Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.172/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_172/2020

Urteil vom 20. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Advokat Peter Jossen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kant ons Wallis,

Gemeinde Naters.

Gegenstand

Schenkungssteuer,

Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis

vom 14. November 2019 (2018/93).

Erwägungen:

1.

A.C.________ erhielt am 21. Dezember 2018 im Zusammenhang mit einem
Abtretungsvertrag unter Lebenspartnern vom 1. Mai 2018 ein Formular für die
Schenkungssteuer zugesandt. Gestützt auf die von ihr gelieferten Angaben wurde
sie am 22. Oktober 2018 für eine Schenkungssteuer von Fr. 10'802.25 veranlagt.
Mit E-Mail vom 27. November 2018 erhob Treuhänder B.A.________ für A.C.________
hiergegen Einsprache, worauf die Steuerverwaltung am 28. November 2018 nicht
eintrat. A.C.________ gelangte (nach einem Wiedererwägungsgesuch) an die
kantonale Steuerrekurskommission. Diese hielt mit Urteil vom 14. November 2019
fest, dass die E-Mail des Treuhandbüros A.________ verspätet eingereicht worden
sei; im Übrigen erfülle eine normale E-Mail die Anforderungen an die
Schriftlichkeit nicht. Die Einsprache habe somit - wie die Steuerverwaltung zu
Recht festgestellt habe - den formellen Anforderungen des Steuergesetzes nicht
genügt. Eine Nachfrist habe nicht angesetzt werden müssen, da ein Treuhänder
die Einsprache erhoben habe; diesem mussten die entsprechenden formellen
Anforderungen bekannt sein. Dementsprechend wies die Steuerrekurskommission die
Beschwerde ab. Die inzwischen verheiratete A.A.________ (bisher A.C.________)
beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben. Sie
macht geltend, dass sie die Schenkungssteuer nicht schulde; eine korrekte
Anwendung des Verbots des überspitzten Formalismus hätte dazu führen müssen,
dass die Besteuerung aufgehoben würde. Im Übrigen habe keine Schenkung
vorgelegen und seien keine Schenkungssteuern unter Ehegatten geschuldet.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110)
haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu
enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des
angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen,
inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140
III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Vorgaben nicht: Streitgegenstand vor
der Steuerkommission des Kantons Wallis bildete die Frage, ob die
Steuerverwaltung zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten war. Die
Steuerkommission bestätigte dies und wies die Beschwerde ab. Die
Beschwerdeführerin stellt die Rechtsanwendung in der Sache selber infrage
(keine Schenkung; keine Schenkungssteuer unter Gatten); der angefochtene
Entscheid bezieht sich indessen auf die Zulässigkeit des
Nichteintretensentscheids der Steuerverwaltung. Hiermit setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie macht zwar sinngemäss geltend, der
Nichteintretensentscheid verstosse gegen das Verbot des überspitzen
Formalismus, sie begründet aber nicht in Auseinandersetzung mit den
Ausführungen der Steuerrekurskommission, inwiefern deren Begründung das
entsprechende Verbot verletzen würde. Sie setzt sich mit den Darlegungen im
angefochtenen Urteil nicht auseinander.

2.3. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen enthält somit offensichtlich keine
rechtsgenügende Begründung; es ist darauf deshalb mit Entscheid des Präsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen und eine Verbesserung der
Eingabe nicht mehr möglich ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit
dem vorliegenden Nichteintretensentscheid gegenstandslos. Die Gerichtskosten
sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar