Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.157/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_157/2020

Urteil vom 20. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti,

gegen

Amt für Inneres, Abteilung Migration, des Kantons Appenzell Ausserrhoden,

Departement Inneres und Sicherheit.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung,

vom 31. Oktober 2019 (O4V 19 2).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1981) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er kam am 14.
Juni 2015 in die Schweiz und heiratete hier am 26. Juni 2015 eine 20 Jahre
ältere Schweizer Bürgerin. Das Amt für Inneres, Abteilung Migration, des
Kantons Appenzell Ausserrhoden erteilte ihm am 14. Juli 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Im Juni 2017 verliess
A.________ die eheliche Wohnung; in der Folge lebten die Gatten getrennt.

1.2. Das Amt für Inneres, Abteilung Migration, des Kantons Appenzell
Ausserrhoden widerrief am 29. März 2018 die Aufenthaltsbewilligung von
A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten
kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Departements für
Inneres und Sicherheit vom 24. April 2018; Urteil des Obergerichts des Kantons
Appenzell Ausserrhoden vom 31. Oktober 2019).

1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sind keine
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer leitet in vertretbarer Weise einen
Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 AuG ab (SR 142.20; in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 42,
Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e
contrario], Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene kantonale Urteil
weitgehend appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge, stellt
diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne sich mit deren Ausführungen zu
seinen Darlegungen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern das
Obergericht Recht verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung oder der Beweiswürdigung
Art. 9 BV (Willkür) verletzt hätte. Der rechtlichen Beurteilung ist der vom
Obergericht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).

3.

3.1. Der Anspruch auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der
Ehe fort, (1) wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die
betroffene Person sich erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
[Integrationsklausel]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 S. 291 ff., 345 E. 4 S. 347
ff.; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119), (2) oder wichtige persönliche Gründe geltend
gemacht werden können, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG [nachehelicher Härtefall]; BGE
138 II 229 E. 3 S. 231 ff.). Solche liegen "namentlich" vor, wenn die Ehegattin
oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
als stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG).
Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen
entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt bereits, von einem
nachehelichen Härtefall auszugehen (Urteil 2C_339/2018 vom 16. November 2018 E.
7.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die eheliche Gemeinschaft des
Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert hat, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG keine Anwendung finde, auch wenn der Beschwerdeführer gut integriert sei.
Dies ist nicht zu beanstanden: Die Eheleute haben am 26. Juni 2015 geheiratet
und Ende Mai 2017 getrennt, womit die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre
gelebt wurde. Dass sich die Eheleute allenfalls bereits vor der Heirat gekannt
haben, ist für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG irrelevant. Die
Ehegatten haben nach der Trennung ihre Leben unabhängig voneinander gestaltet,
sich geistig-seelisch gelöst; es besteht in ihrer Beziehung sowohl ein
wirtschaftlicher als auch ein emotionaler Bruch.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rückkehr in die Heimat sei
ihm nicht zumutbar und er sei Opfer ehelicher Gewalt geworden, belegt er dies -
entgegen seiner Begründungspflicht - nicht. Was er schildert (Streit um die
Rückzahlung eines Darlehens, angebliche Androhung, die Polizei zu rufen usw.)
ist nicht geeignet, eine hinreichend schwere psychische Beeinträchtigung
glaubhaft zu machen. Dass er nunmehr eine Landsfrau mit
Niederlassungsbewilligung heiraten will, ist im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG nicht von Belang. Zurzeit ist er immer noch verheiratet und seine
Partnerin ist angeblich in die gemeinsame Heimat gereist, um die nötigen
Papiere zu beschaffen. Es kann damit nicht gesagt werden, dass die Ehe
unmittelbar bevorstünde.

3.4. Auch der Einwand, es sei wegen der angespannten Situation unzumutbar, nach
Nigeria zurückkehren zu müssen, überzeugt nicht, konnte doch seine Partnerin
ohne Weiteres in die gemeinsame Heimat reisen und sich dort aufhalten. Der
blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz allenfalls besser ist,
genügt nicht, das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls zu bejahen, auch
wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine
Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für
ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig
geworden ist. Der Beschwerdeführer hat sich schliesslich nur kurz in der
Schweiz aufgehalten und die Ehe hat nur gerade rund zwei Jahre gedauert.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend
wiedergegeben und sie richtig auf den Sachverhalt angewendet. Da die Beschwerde
offensichtlich unbegründet ist, kann sie im Verfahren nach Art. 109 BGG
erledigt werden. Für die weitere Begründung wird ergänzend auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 2 BGG).

4.2. Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung hinfällig.

4.3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar