Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.5/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_5/2020

Urteil vom 17. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_41/2020
vom 29. Januar 2020.

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2020 "Klage gegen Erweiterung
Anti-Rassismus-Strafnorm / Gesetzestext Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz"
erhob und die Ungültigerklärung der "Änderung des Strafgesetzbuch und
Militärstrafgesetz vom 14. Dezember 2018" beantragte;

dass das Bundesgericht die Eingabe als Beschwerde im Zusammenhang mit der
Eidgenössischen Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 betreffend Änderung vom 14.
Dezember 2018 des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
(Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung)
entgegennahm und darauf mit Urteil 1C_41/2020 vom 29. Januar 2020 nicht
eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 6. Februar 2020 um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 1C_41/2020 vom 29. Januar 2020 ersuchte;

dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht
ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid
vom 29. Januar 2020 an einem solchen leiden sollte;

dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören
ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist;

dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und der Bundeskanzlei schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli