Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.95/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_95/2020

Urteil vom 13. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

Gegenstand

Strafverfahren.

Erwägungen:

1. 

Mit zwei als Beschwerde bezeichneten Eingaben vom 26. Februar 2020 wandte sich
A.________ an das Bundesgericht. Da ein der Beschwerde an das Bundesgericht
unterliegender Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der
Beschwerdebegründung auch nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine
Beschwerde richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung
vom 27. Februar 2020 auf, das fehlende Urteil dem Bundesgericht bis spätestens
am 10. März 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
Die als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse versandte
Verfügung wurde am 4. März 2020 mit dem Vermerk "verweigert" wieder ans
Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt als rechtsgültig zugestellt.

2. 

Der Rechtsschrift ist unter anderem der Entscheid, gegen den sie sich richtet,
beizulegen (Art. 42 Abs. 3 BGG). Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, ist eine
angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung anzusetzen, dass
die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).

3. 

Innert Frist ging vom Beschwerdeführer keine weitere Eingabe ein. Somit ist
vorliegend in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf
eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli