Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.144/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_144/2020

Urteil vom 10. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2007-2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 4. Dezember 2019 (SR.2019.00007).

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Eheleute A.________ und B.________ gelangten in einer Nachsteuersache
(Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2007 bis 2012)
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid SR.2019.00007 vom
4. Dezember 2019 wies dieses den Rekurs ab und setzte es die Gerichtsgebühr auf
Fr. 4'000.-- (nebst Zustellkosten von Fr. 105.--) fest. Das Verwaltungsgericht
versandte den Entscheid gemäss amtlichem Aufdruck am Freitag, 13. Dezember
2019. Die Zustellung erfolgte am Montag, 16. Dezember 2019, wie der
elektronischen Sendungsverfolgung entnommen werden kann.

1.2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2020, die der Post gemäss Poststempel am
Montag, 3. Februar 2020, übergeben wurde, wandte die Ehefrau sich an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie bemängelte dabei Ungenauigkeiten im
Sachverhalt (insbesondere betreffend Datum und Ausgestaltung der partiellen
Erbteilung). Die unterinstanzlich verursachten und vom Verwaltungsgericht nur
teilweise behobenen Mängel in der Aufarbeitung des Sachverhalts riefen bei ihr,
wie sie darlegte, ungute Gefühle hervor. Als Bürgerin und Steuerzahlerin dürfe
sie formal und inhaltlich fehlerlose Dokumente erwarten, die insbesondere keine
unzutreffenden Tatsachen zu ihrer Person enthielten. Sie erwarte eine
Berichtigung der Entscheide, eine Speicherung der korrigierten Dokumente und
Belegexemplare für ihren Ehemann, den Steuerberater und für sich. Zudem stelle
sich die Frage, warum nicht dem Ehemann und dessen Schwester Gerichtsgebühren
von je Fr. 2'000.-- statt je Fr. 4'000.-- auferlegt worden seien, handle es
sich doch um einen "einzigen 'Fall mit einem Streitwert' mit zwei
Nachsteuer-pflichtigen Parteien".

1.3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überweist die "wohl als
Beschwerde zu bezeichnende" Eingabe vom 3. Februar 2020 zuständigkeitshalber an
das Bundesgericht.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2. 

2.1. Mit der Vorinstanz kann die Eingabe der Steuerpflichtigen als Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gewürdigt werden (Art. 82 ff. BGG).
Zumindest in Bezug auf die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten bringt die
Steuerpflichtige klarerweise ihr Unverständnis, den Wunsch nach einer Senkung
bzw. Halbierung der Gerichtskosten und damit einen Beschwerdewillen zum
Ausdruck.

2.2. An das Bundesgericht gerichtete fristgebundene Eingaben müssen spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt im vorliegenden Fall der
üblichen 30-tägigen Frist, gerechnet ab der vollständigen Eröffnung des
Entscheids (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei die Frist vom 18. Dezember 2019 bis und
mit dem 2. Januar 2020 stillstand (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG).

2.3. Wie der elektronischen Sendungsverfolgung entnommen werden kann und im
Übrigen auch von der Steuerpflichtigen bestätigt wird, kam es am Montag, 16.
Dezember 2019, zur Zustellung (vorne E. 1.1). Die 30-tägige Frist setzte daher
am Dienstag, 17. Dezember 2019, ein (Tag 1). Aufgrund des gesetzlichen
Fristenstillstandes fiel Tag 2 (erst) auf Freitag, 3. Januar 2020, worauf die
Frist am Freitag, 31. Januar 2020 verstrich. Die Eingabe der Steuerpflichtigen
trägt das Datum vom 1. Februar 2020, wurde gemäss Poststempel aber erst am
Montag, 3. Februar 2020, entgegengenommen (vorne E. 1.2). So oder anders
erfolgte die Postaufgabe nach dem 31. Januar 2020 und war die Frist damit
bereits versäumt.

2.4. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb
darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs.
3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steueramt Zürich,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher