Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.86/2020
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://28-02-2020-1B_86-2020&lang=de&zoom=
&type=show_document:1764 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_86/2020

Urteil vom 28. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Bern-Mittelland, (BM 20 1556 /BAP).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, führt gegen
A.________ eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen
einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 13. Februar
2020 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ u.a. mit, dass nach derzeitigem
Erkenntnisstand ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege. In der Folge
bestellte ihm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Februar 2020 einen
amtlichen Verteidiger. A.________ wandte sich mit einer als "Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - Strafsache gegen A.________"
bezeichneten Eingabe vom 19. Februar 2020 unter Beilage der erwähnten Schreiben
der Staatsanwaltschaft ans Bundesgericht in Luzern. Dieses überwies die Eingabe
am 21. Februar 2020 dem Bundesgericht in Lausanne, welches auf die Einholung
von Vernehmlassungen verzichtete.

2. 

Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder
auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann
nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter
kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen. In einer
Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den
angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet ganz allgemein das gegen ihn geführte
Strafverfahren. Gegen welchen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art.
80 Abs. 1 BGG) sich seine Beschwerde richten sollte, lässt sich der Beschwerde
nicht entnehmen. Soweit sich die Beschwerde gegen die erwähnten Schreiben bzw.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft richten sollte, kann darauf nicht
eingetreten werden, weil kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz
vorliegt (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels einer genügenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. mangels eines letztinstanzlichen kantonalen
Entscheids nicht einzutreten.

3. 

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Bern-Mittelland, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli