Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.88/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_88/2020

Urteil vom 25. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Verfahrensleiterin.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, vom 29. Januar 2020
(SBK.2020.11 / MA).

Erwägungen:

1. 

A.________ erhob am 27. Dezember 2019 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Dezember 2019 Beschwerde. Die Beschwerdekammer
in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte ihn mit Verfügung
vom 14. Januar 2020 auf, eine Sicherheit von Fr. 1'000.-- zu leisten. Am 24.
Januar 2020 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
welches die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 29. Januar 2020
abwies und A.________ nochmals aufforderte, die Sicherheit zu leisten,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die
Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass einer allfälligen
Zivilklage keinerlei Aussicht auf Erfolg beschieden sei. Die Voraussetzungen
gemäss Art. 136 StPO für die unentgeltliche Rechtspflege seien somit nicht
erfüllt.

2.

A.________ führt mit Eingabe vom 20. Februar 2020 Beschwerde in Strafsachen
gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung der
Beschwerdekammer auseinander, die zur Abweisung seines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege führte. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen
vermag er nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der
Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli