Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.145/2020
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://06-02-2020-2C_145-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1789 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_145/2020

Urteil vom 6. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 19. Dezember 2019 (WBE.2019.89).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau lehnte am 21.
September 2018 das Familiennachzugsgesuch des kosovarischen Staatsbürgers
B.A.________ (geb. 1972) für seine Gattin A.A.________ und die beiden
gemeinsamen Kinder ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte am
19. Dezember 2019 kantonal letztinstanzlich den entsprechenden Entscheid.
B.A.________ habe - so die Begründung - während seiner Ehe in der Schweiz mit
seiner heutigen Gattin eine Parallelbeziehung geführt. A.A.________ habe davon
gewusst, dies unterstützt oder zumindest gebilligt und damit gegen die
öffentliche Ordnung in der Schweiz verstossen. Das Gesuch um Familiennachzug
für die Gattin sei deshalb abzuweisen, dies gelte auch bezüglich der bei ihr im
Kosovo lebenden Kinder.

1.2. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau übermittelte am
8. Januar 2020 dem Bundesgericht ein Schreiben von A.A.________ (geb. 1977),
worin sie "Beschwerde" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau erheben wollte. Am 10. Januar 2020 wurde ihr unter anderem mitgeteilt,
dass ihre Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen
dürfte und das Bundesgericht auf die Beschwerde vermutlich nicht eintreten
könnte. Da die Beschwerdefrist aber noch laufe, habe sie Gelegenheit, ihre
Eingabe fristgerecht zu verbessern. Am 23. Januar 2020 ersuchte A.A.________
das Bundesgericht sinngemäss darum, den angefochtenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau zu überprüfen.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht
die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen.
Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in
gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E.
1.3 S. 351 f.).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht: Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht
in seinem Entscheid Recht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich
festgestellt hätte. Sie weist lediglich daraufhin, dass ihr Ehemann arbeite und
über ein ausreichendes Einkommen verfüge, um die Lebenshaltungskosten der
Familie zu decken. Zum Vorwurf, sie habe mit ihrem Gatten eine
Parallelbeziehung in der Heimat unterhalten, während dieser noch mit einer
Schweizerin verheiratet gewesen sei, äussert sie sich nicht. Die Eingaben von
A.A.________ umfassen damit offensichtlich keine Auseinandersetzung mit der
Argumentation im angefochtenen Urteil; es ist auf ihre Beschwerde mit Entscheid
des Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen und eine
Verbesserung der Eingabe nicht mehr möglich ist. Es kann davon abgesehen
werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar