Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.143/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_143/2020

Urteil vom 10. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Ausländerrecht.

Erwägungen:

1. 

Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 wandte sich A.________ an das Bundesgericht
betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und kritisierte die
Thurgauer Migrationsbehörden. Als Zustelladresse gab er die Adresse seiner
früheren Ehefrau an. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 setzte ihm das
Bundesgericht Frist bis 28. Januar 2020 an, um das angefochtene Urteil
einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. In der Folge
teilte die frühere Ehefrau dem Bundesgericht Anfang Februar 2020 mit, dass sie
keine Zustellungen für A.________ entgegennehme. Sie habe keinen Kontakt zu ihm
und kenne seinen Wohnsitz nicht.

2. 

Die Anforderungen an Rechtsschriften im Verfahren vor Bundesgericht sind in
Art. 42 BGG geregelt. Richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so
ist dieser nach Art. 42 Abs. 3 BGG beizulegen. Fehlt der angefochtene
Entscheid, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt
mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs.
5 BGG). Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid seiner Eingabe
vom 9. Januar 2020 nicht beigelegt hat, unter der von ihm angegebenen
Zustelladresse nicht erreichbar ist und dadurch den Mangel innert Frist nicht
korrigiert hat, hat seine Rechtsschrift androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben
und ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. 

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (durch amtliche Publikation), dem
Migrationsamt des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger