Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.153/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_153/2020

Urteil vom 12. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 30. Januar 2020 (B/2019/264).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 9. Dezember 2019 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen gegen den Entscheid des Sicherheits- und
Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 21. November 2019 betreffend
Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 10.
Dezember 2019 setzte ihm das Verwaltungsgericht Frist bis 28. Januar 2020, um
die Beschwerde zu verbessern und einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu
leisten, mit der Androhung, dass auf die Beschwerde sonst nicht eingetreten
werde. Am 27. Januar 2020 teilte A.________ dem Verwaltungsgericht mit, dass er
seinen Wohnsitz in den Kanton Thurgau verlegt habe und das Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen nicht mehr zuständig sei. In der Folge trat das
Verwaltungsgericht am 30. Januar 2020 auf die Beschwerde nicht ein und
auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 500.--.

1.2. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2020 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Das
Verwaltungsgericht sei anzuweisen, die Akten an die Thurgauer Behörden
weiterzuleiten. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht setzt ein schutzwürdiges bzw.
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraus (Art. 89 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 115 lit. b
BGG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass lediglich das Dispositiv in
Rechtskraft erwächst, nicht aber die Erwägungen des angefochtenen Entscheids,
und deshalb auch nur das Dispositiv angefochten werden kann (BGE 140 I 114 E.
2.4.2 S. 120).

2.2. Die Vorinstanz ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers mangels
hinreichender Begründung (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids) bzw. wegen
Nichtleistung des Kostenvorschusses (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids)
nicht eingetreten. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, das Verwaltungsgericht sei nach
seinem Wegzug in den Kanton Thurgau nicht mehr zuständig gewesen. Selbst wenn
diese Behauptung zutreffen würde, würde sich am vorinstanzlichen Dispositiv
nichts ändern, weil das Verwaltungsgericht in diesem Fall infolge fehlender
Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen. Folglich bleibt
es so oder anders beim vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid und hat der
Beschwerdeführer in diesem Punkt kein Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde erweist sich insofern
als offensichtlich unzulässig.

2.3. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
einen Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen
angefochten hat. Zuständige Beschwerdeinstanz ist damit ausschliesslich das St.
Galler Verwaltungsgericht, und zwar unabhängig vom Wohnsitzkanton des
Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bewirkt sein
Wegzug nicht, dass das Rechtsmittelverfahren im Kanton Thurgau fortgesetzt wird
und eine Thurgauer Instanz den St. Galler Verwaltungsentscheid überprüfen
müsste. Folglich hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht für zuständig erklärt
(vgl. E. 1 des angefochtenen Entscheids) und ist eine Verfahrensüberweisung an
den Kanton Thurgau nicht angezeigt.

3.

Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenauflage pauschal als
"klare Rechtsverletzung" rügt, genügt die Beschwerde offensichtlich weder den
allgemeinen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG noch - da es um
die Anwendung von kantonalem Prozessrecht geht - der strengen
Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Verfahren selber eingeleitet und
auch das angebliche Verfahrenshindernis durch seinen Wegzug in den Kanton
Thurgau gesetzt hat, sodass eine Kostenauflage selbst dann nicht zu beanstanden
wäre, wenn das Verwaltungsgericht tatsächlich nicht (mehr) zuständig gewesen
wäre.

4.

Zusammenfassend weist die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende
Begründung auf, soweit sie nicht offensichtlich unzulässig ist. Darauf ist im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger