Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.6/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_6/2020

Urteil vom 29. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,

Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Reto Gfeller,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 27. Dezember 2019 (UB190178-O/U/TSA/PFE).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt
eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen
Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, der Urkundenfälschung und der Fälschung von
Ausweisen. Sie wirft ihm insbesondere vor, er habe in der Zeit von März 2017
bis Mai 2018 unter Angabe von falschen Personalien und Verwendung gefälschter
Ausweise Kreditkarten beantragt und erhalten, die er für Zahlungen verwendet
habe, ohne die entsprechenden Rechnungen anschliessend zu begleichen. Zudem
habe er im März/April 2017 unter Verwendung falscher Personalien Benutzerkonten
bei den Online-Portalen "b.________.ch" und "c.________.ch" errichtet und
hierüber zahlreichen Personen Waren zum Kauf angeboten, die er trotz Bezahlung
nie geliefert habe.

Am 22. Juli 2019 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügung vom 24. Juli
2019 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon in
Untersuchungshaft.

Am 17. Oktober 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft dem
Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft. Gleichentags
ersuchte A.________ um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wies
das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die
Untersuchungshaft bis zum 24. Januar 2020.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Zürich (III. Strafkammer) mit Beschluss vom 8. November 2019 ab. Es
bejahte nebst dem dringenden Tatverdacht Kollusionsgefahr. Ob Flucht- oder
Wiederholungsgefahr gegeben sei, liess es offen.

Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 5.
Dezember 2019 (1B_560/2019) hiess dieses die Beschwerde teilweise gut und hob
den Beschluss des Obergerichts auf. Das Bundesgericht verneinte
Kollusionsgefahr. Es wies die Sache an das Obergericht zurück zur Prüfung, ob
andere Haftgründe gegeben seien.

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2019 wies das Obergericht die Beschwerde erneut
ab. Es bejahte Wiederholungsgefahr, verneinte dagegen Fluchtgefahr.

B.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des
Obergerichts vom 27. Dezember 2019 aufzuheben; er sei aus der Haft zu
entlassen.

C.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die
Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur
Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur
Beschwerde berechtigt. Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 24.
Januar 2020 die Untersuchungshaft bis zum 24. April 2020 verlängert. Der
Beschwerdeführer hat somit nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an
der Behandlung der Beschwerde. Der angefochtene Beschluss stellt einen
Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen
kann. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben
zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.2. Gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG stellt das Bundesgericht, soweit - wie hier -
erforderlich, die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen
Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt
ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. Nach Abschluss des
Schriftenwechsels fällt das Bundesgericht sein Urteil. Für den beantragten
"superprovisorischen Entscheid" über die Beschwerde, bevor die
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, bestand weder Anlass
noch eine gesetzliche Grundlage.

2.

2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat.

Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Frage. Er macht
geltend, es fehle an der Wiederholungsgefahr. Die von ihm zu befürchtenden
Delikte gefährdeten die Sicherheit anderer nicht erheblich. Zudem könne ihm
keine ungünstige Prognose gestellt werden.

2.2. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der
Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch
immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des
Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht
verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer
Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E.
2.2 S. 11 f. mit Hinweisen).

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen
Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen
müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen).
Erforderlich ist - unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) -, dass
die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch
bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche
oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit
Hinweis).

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt
eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17).

Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden.
Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem
Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter
gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter
von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer
durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich
auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen
in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar
die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei
besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15 mit
Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus,
dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen
wie ein Gewaltdelikt (Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/
2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5).

Dies gilt insbesondere bei Betrug gemäss Art. 146 StGB. Nach der jüngeren
Rechtsprechung kommt bei Betrug, auch gewerbsmässigem, die Bejahung der
erheblichen Sicherheitsgefährdung nur in besonders schweren Fällen
ausnahmsweise in Betracht (Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;
1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2; weiter noch Urteil 1B_379/2011 vom 2.
August 2011 E. 2.9). Das Bundesgericht hat die erhebliche Sicherheitsgefährdung
etwa verneint bei einem Beschuldigten, der im Verdacht stand, zur Finanzierung
seines gehobenen Lebensunterhalts während rund fünf Jahren gewerbsmässigen
Betrug mit einem Deliktsbetrag von Fr. 200'000.-- bis 300'000.-- zulasten des
Sozialamts und der Arbeitslosenkasse begangen zu haben (Urteil 1B_247/2016 vom
27. Juli 2016 E. 2.2).

2.3. Im Schrifttum werden zur erheblichen Sicherheitsgefährdung bei
Vermögensdelikten unterschiedliche Auffassungen vertreten.

FRANÇOIS CHAIX hält dafür, Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sei
gerechtfertigt bei schwereren Verbrechen oder Vergehen ("crimes ou délits
aggravés") gegen das Vermögen wie insbesondere gewerbsmässigem Betrug. Dieser
beeinträchtige aus der Sicht des Geschädigten die persönliche Sicherheit schwer
(Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, N. 23 zu
Art. 221 StPO).

MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER legen dar, Präventivhaft sei denkbar bei
grösseren Vermögensdelikten wie namentlich Betrug. An die Wiederholungsgefahr
seien allerdings strenge Anordnungen zu stellen, insbesondere mit Blick auf die
erforderliche erhebliche Sicherheitsgefährdung, welche nicht mit
Sozialschädlichkeit gleichgesetzt werden dürfe. Die in der Rechtsprechung
bestehende Tendenz zur Ausweitung dieses Haftgrundes auf weniger gravierende
Delikte sei problematisch (Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 34 und 39b zu Art. 221
StPO).

NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH bemerken, Anlass zur Annahme der
Wiederholungsgefahr könne ausnahmsweise auch schwere Vermögenskriminalität wie
Raub oder Einbrechertätigkeit geben, vorab, wenn der Täter bewaffnet gewesen
sei. Der unverbesserliche Serienbetrüger falle nicht unter diesen Haftgrund
(Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 431).

FABIO MANFRIN fordert eine zurückhaltende Anwendung des Haftgrunds der
Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten. Diese kämen nur ausnahmsweise als zu
befürchtende sicherheitsgefährdende Delikte in Frage (Ersatzmassnahmenrecht
nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2014, S. 148 f.).

MARTINA CONTE kommt zum Schluss, die erhebliche Gefährdung der Sicherheit
anderer könne bei Vermögensdelikten allein bei drohender Gewalt gegen die
physische oder psychische Integrität bejaht werden. Dasselbe gelte bei
vermuteter Gewerbs- oder Bandenmässigkeit, wenn die Vortaten konkret auf
mögliche Gewaltanwendung hinwiesen. Diesfalls ergebe sich die Gefährdung
allerdings nicht aus der qualifizierten Tatbegehung, sondern aus der möglichen
Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität. Habe der
Beschuldigte bisher weder physische noch psychische Gewalt angewendet, reiche
die hohe Tatfrequenz bzw. eine ungünstige Rückfallprognose nicht aus für die
Bejahung der Sicherheitsgefährdung. Trotz unbestrittener Sozialschädlichkeit
treffe der mehrfache Laden- oder Entreissdiebstahl den Geschädigten nicht
ähnlich schwer wie ein Gewaltdelikt, weshalb sich die Haft wegen
Wiederholungsgefahr nicht rechtfertige. Die Rechtsprechung vermische teilweise
die erhebliche Sicherheitsgefährdung mit dem davon unabhängigen Kriterium der
Rückfallgefahr. Erforderlich sei die gesonderte Prüfung der konkreten Gefahr
für die Sicherheit Dritter (Die Grenzen der Präventivhaft gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, S. 112 ff., insb. S. 134 f.).

DIEGO R. GFELLER/ADRIAN BIGLER/DURI BONIN führen aus, die erhebliche
Sicherheitsgefährdung sei nicht generell, sondern einzelfallbezogen zu
beurteilen. In besonderen Fällen könnten qualifizierte Vermögensdelikte
sicherheitsrelevant sein. Dies treffe namentlich zu, wenn der Beschuldigte bei
Vortaten Waffen mitgeführt habe und deshalb zu befürchten sei, dass er solche
auch künftig verwenden könnte. Bei Betrug, auch gewerbsmässigem, liege dagegen
keine Sicherheitsrelevanz vor. Solche Delikte seien sozialschädlich. Von ihnen
gehe jedoch keine Gefährdung der Sicherheit anderer aus (Untersuchungshaft,
2017, S. 180 f. N. 478 f.).

2.4. Das Schrifttum befürwortet demnach ebenfalls eine zurückhaltende Anwendung
der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten.
Ausschliessen will sie insoweit offenbar niemand. Dafür besteht auch kein
Grund. Ein Vermögensdelikt kann die Sicherheit vergleichbar schwer
beeinträchtigen wie ein Gewaltdelikt. Bringt der Täter beispielsweise den
Geschädigten, der sich in fortgeschrittenerem Alter befindet, um das gesamte
durch harte Arbeit erwirtschaftete Vermögen, dürfte das diesen in der Regel
mindestens so schwer treffen wie ein körperlicher Angriff etwa durch einen
Faustschlag. Wollte man bei derartigen Vermögensdelikten die erhebliche
Sicherheitsgefährdung und damit Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr
ausschliessen, entstünde ein Wertungswiderspruch. An der dargelegten jüngeren
Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten.

2.5. Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten
besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt
gesagt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.

Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen
Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn
er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar
eingesetzt hat.

Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen
Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die
Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag - wie zum Beispiel bei
Anlagebetrug - sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch
künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird.

Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage
der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten beispielsweise
insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende
Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und
genügt ein geringerer Deliktsbetrag.

Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des Beschuldigten. Hat er z.B. weder
Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil er
einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf
schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte.

Die erhebliche Sicherheitsgefährdung begründen können sodann entdeckte Pläne
für die Begehung schwerer Vermögensstraftaten.

Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer
Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden.

2.6. Wie im Schrifttum zutreffend dargelegt wird, kann eine ungünstige
Rückfallprognose allein für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht genügen,
da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige
Tragweite zukommt (BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). Für eine ungünstige Prognose
spricht es insbesondere, wenn der Beschuldigte bereits zahlreiche Vortaten
verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung seiner
deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig,
sind vom Beschuldigten aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die
Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt
sich keine Präventivhaft rechtfertigen. So verhält es sich namentlich beim
Serienbetrüger, der nie jemanden schwer geschädigt hat.

2.7. Besonders schwer von einem Vermögensdelikt betroffen sein können auch
juristische Personen. Zu denken ist insbesondere an kleine und mittlere
Unternehmen, die vom Täter um für den Betrieb notwendiges Kapital gebracht
werden, was ihre Existenz bedrohen und zum Verlust von Arbeitsplätzen führen
kann. Selbst beim Gemeinwesen kann eine besonders schwere Betroffenheit nicht
von vornherein ausgeschlossen werden.

2.8. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 13.
September 2017 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft wegen (teilweise
versuchten) Betrugs zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Dem Strafbefehl liegt
folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer bestellte zwischen August
2016 und Januar 2017 im Internet bei zahlreichen Firmen auf Rechnung Waren,
obwohl er wusste, dass er ausserstande war, diese zu bezahlen. Er verheimlichte
den Firmen seine wahre Identität sowie seine schlechte finanzielle Lage und
wandte verschiedene Kniffe an, um in den Besitz der Waren zu gelangen. Der
Gesamtdeliktsbetrag belief sich auf Fr. 55'741.70.

Im jetzigen Verfahren wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in der
Zeit von März 2017 bis Mai 2018 bei zwei Kreditkartenfirmen unter Verwendung
falscher Personalien und gefälschter Unterlagen 13 Kreditkartenanträge
eingereicht. Dabei habe er sechs Kreditkarten erlangt. Mit fünf davon habe er
bei mindestens sechs Geschäften Zahlungen von insgesamt Fr. 36'153.05 getätigt.
Weiter habe er im April 2017 unter Verwendung falscher Personalien bei einer
Bank ein Konto eröffnet. Dieses habe er benutzt, um Zahlungen aus
Vorschussbetrügen entgegenzunehmen. Zur Begehung dieser Betrüge habe er im März
/April 2017 bei "b.________.ch" und "c.________.ch" je ein Benutzerkonto
errichtet. Dabei habe er bei beiden Konten falsche Personalien angegeben. Über
die Benutzerkonten bei "b.________.ch" und "c.________.ch" habe er Waren
verkauft, welche er den Käufern trotz Vorauszahlung nie geliefert habe. Der
Deliktsbetrag belaufe sich insoweit auf Fr. 16'600.--. Der Beschwerdeführer
habe sich überdies in der Zeit vom 23. Dezember 2017 bis 18. Februar 2018 zum
Nachteil der Lotteriegesellschaft unrechtmässig den Betrag von Fr. 32'255.--
auszahlen lassen. Ausserdem habe er mindestens in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis
zum 4. März 2019 zu Unrecht Sozialhilfe bezogen, welche sich auf insgesamt Fr.
120'924.20 belaufen habe.

2.9. Der Beschwerdeführer hat demnach bereits zahlreiche Betrüge begangen. Es
besteht der dringende Verdacht, dass er trotz hängiger Strafuntersuchung wegen
Betrugs und des darauf folgenden Strafbefehls weiterdelinquiert hat. Seine
finanzielle Lage ist schlecht. Angesichts dessen muss ihm nach der zutreffenden
Ansicht der Vorinstanz eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Dies
genügt nach dem Gesagten aber nicht für die Bejahung einer erheblichen
Sicherheitsgefährdung.

Der Beschwerdeführer hat nie jemanden besonders schwer geschädigt, so dass die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet worden wäre. Wie sich dem Strafbefehl
entnehmen lässt, waren die von ihm im Internet bei zahlreichen Firmen
bestellten Waren jeweils von vergleichsweise geringem Wert. Bei den ihm neu
vorgeworfenen Kreditkartenbetrügen beläuft sich der Deliktsbetrag auf insgesamt
Fr. 36'153.05. Geschädigt worden sollen dabei zwei Kreditkartenunternehmen
sein. Bei solchen führt ein Schaden in dieser Grössenordnung nicht zu einer
besonders schweren Betroffenheit. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Vorschussbetrügen beläuft sich der Deliktsbetrag auf Fr. 16'600.--.
Wie die Vorinstanz ausführt, sollen insoweit nach derzeitigem Kenntnisstand 78
Personen geschädigt worden sein. Jede dieser Personen wurde somit
durchschnittlich um rund Fr. 212.-- geschädigt. Eine besonders schwere
Betroffenheit kann sich daraus bei niemandem ergeben haben. An einer solchen
Betroffenheit fehlt es auch bei der Lotteriegesellschaft, die im Jahr 2018
einen Reingewinn von 372 Millionen Franken erzielte. Ein Schaden von Fr.
32'255.-- ist für sie verkraftbar. Dasselbe gilt für den Staat, der dem
Beschwerdeführer zu Unrecht Fr. 120'924.20 Sozialhilfe gewährt haben soll.

Der Deliktsbetrag bei den dem Beschwerdeführer neu vorgeworfenen Taten beläuft
sich auf insgesamt rund Fr. 206'000.--. Er liegt somit im unteren Bereich des
Betrags, der dem erwähnten Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 zugrunde lag,
in welchem das Bundesgericht einen besonders schweren Fall verneinte. Der
Beschwerdeführer soll die ihm zur Last gelegten Delikte von Juni 2016 bis März
2019 begangen haben. Der Deliktszeitraum ist mithin kürzer als jener von fünf
Jahren, um den es im Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 ging.

Wegen Gewalttätigkeiten ist der Beschwerdeführer nie auffällig geworden.
Anzeichen dafür, dass er künftig im Zusammenhang mit der Begehung von
Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte, bestehen nicht.

Würdigt man dies gesamthaft, drohen vom Beschwerdeführer keine besonders
schweren Vermögensdelikte, die den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich
treffen wie ein Gewaltdelikt. Wenn die Vorinstanz die erhebliche
Sicherheitsgefährdung bejaht hat, verletzt das daher Bundesrecht.

2.10. Die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr sind demnach
nicht erfüllt. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) verneint die
Vorinstanz. Dass keine Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) besteht,
hat das Bundesgericht bereits entschieden (oben lit. A). Der Beschwerdeführer
ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 4 BGG) und hat der Kanton dem Vertreter des Beschwerdeführers eine
Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG ist damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 27. Dezember 2019 aufgehoben und der Beschwerdeführer unverzüglich
aus der Haft entlassen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr.
Diego R. Gfeller, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri