ erneut ab. Das Urteil wurde gleichentags
mündlich eröffnet. Die schriftliche Ausfertigung steht noch aus.

1.4.2. Die Stadt U.________ gelangte am 21. Januar 2020 mit dem Antrag an das
Kantonsgericht, die Nichtigkeit des Urteils festzustellen, da Richter Dr.
B.________ zu Unrecht am Entscheid beteiligt gewesen sei. Mitarbeiter der
Gemeinden dürften nicht in der Abteilung des Kantonsgerichts Einsitz nehmen,
die Verfassungs- und Verwaltungssachen beurteile. Als Mitglied des Gemeinderats
von V.________ hätte sich Richter Dr. B.________ - so die Stadt U.________
weiter - am Urteil nicht beteiligen dürfen (Unvereinbarkeit).

1.4.3. Mit Entscheid vom 27. Januar 2020 trat der Präsident i.V. des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf die Eingabe der Stadt U.________ nicht
ein. Er begründete dies damit, dass rechtlich (noch) gar kein Urteil vorliege,
weshalb die Feststellungs- und Revisionsbegehren derzeit "ins Leere zielen"
würden. Die Stadt U.________ werde ihren Revisionsgrund bzw. die Nichtigkeit
des kantonsgerichtlichen Entscheids in den Rechtsmittelverfahren geltend machen
können, sobald das schriftliche Urteil vorliege.

1.4.4. Hiergegen gelangte die Stadt U.________ am 18. Februar 2020 an das
Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 27. Januar 2020 aufzuheben und das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit
des Urteils vom 18. Dezember 2019 gutzuheissen, eventuell sei das
Kantonsgericht anzuweisen, auf das Gesuch der Stadt U.________ um Feststellung
der Nichtigkeit einzutreten. Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen
angeordnet.

2.

2.1. Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen
atypischen Zwischenentscheid. An sich schliesst ein Nichteintretensurteil ein
Verfahren ab; vorliegend weist der Präsident des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft die Beschwerdeführerin in seinem Entscheid aber lediglich
daraufhin, dass sie gegen das schriftlich begründete Urteil vom 18. Dezember
2019 auf dem Rechtsmittelweg ihre Gesuche wird einreichen und in diesem Rahmen
auch die Nichtigkeit geltend machen können. Es handelt sich somit um ein
Verfahren im ursprünglichen Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist, weil
die schriftliche Begründung des Urteils noch aussteht. Die Rechtmässigkeit des
Entscheids (inkl. Nichtigkeit) kann durch die Beschwerdeführerin infrage
gestellt werden, wenn das ausgefertigte schriftliche Urteil vorliegt. Erst dann
kann eine allfällige Nichtigkeit geprüft werden, falls eine solche durch das
Kantonsgericht Basel-Landschaft verneint werden sollte. Die Beschwerde der
Stadt U.________ ist verfrüht und der angefochtene Nichteintretensentscheid
deshalb wie ein Zwischenentscheid zu behandeln.

2.2. Nach Art. 92 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren zulässig; diese Entscheide können in der Folge nicht mehr
angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Die Voraussetzungen von Art. 92 BGG
sind hier nicht erfüllt: Die Zusammensetzung des Gerichts und die Kompetenz des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft wurden nicht separat in einem
Zwischenentscheid festgehalten; die Stadt U.________ stellte ihrerseits kein
Ausstandsbegehren gegen Richter Dr. B.________.

2.3. Zur Anwendung kommt deshalb Art. 93 BGG: Der umstrittene atypische
Zwischenentscheid ist nur anfechtbar, falls er für die Beschwerdeführerin einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Dieser muss grundsätzlich rechtlicher Natur bzw. durch einen für den
Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu
beheben sein (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 134 III 188 E. 2.1 S. 190 f.; 133 III
629 E. 2.3 S. 632 ff.; 133 IV 139 E. 4 S. 141). Dabei ist nicht erforderlich,
dass der Nachteil schon im vorinstanzlichen Verfahren durch einen günstigen
Endentscheid beseitigt wird; es genügt, falls dies im anschliessenden
bundesgerichtlichen Verfahren möglich ist (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190 f.;
133 IV 139 E. 4 S. 140 f.; 126 I 97 E. 1b S. 100 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 253
f.).

2.4. Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens bildet keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 137 III 522 E. 1.3
S. 525; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170 f.). Das Bundesgericht soll sich regelmässig
nur einmal mit einem Fall befassen müssen und diesen insgesamt beurteilen
können (BGE 133 III 629 E. 2.1 S. 631 mit Hinweisen). Nur wenn
prozessökonomische Gründe eine frühere Befassung zwingend gebieten und mit der
Öffnung des Rechtswegs kein verfahrensrechtlicher Leerlauf verbunden ist,
rechtfertigt es sich, ein Zwischenverfahren einzuleiten (BGE 133 III 629 E. 2.1
mit Hinweisen). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht
zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden
Zwischenentscheide mit der Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dass diese
Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt sind, hat grundsätzlich die
Beschwerdeführerin darzutun, soweit sie nicht auf der Hand liegen (BGE 142 III
798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47).

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110)
haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu
enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des
angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen,
inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt hat. Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem sowie interkantonalem Recht: Das Bundesgericht geht auf
entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht,
begründet und belegt werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.).

3.2. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern ihr aus dem
Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im dargestellten Sinn erwachsen würde, wenn sie
die Begründung des Urteils abzuwarten hat, bevor sie den Rechtsmittelweg
beschreiten kann. Die Frage der Nichtigkeit bzw. des Vorliegens von
Revisionsgründen wurde bisher nicht beurteilt; es besteht keine Veranlassung,
dass sich das Bundesgericht als Erstinstanz zur entsprechenden Problematik
äussert. Dass das Verfahren dadurch allenfalls länger dauert, gebietet es
nicht, aus zwingenden prozessökonomischen Gründen sich bereits jetzt mit diesen
Fragen auseinanderzusetzen und ein Zwischenverfahren zu eröffnen. Das Abwarten
der schriftlichen Begründung des Urteils hat für die Beschwerdeführerin keinen
relevanten Nachteil zur Folge. Sie kann ihren Einwand der (beschränkten)
Unvereinbarkeit des Richteramts mit jenem eines Gemeinderats und der Schwere
eines entsprechenden Verfahrensfehlers mit der Hauptsache geltend machen. Es
ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern ein Entscheid des Bundesgerichts
"einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren" ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.3. Auf die Beschwerde wäre auch nicht einzutreten, wenn es sich um keinen
Zwischenentscheid handelte: Die Beschwerdeführerin wiederholt lediglich, was
sie zu ihrem Gesuch um Nichtigerklärung des Urteils vom 18. Dezember 2019 dem
Präsidenten des Kantonsgerichts vorgetragen hat; zur Begründung seines
Entscheids äussert sie sich nicht weiter, weshalb ihre Beschwerde auch an der
ungenügenden Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz scheitern
würde (Art. 42 und Art. 106 BGG).

4.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und kann durch den
Präsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachen Verfahren nach Art. 108 BGG
erledigt werden. Es sind weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 66 und 68 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar