Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.11/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_11/2020

Urteil vom 23. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Freiermuth, Freiermuth Studer
Rechtsanwälte,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,

Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2014,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Luzern, 4. Abteilung, vom 19. November 2019

(7W 18 77 / 7W 18 78).

Sachverhalt:

A.

Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ hatten in der
Steuerperiode 2014 steuerlichen Wohnsitz in U.________/LU. Der Ehemann ging
hauptberuflich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und betätigte sich
daneben als selbständig erwerbender Landwirt. Zu seinem Geschäftsvermögen
zählte namentlich das aus einer Abparzellierung hervorgegangene, am Ort
gelegene Grundstück Nr. xxx, das eine Fläche von rund 600 Quadratmetern
umfasst. Dieses war in der Steuerperiode 2014 vollumfänglich der Bauzone
zugeteilt und wies keinerlei Bebauung auf. Mit öffentlich beurkundetem
Kaufvertrag vom 25. November 2014 und Grundbucheintrag vom 22. Dezember 2014
veräusserte der Ehemann das in seinem Alleineigentum stehende Grundstück zum
Preis von Fr. 160'000.-- an einen unabhängigen Dritten. Das Grundstück war
aufgrund einer Gewinnbeteiligungsabrede mit einem Gewinnanteilsrecht zugunsten
der Miterben belastet. Der realisierte Wertzuwachsgewinn führte zu einem
Anspruch der Miterben von insgesamt Fr. 86'738.40.

B.

Mit Verfügungen vom 5. Dezember 2017 veranlagte die Steuerverwaltung des
Kantons Luzern (KSTV/LU; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) die Eheleute zur
Steuerperiode 2014. In Abweichung von der Steuererklärung rechnete sie sowohl
für die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern des
Kantons Luzern Einkünfte aus selbständiger (Neben-) Erwerbstätigkeit von Fr.
143'620.-- auf. Das Betreffnis ergab sich aus dem Erlös von Fr. 160'000.--
abzüglich des Einkommenssteuerwerts bzw. Buchwerts von Fr. 430.-- und einer
Rückstellung für AHV-Beiträge von Fr. 15'950.--. Dagegen erhoben die Eheleute
Einsprache. Sie beantragten, in Aufhebung der Veranlagungsverfügungen sei mit
der Veranlagung zuzuwarten, bis der Treuhänder die Steuererklärung eingereicht
habe und die Rechtslage (Motion Leo Müller, Geschäft 12.3172, Besteuerung von
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) geklärt sei. Sollte dies nicht
möglich sein, sei der Erlös aus dem Landverkauf auf Fr. 11'400.--
herabzusetzen. Am 28. Mai 2018 fand eine Einspracheverhandlung statt,
anlässlich welcher die Steuerpflichtigen eingeladen wurden, die geltend
gemachten Aufwendungen zu belegen. Die Einspracheverhandlung, zu der kein
Protokoll erstellt wurde, verlief ergebnislos. Nach zwei weiteren
Aufforderungen, die erforderlichen Belege beizubringen, reichten die Eheleute
schliesslich Unterlagen zu verschiedenen Aufwendungen ein. Mit Entscheiden vom
5. September 2018 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprachen ab.

C.

C.a. Dagegen gelangten die Eheleute an das Kantonsgericht des Kantons Luzern,
dessen 4. Abteilung die Beschwerden mit Entscheid 7W 18 77 / 7W 18 78 vom 19.
November 2019 abwies. Die Begründung ging hauptsächlich dahin, dass die
Veranlagungsbehörde es zwar unterlassen habe, die in der Einspracheverhandlung
gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträge zu protokollieren, wodurch sie der
ihr obliegenden Aktenführungspflicht insofern nicht nachgekommen sei. Es käme
aber, so das Verwaltungsgericht, einem prozessualen Leerlauf gleich, wenn die
Einspracheentscheide einzig aufgrund der Gehörsverletzung aufgehoben würden, da
die Veranlagungsbehörde ihren Standpunkt im kantonsgerichtlichen Verfahren
deutlich gemacht und aufgezeigt habe, weshalb sie die Aufrechnung vorgenommen
und die Anschlussgebühren nicht berücksichtigt habe. Insgesamt sei die
Verfahrensposition der Eheleute nicht beeinträchtigt worden.

C.b. In der Sache selbst sei, so das Verwaltungsgericht weiter, der
Gewinnanspruch der Miterben zu behandeln, als ob ein Erbgang eingetreten wäre.
Der Gewinnanspruch stelle keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar,
weshalb er in den Büchern des Ehemannes nicht zum Abzug gebracht werden könne.
Zum angeblichen Anspruch des Vaters auf (Rück-) Zahlung der von ihm geleisteten
Kanalisationsanschlussgebühren sei festzuhalten, dass die Überweisung
vermutlich am 16. Januar 2015 erfolgt sei. In den Bilanzen der Geschäftsjahre
2013 und 2014 sei keine Verbindlichkeit gegenüber dem Vater passiviert gewesen,
ebenso wie sich der Erfolgsrechnung 2014 keine damit zusammenhängende Zahlung
entnehmen lasse. Eine substanziierte Darstellung der Sachumstände hätten die
Eheleute unterlassen. Was schliesslich die geltend gemachten Beratungskosten
von Fr. 7'649.50 angehe, handle es sich, erwägt das Verwaltungsgericht, um die
Mäklergebühren sowie die weiteren Unkosten, die bei Veräusserung des
streitbetroffenen Grundstücks angefallen seien. Wiederum gelte, dass keine
Verbindlichkeit passiviert und in der Erfolgsrechnung keine entsprechende
Zahlung verbucht worden sei. Eine quittierte Rechnung bzw. ein Kontoauszug
fehle. Es sei anzunehmen, dass die Begleichung erst nach dem 25. August 2015
erfolgt und daher von vornherein aperiodisch sei.

D.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erheben die Eheleute beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Veranlagung sei auf Grundlage eines
Erlöses von Fr. 11'500.-- vorzunehmen, abzüglich der
Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 8'340.80 und Fr. 2'389.05 sowie der
Beratungskosten von Fr. 7'649.50.--. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.

E.

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel
gemäss Art. 102 BGG, abgesehen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in
Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]).

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 V 326 E. 1 S. 328) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

1.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der
Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der
Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, soweit
eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern
verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 V 304
E. 1.1 S. 305 f.). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 121 E.
2.1 S. 133).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf
Rüge hin berichtigt werden (BGE 145 II 282 E. 6.5 S. 296), wenn sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215
E. 1.2 S. 217). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen
(BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE
144 V 111 E. 3 S. 112). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen
unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50
E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 1.3). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht
gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III
16 E. 1.3.1 S. 18).

II. Formelle Rügen

2.

2.1. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen sind vorab zu behandeln (BGE 141 V
557 E. 3 S. 563; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Die Eheleute erblicken im
angefochtenen Entscheid eine umfassende Verletzung ihres verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Kritik geht zunächst
dahin, dass die Vorinstanz "die Protokolle verweigert und auch die Rechnung für
die Treuhandkosten und Ausführungen zu Anschlussgebühren nicht als Beweise
zugelassen" habe, obwohl die Eheleute sich bezüglich der "beiden Kostenträger
'Treuhand' und 'Darlehen'" in einer Beweisnot befunden hätten.

2.2. Die vorgebrachten formellen und Sachverhaltsrügen gründen auf Art. 29 Abs.
2 BV, mithin auf einem verfassungsmässigen Individualrecht und haben
mehrheitlich einen beweisrechtlichen Hintergrund, der der Gegenstand des
kantonalen (Verfahrens-) Rechts bildet. Aus diesem Grund herrscht die
qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E.
1.3). Die auch diesbezüglich eher knappen Vorbringen bleiben insgesamt an der
Oberfläche und erschöpfen sich, soweit überhaupt näher dargelegte Kritik
geäussert wird, in rein appellatorischen Überlegungen. Auf die sich stellende
Verfassungsfrage, deren Behandlung unerlässlich ist, gehen die
Steuerpflichtigen auch nicht zumindest beiläufig ein. Dass und inwiefern die
vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unhaltbar sein sollten (Art. 105
Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4) und inwieweit in beweisrechtlicher Hinsicht gegen
verfassungsmässige Individualrechte verstossen worden sein könnte, vermögen
sich daher von vornherein nicht aufzuzeigen. Folglich hat es beim
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu bleiben.

III. Direkte Bundessteuer

3.

3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
war das streitbetroffene Grundstück in der Steuerperiode 2014
raumplanungsrechtlich der Bauzone zugehörig. Es befanden sich darauf keine
Bauten, namentlich auch keine landwirtschaftlichen Gebäude und Anlagen
(Sachverhalt, lit. A). Ebenso wenig hat die Vorinstanz festgestellt, das
Grundstück bilde "angemessenen Umschwung" eines Grundstückes mit
landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen. Wie die Steuerpflichtigen anerkennen
und die Vorinstanz bundesrechtskonform angenommen hatte, unterstand die
Parzelle daher keinem bodenrechtlichen Schutz (Art. 2 Abs. 2 lit. a des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR
211.412.11 e contrario]). Vielmehr handelte es sich um eine reine
Baulandparzelle. Für die Zwecke der direkten Bundessteuer liegt folglich kein
"land- oder forstwirtschaftliches Grundstück" vor. Dies schliesst auf
eidgenössischer Ebene die Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG aus, weshalb über
den konjunkturellen Wertzuwachsgewinn mit der Einkommenssteuer abzurechnen ist
(BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 36 ff. zum harmonisierten Steuerrecht von Kantonen
und Gemeinden, der in gleicher Weise auf die direkte Bundessteuer anwendbar
ist: Urteil 2C_217/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1, in: ASA 87 S. 70, RDAF 2019
II 343). 

3.2.

3.2.1. Das streitbetroffene Grundstück, das bei Veräusserung im Alleineigentum
des Ehemannes stand, war nach den vorinstanzlichen Feststellungen mit einem
Gewinnanspruch zugunsten der Miterben belastet. Aufgrund des erzielten Gewinns
ergab sich zu deren Gunsten ein Gewinnanteilsrecht von insgesamt Fr. 86'738.40
(auch dazu Sachverhalt, lit. A). Die Eheleute vertreten die Ansicht, der
"eigentliche Veräusserungsgewinn" belaufe sich auf lediglich Fr. 11'400.--. Wie
dieser Betrag zustande kommt, bleibt mindestens im bundesgerichtlichen
Verfahren unklar. Zur Stützung ihres Standpunkts bringen sie Art. 23 lit. d DBG
ins Spiel (Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechtes), der aufseiten
der Beteiligten greife, während der Restbetrag aufseiten der
beschwerdeführenden Eheleute unter Art. 18 DBG falle. Weiter halten sie eine
blosse Vermögensumschichtung für gegeben. Schliesslich legen sie dar, dass
"keine eigentliche, sondern lediglich eine potentielle bzw. zukünftige
Erbengemeinschaft" vorliege.

3.2.2. Die dargestellten Ausführungen könnten möglicherweise von einer gewissen
Bedeutung sein, falls am streitbetroffenen Grundstück gemeinschaftliches
Eigentum bestanden hätte. Dies ist offenkundig nicht der Fall: Die Parzelle Nr.
xxx wurde von der Stammparzelle Nr. yyy abparzelliert, die sich ihrerseits seit
dem 4. Mai 1993 im Alleineigentum des Ehemannes befunden hatte, wie die
Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellte. Anders, als die
Eheleute dies annehmen, tritt der anteilsmässige Gewinn auch nicht etwa an die
Stelle eines bereits bestehenden "ursprünglichen Rechtes". Wenn der
Gewinnanspruch im Sinne von Art. 34 BGBB gesichert wird, worauf die Eheleute
verweisen, was vorinstanzlich aber nicht festgestellt ist, könnte auch dies die
Eigentumsverhältnisse nicht beeinträchtigen. Das Grundstück wäre unverändert
dem ungeschmälerten Alleineigentum und - aufgrund der Nutzung - dem
Geschäftsvermögen des Ehemannes zugehörig. Entsprechend vermag einzig der
Ehemann über Zeitpunkt und Konditionen der Veräusserung zu entscheiden, worauf 
alleine er den Wertzuwachsgewinn realisiert und einzig er den Gewinn zu
versteuern hat (dazu FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/ HANS ULRICH
MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 9 zu § 222 StG/
ZH).

3.2.3. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass
"kein Erbfall vorliegt, zumal sich aus den Akten kein Ableben einer Person
ergibt". Die Vorinstanz spricht weiter davon, dass die Grundlage für die
Auszahlung der Gewinnbeteiligung von insgesamt Fr. 86'738.40 in einer
"Gewinnbeteiligungsabrede unter den Miterben" zu finden sei. Es dränge sich
daher eine analoge Anwendung von Art. 28 BGBB auf. Das Bundesgericht
qualifiziert die Erfüllung gesetzlicher, auf Art. 28 ff. BGBB beruhender
Gewinnanteilsansprüche der Miterben als Tilgung privater Schulden, die daher
keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen kann (zuerst Urteil
2C_162/2016 / 2C_163/2016 vom 29. September 2016 E. 4.4.2, in: ASA 85 S. 323,
RDAF 2017 II S. 261). Ob der Anspruch gesetzlicher oder möglicherweise
vertraglicher Natur ist, spielt indes keine Rolle: So oder anders soll mit dem
Gewinnanteilsrecht ein Ausgleich unter den Berechtigten herbeigeführt werden.
Im Fall von Art. 28 ff. BGBB beruht dieser darauf, dass das landwirtschaftliche
Gewerbe dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil
angerechnet wird (Art. 17 Abs. 1 BGBB; Urteil 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016
E. 3.5.2, in: ASA 84 719, RDAF 2017 II 392, StE 2016 B 23.43.2 Nr. 19, StR 71/
2016 S. 719). Im vertraglichen Bereich kann dies andere Gründe haben, was aber
am Charakter (Ausgleich) nichts ändert (vgl. Urteil 2C_559/2019 vom 22. August
2019 E. 3.2).

3.2.4. Die Lehre teilt die Sichtweise des Bundesgerichts und zieht die
Parallele zu der aus dem Veräusserungserlös getätigten Amortisation einer
Grundpfandschuld (MARIANNE KLÖTI-WEBER, in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/
Dieter Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 2a
zu § 104 StG/AG). Die Gewinnansprüche der Miterben sind Ausfluss der Erbteilung
(MADELEINE SIMONEK, Steuerrechtliche Qualifikation des Gewinnanspruchs der
Miterben im bäuerlichen Bodenrecht, in: Festschrift für Paul Richli, 2006, S.
432). Diese Anteile bewegen sich ausserhalb des betriebswirtschaftlichen
Umfelds und stellen daher private Schulden der belasteten Person dar. Anders
als ein Schuldzins vermag die Tilgung einer Schuld weder im Geschäfts- noch im
Privatvermögen einen geschäftsmässig begründeten Aufwand (Art. 27 Abs. 1 DBG)
bzw. einen Abzug (Art. 34 lit. c DBG) zu begründen.

3.2.5. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Miterben von insgesamt Fr. 86'738.40
im Ergebnis weder als Aufwand (Geschäftsvermögen) noch als Abzug
(Privatvermögen) zugelassen. Dies ist bundesrechtlich einwandfrei. Wer ein
Objekt des Geschäftsvermögens veräussert und mit dem Gegenwert Miterben oder
andere Dritte abfinden muss, tätigt im entsprechenden Umfang eine
steuerneutrale Privatentnahme aus dem Geschäftsvermögen, mit deren Hilfe er
anschliessend im Privatvermögen eine ebenso steuerneutrale Schuldentilgung
vornimmt.

3.3.

3.3.1. Weiter streitig sind die Beratungskosten von Fr. 7'649.50 und die
Rückvergütung der Kanalisationsanschlussgebühren - Fr. 8'340.80 und Fr.
2'389.05 vom 18. Januar 1993 bzw. 13. Juli 1995 nebst Zins von insgesamt Fr.
6'938.36 (3,0 Prozent für 22 bzw. 20 Jahre) - an den Vater des Ehemannes
(Sachverhalt, lit. C.b). Im bundesgerichtlichen Verfahren räumen die Eheleute
ein, dass die Beratungskosten erst im Jahr 2015 fakturiert und die
Rückvergütung der Kanalisationsanschlussgebühren an den Vater erst mit Valuta
vom 31. Januar 2015 ausgeführt worden sei. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz ist eine periodengerechte Abgrenzung sowohl der
Grundeigentümerbeiträge als auch der Beratungskosten in den Büchern zum
Geschäftsjahr 2014 unterblieben. Dies bestreiten die Eheleute nicht.

3.3.2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 40 Abs. 1 DBG). In
Konkretisierung hierzu geht aus Art. 41 Abs. 1 DBG hervor, dass das steuerbare
Einkommen sich "nach den Einkünften in der Steuerperiode" bemesse. Eine
periodenübergreifende Möglichkeit der Berücksichtigung von Aufwand- oder
Abzugpositionen sieht das Gesetz nicht vor. Dies schliesst eine periodenfremde
Berücksichtigung von vornherein aus. Ebenso ist eine "Verteilung" von Erträgen
oder Aufwänden auf zwei oder mehrere Steuerperioden unzulässig (Urteil 2C_1082/
2019 vom 8. Januar 2020 E. 3.2.2). Mit Blick auf die fehlende transitorische
Verbuchung handelt es sich vorliegend um aperiodischen und jedenfalls nicht in
der Steuerperiode 2014 zu berücksichtigenden Aufwand.

3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist im Haupt- und
im Eventualantrag abzuweisen.

IV. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern

4.

4.1. Das Steuerrecht des Kantons Luzern folgt im Bereich der Besteuerung von
Grundstückgewinnen dem dualistischen System. Gewinne aus der Veräusserung von
Geschäftsvermögen unterliegen an sich der Einkommens- oder Gewinnsteuer (§ 1
Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Luzern] vom 31. Oktober 1961 über die
Grundstückgewinnsteuer [GGStG/LU; SRL 647]; Urteil 2C_217/2018 vom 17. Juli
2018 E. 2.2.7). Anders verhält es sich mit den Gewinnen aus der Veräusserung
land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch natürliche Personen. Solche
werden mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 4 e contrario StHG; § 1 Abs. 2 Ziff. 1 GGStG/LU). Als "land- und
forstwirtschaftlich" gelten Grundstücke freilich auch für die Zwecke der
harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden nur, soweit sie
bodenrechtlich geschützt sind (BGE 138 II 32 E. 2.3.1 S. 36 ff.; vorne E. 3.1).

4.2. Wie zum Recht der direkten Bundessteuer dargelegt, geniesst das
streitbetroffene Grundstück keinen bodenrechtlichen Schutz. Mit Blick auf das
dualistische System findet daher die Einkommenssteuer Anwendung. Im Ergebnis
ergeben sich keinerlei Unterschiede zur direkten Bundessteuer, weshalb in allen
Teilen - auch bezüglich der Beratungskosten und der
Kanalisationsanschlussgebühren - auf das Gesagte verwiesen werden kann. Die
Beschwerde ist auch insoweit unbegründet und daher im Haupt- und Eventualantrag
abzuweisen.

V. Kosten und Entschädigung

5.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen, wobei diese
die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66
Abs. 5 BGG). Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt,
steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014, wird
abgewiesen.

2.

Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern,
Steuerperiode 2014, wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher