Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.6/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_6/2020

Urteil vom 19. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Müller,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. Silvia Holzer-Zaugg,

Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung,

2. Romi Stefanie Stebler,

p.A. Regierungsstatthalteramt Seeland,

Gesuchsgegnerinnen,

Obergericht des Kantons Bern,

Beschwerdekammer in Strafsachen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_39/2020
vom 29. Januar 2020.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Januar 2020 (1B_39/2020) auf eine von
A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2020 erhobene Beschwerde mangels
einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 9. März 2020 um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 1B_39/2020 bzw. um Wiederaufnahme des Verfahrens
ersuchte;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht
ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid
vom 29. Januar 2020 an einem solchen leiden sollte;

dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören
ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist;

dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli