Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.68/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_68/2020

Urteil vom 12. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Abteilung 3, Abteilungspräsident,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Disziplinarstrafe; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Abteilung 3, Abteilungspräsident, vom 8. Januar 2020 (VB.2019.00861).

Erwägungen:

1. 

A.________, der sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies
befindet, erhob am 30. Oktober 2019 Beschwerde gegen einen Entscheid der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich über eine
Disziplinarmassnahme. Am 8. Januar 2020 setzte das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich A.________ eine Frist von 20 Tagen an zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 800.--, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. 

Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 beantragt A.________, diese Verfügung des
Verwaltungsgerichts aufzuheben. Nach § 16 Abs. 1 des Zürcher
Verwaltungsgsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) habe er als Person,
die nicht über die nötigen Mittel verfüge und deren Begehren nicht aussichtslos
sei, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung. Nach Art. 29a BV
habe er einen Anspruch auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

3. 

Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit
zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer
selber angeführten § 16 Abs. 1 VRG ergibt, beim Verwaltungsgericht zu stellen,
welches die Hauptsache zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer hat beim
Verwaltungsgericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend
darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher
Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde
ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von
Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, Abteilung 3, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi