Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.177/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_177/2020

Urteil vom 20. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrom inspektorat ESTI.

Gegenstand

Ausstehender Sicherheitsnachweis,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 31. Januar 2020 (A-580/2020).

Erwägungen:

1.

Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 erhob der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-580/2020 von A.________ im
Zusammenhang mit einem fehlenden Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--; werde
dieser nicht bis zum 21. Februar 2020 geleistet, werde auf die Eingabe nicht
eingetreten. A.________ gelangte mit Eingabe vom 18. Februar 2020 (15. Februar
2020) mit dem Ersuchen an das Bundesgericht, auf den Kostenvorschuss zu
verzichten.

2.

Die Eingabe von A.________ erweist sich als Gesuch um Kostenbefreiung im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und daher vorab um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege vor jener Instanz. Derartige Gesuche sind bei der
Behörde einzureichen, die mit der Sache befasst ist (iudex a quo). Im konkreten
Fall ist mithin das Bundesverwaltungsgericht zuständig, was sich aus Art. 65
Abs. 1 VwVG (SR 172.021) in Verbindung mit Art. 37 VGG (SR 173.32) ergibt. Zu
dieser Frage kann Beschwerde an das Bundesgericht erst gegen einen
diesbezüglichen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts erhoben werden.
Weder aus dessen Zwischenverfügung noch aus der Eingabe der Beschwerdeführerin
ergibt sich, dass ein solches Gesuch vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt
und von diesem beurteilt worden wäre. Die Angelegenheit ist deshalb von Amtes
wegen und zur Prüfung des Gesuchs an die zuständige Bundesbehörde
weiterzuleiten (Art. 30 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_498/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2).

3.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und
es ist darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe vom 18. Februar 2020 (15. Februar 2020) wird im Sinne der
Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar