Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.174/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_174/2020

Urteil vom 20. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Wiedereinsetzung einer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten

des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 20. Januar 2020 (VD.2019.230).

Erwägungen:

1. 

A.________ hat einen Entscheid vom 4. Dezember 2019 der Steuerrekurskommission
des Kantons Basel-Stadt beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
angefochten. Da sie den Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte,
schrieb der Instruktionsrichter das Verfahren am 10. Januar 2020 als erledigt
ab. A.________ ersuchte hierauf um Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Der
Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt lehnte dies am 20. Januar 2020
ab: Der geltend gemachte Stress - so die Begründung - im Zusammenhang mit dem
Gesundheitszustand der Mutter könne nicht als unverschuldeter
Wiedereinsetzungsgrund gelten. Die von A.________ dargestellte Verwechslung
ihrer Zahlungen mit jener der Mutter sei nicht nachvollziehbar; es werde aus
ihren Schilderungen nicht klar, welche Umstände sie konkret an der Anwendung
der notwendigen Sorgfalt bei der Abgabe des Zahlungsauftrags gehindert hätte.
A.________ beantragt mit Eingabe vom 18. Februar 2020 vor Bundesgericht, die
Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
aufzuheben und sie wieder in die Zahlungsfrist einzusetzen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110)
haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu
enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des
angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen,
inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140
III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Vorgaben nicht: Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht weiter
auseinander. Sie schildert ihren Stress, dem sie sich aufgrund der Pflege ihrer
Mutter ausgesetzt sieht; gestützt hierauf und aufgrund der Medikamente, die sie
nehmen müsse, leide sie unter einer verminderten Konzentrationsfähigkeit
(Müdigkeit/Schläfrigkeit) im Übrigen hätten sie die jüngsten Vorkommnisse im
Libanon stark belastet. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht dar, inwiefern
der Entscheid des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
Recht verletzen würde. Sie schilderte zudem neu Aspekte, die sie bereits im
vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen müssen (Art. 99 BGG). Aus ihren
Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern sie trotz aller Sorgfalt daran
gehindert worden wäre, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu leisten oder eine
andere Person damit zu beauftragen. Da die Beschwerde offensichtlich keine
rechtsgenügende Begründung enthält, ist mit Entscheid des Präsidenten im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG darauf nicht einzutreten, nachdem die
Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist und die Eingabe nicht mehr verbessert
werden kann. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG) und keine Parteientschädigungen (Art. 68 Abs. 3 BGG) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Präsidenten des
Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar