Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.67/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_67/2020

Urteil vom 7. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4500 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskosten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 29. Januar 2020 (BKBES.2020.3).

Erwägungen:

1. 

A.________ erhob am 3. Januar 2020 Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Die Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 29. Januar 2020 ein
sinngemäss gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte sie auf, bis zum 28. Februar 2020
für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von Fr.
1'500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

2. 

A.________ führt mit Eingabe vom 31. Januar 2020 Beschwerde in Strafsachen
gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist nur schwer verständlich. So macht sie
geltend, dass sie nie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte.
Indessen ist nicht nachvollziehbar, was sie mit diesem Einwand erreichen will.
Aus ihren Ausführungen ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme
eines sinngemäss gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Gleich
verhält es sich, soweit sie die Auferlegung einer Sicherheitsleistung
beanstandet, da sie sich überhaupt nicht mit Art. 383 StPO, der gesetzlichen
Grundlage für eine Sicherheitsleistung, auseinandersetzt. Ebenfalls unbegründet
bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprechend bleibt der
Befangenheitsvorwurf gegen die Beschwerdekammer bzw. gegen Oberrichter Frey,
der die angefochtene Verfügung unterschrieben hatte, da der Umstand, dass die
Beschwerdekammer bzw. Oberrichter Frey bereits in früheren Verfahren gegen die
Beschwerdeführerin entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet.
Zusammenfassend ergibt sich aus der schwer verständlichen und nicht immer
sachbezogenen Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung der Beschwerdekammer
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli