Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.15/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_15/2020

Urteil vom 6. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

alias B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 20. Dezember 2019 (AUS.2019.98).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1973) alias B.________ stammt aus Algerien. Er ersuchte
am 21. Januar 2019 erfolglos in der Schweiz um Asyl. A.________ ist während
seines Aufenthalts in der Schweiz straffällig geworden (Diebstahl,
Sachbeschädigung usw.). Er wurde vom Strafgericht Basel-Stadt gestützt auf Art.
66a bis StGB in diesem Zusammenhang für 3 Jahre des Landes verwiesen. Nach
Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug nahm das Migrationsamt des
Kantons Basel-Stadt ihn bis zum 1. Januar 2020 in Ausschaffungshaft; der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsgericht
Basel-Stadt bestätigte diese am 2. Oktober 2019. Am 13. Dezember 2019
verlängerte das Migrationsamt die Administrativhaft um weitere 3 Monate bis zum
1. April 2020. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am
Appellationsgericht Basel-Stadt genehmigte die entsprechende Verlängerung am
20. Dezember 2019.

1.2. Der Beschwerdeführer ist hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das
Bundesgericht gelangt, den Haftentscheid zu überprüfen und ihn frei zulassen.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 wurde A.________ darauf hingewiesen, dass
seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das
Bundesgericht nicht genügen dürfte, er aber bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
noch Zeit habe, seine Eingabe zu verbessern. Es stehe ihm auch frei, sich
diesbezüglich fachkundig beraten zu lassen. Am 20. Januar 2020 ging beim
Bundesgericht ein weiteres Schreiben von A.________ ein. Er beantragt darin
wiederum, sein Dossier zu überprüfen: Algerien werde ihm keinen Laissez-passer
ausstellen, da er nicht in seine Heimat zurückkehren wolle.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht
die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen
sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die
Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter
Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen
verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Das
Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E.
1.3 S. 351 f.).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht: Der
Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe lediglich seine Sicht der Dinge
derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne sich mit deren Begründung
auseinanderzusetzen. Seine Vorbringen erschöpfen sich in unzulässiger
appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und
inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz Art. 9 BV (Willkürverbot) verletzen würden; es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern der Einzelrichter mit seinem Entscheid Bundesrecht
verletzt hätte: Er ist auf die Frage eingegangen, ob der Beschwerdeführer nach
Irland verbracht werden kann oder nicht; das Staatssekretariat für Migration
(SEM) steht seinerseits mit den algerischen Behörden in Kontakt. Nachdem ein
Rückführungsabkommen mit Algerien besteht, kann nicht gesagt werden, dass eine
Ausschaffung des Beschwerdeführers in seine Heimat ausgeschlossen wäre. Er kann
das Verfahren beschleunigen und die administrative Festhaltung verkürzen, wenn
er mit den Behörden bei der Papierbeschaffung kooperiert.

3. 

Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. 

Dieses Urteil wird den Beteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar