Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.160/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_160/2020

Urteil vom 13. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat.

Gegenstand

Staatshaftung (Entschädigung und Genugtuung aus Strafverfahren; unentgeltliche
Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz, Kammer III, vom 18. Dezember 2019 (III 2019 238).

Erwägungen:

1. 

Im Zusammenhang mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorkommnissen machte
A.________ Haftungsansprüche gegen den Kanton Schwyz geltend. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ging am 18. Dezember 2019 in einem
Zwischenbescheid davon aus, dass das bei ihm anhängige Verfahren als
aussichtslos zu gelten habe. Es wies deshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass
strafprozessual bezüglich des geltend gemachten Schadenersatzes und der
Genugtuung die Frage bereits rechtskräftig entschieden sei; grundsätzlich seien
die Strafbehörden für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche zuständig
(vgl. Art. 429 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
[StPO; SR 312.0]). Soweit das Verwaltungsgericht zuständig sein sollte, habe
die Eingabe keine Aussichten auf Erfolg, da den Funktionären des Gemeinwesens
bei ihrem Handeln kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten bzw. eine
wesentliche Pflichtverletzung oder besondere (unentschuldbare) Fehlleistungen
angelastet werden könnten. Soweit formell rechtskräftige Verfügungen und
Entscheide vorlägen, sei deren Überprüfung im Haftungsverfahren unzulässig. Das
Verwaltungsgericht erhob deshalb einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.--.

2. 

A.________ ist hiergegen am 10. Februar 2020 an das Bundesgericht gelangt; ihre
Eingabe ist indessen ungenügend begründet:

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das
Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung
muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Eingabe unterschiedliche, nicht
Verfahrensgegenstand bildende Entscheide. Sie legt dar, dass und wo ihr überall
Unrecht geschehen sei. Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, warum
ihre Eingabe als aussichtslos zu gelten habe, setzt sie sich nicht auseinander.
Es ist nicht am Bundesgericht in den von ihr eingereichten Akten nach
allfälligen Rechtsverletzungen zu suchen. Die Beschwerdeführerin hätte darlegen
müssen, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz Recht
verletzt. Das tut sie nicht.

2.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe gegen den vorsitzenden Richter
der Vorinstanz ein Ausstandsbegehren eingereicht. Gemäss eigener Darstellung
der Beschwerdeführerin efolgte dies aber erst am 20. Januar 2020, so dass sich
daraus für den angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2019 nichts ableiten
lässt.

2.4. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine rechtsgenügende
Begründung; es ist darauf deshalb mit Entscheid des Präsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten,
nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen und eine Verbesserung der Eingabe nicht
mehr möglich ist.

2.5. Es rechtfertigt sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu
erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar