Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.3/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_3/2020

Urteil vom 10. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Haag,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31.
Dezember 2019 (1B_615/2019 (Entscheid AK.2019.303-AK)).

Sachverhalt:

Mit Urteil 1B_615/2019 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________
gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen nicht
eingetreten, mit dem diese eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft
geschützt hatte.

Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 29. Januar 2020 "Beschwerde und
Anklage gegen die gesamte Schweizerjustiz!".

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann
die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt
werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121
lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

2. 

Der Gesuchsteller stellt keinen Antrag und nennt keine Revisionsgründe. Er hat
vielmehr bloss das ihm zugestellte Exemplar des Urteils 1B_615/2019 mit
Kommentaren versehen, in denen er seinen Unmut über das Urteil, den daran
beteiligten Gerichtspräsidenten und den Gerichtsschreiber sowie die
schweizerische Justiz im Allgemeinen zum Ausdruck bringt. Darauf ist nicht
einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere
Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet
abgelegt würden.

3. 

Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi