Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.94/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_94+96/2020

Urteil vom 13. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

                                             1B_94/2020

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Obergerichtsvizepräsident.

Gegenstand

Strafverfahren, Sistierung; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
Obergerichtsvizepräsident, vom 14. Februar 2020 (O2S 19 12).

und

                                             1B_96/2020

Verfahrensbeteiligte

A.________, Hinterdorf 9, 9043 Trogen,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Obergerichtsvizepräsident.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme, Rechtsverzögerung; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
Obergerichtsvizepräsident, vom 17. Februar 2020 (O2S 19 10).

Sachverhalt:

A. 

A.a.                                                            1B_94/2020

Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 hat der Vizepräsident des Obergerichts des
Kantons Appenzell Ausserrhoden A.________, der gegen die Sistierungsverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2019 Beschwerde erhoben hatte,
verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten
unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.

A.b.                                                            1B_96/2020

Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 hat der Vizepräsident des Obergerichts des
Kantons Appenzell Ausserrhoden A.________, der gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 30. April 2019 Beschwerde erhoben hatte, verpflichtet,
innerhalb von 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten unter der
Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

B. 

Mit "Antrag und Auskunftsbegehren" vom 24. Februar 2020 beantragte A.________
dem Obergericht u.a., diese beiden Verfügungen aufzuheben, und es sei zu
begründen, weshalb seine Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung unbehandelt geblieben seien.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 überwies der Obergerichtsvizepräsident die
Rechtsmitteleingaben von A.________ zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Er
teilte dem Bundesgericht zudem mit, dass er die Gesuche von A.________ um
unentgeltliche Rechtspflege mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 8.
und vom 9. Oktober 2019 abgewiesen habe.

C. 

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Die beiden Beschwerden betreffen zwar verschiedene Strafverfahren, sind aber
gleichgelagert und wurden vom Beschwerdeführer in einer Eingabe eingereicht; es
rechtfertigt sich daher, sie zu vereinigen.

2. 

Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide in einer
strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff.
BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen,
dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht
offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als
auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E.
1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Obergericht sei bekannt gewesen, dass
er über keine flüssigen Mittel verfüge und daher keine Prozesskaution bezahlen
könne. Bei Bedarf hätte es auch einen aktuellen Nachweis über seine aktuellen
finanziellen Verhältnisse anfordern können. Zudem habe er in beiden Verfahren
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Letzteres trifft zwar zu, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden
indessen am 8. Oktober 2019 bzw. am 9. Oktober 2019 abgewiesen. Sie wurden laut
Vermerk auf den Verfügungen jeweils am Folgetag zugestellt und blieben
unangefochten. Es ist unter diesen Umständen weder dargetan noch ersichtlich,
inwiefern der Obergerichtsvizepräsident Bundesrecht verletzt haben könnte,
indem er vom Beschwerdeführer Kostensicherheiten für die von ihm angestrengten
Verfahren verlangte. Auf die Beschwerden ist wegen Verletzung der gesetzlichen
Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig
ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann
ausnahmsweise verzichtet werden.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Die Beschwerden 1B_94/2020 und 1B_96/2020 werden vereinigt.

2. 

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell
Ausserrhoden, Obergerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi