Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.64/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_64/2020

Urteil vom 28. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft

Berner Jura-Seeland,

Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident.

Gegenstand

Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 9. Januar 2020 (BK 19 528).

Sachverhalt:

A. 

Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland ist ein Verfahren hängig betreffend
Verlängerung der mit Urteil vom 28. Mai 2014 angeordneten stationären
therapeutischen Massnahme von A.________. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht
Berner Jura-Seeland versetzte A.________ mit Entscheid vom 20. Mai 2019 für
sechs Monate, d.h. bis zum 27. November 2019 in Sicherheitshaft. Das
Obergericht des Kantons Bern schützte diesen Entscheid. Die von A.________
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. Juli 2019 ab (Urteil
1B_328/2019).

Am 21. November 2019 beantragte das Regionalgericht die Verlängerung der
vorerst bis zum 27. November 2019 angeordneten Sicherheitshaft. Das
Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag mit Entscheid vom 29. November 2019
gut und verlängerte die Sicherheitshaft um sechs Monate bis zum 27. Mai 2020.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht, welches die Beschwerde
am 9. Januar 2020 teilweise guthiess und feststellte, dass das rechtliche Gehör
von A.________ verletzt worden sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B. 

Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an
das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des
Obergerichts vom 9. Januar 2020 sowie seine unverzügliche Freilassung.
Eventualiter sei die Sicherheitshaft nur bis zum 27. Februar 2020 zu
verlängern. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das
Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Sodann beantragt er, die Kosten sowie
die Parteientschädigung für die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und
vor dem Obergericht seien auf die Staatskasse des Kantons Bern zu nehmen.
Eventualiter seien die Kosten sowie die Parteientschädigung für die Verfahren
vor dem Zwangsmassnahmengericht und vor dem Obergericht zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse des Kantons Bern
zu nehmen, wobei kein Nachforderungsrecht bestehe.

Das Obergericht, das Zwangsmassnahmengericht sowie die Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend
Fortsetzung der Sicherheitshaft (bei vorbestehendem stationärem
Massnahmenvollzug nach rechtskräftiger Verurteilung) im selbstständigen
gerichtlichen Nachverfahren (Art. 221 und 229 ff. i.V.m. Art. 363 f. StPO und
Art. 59 StGB). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ist zunächst der Auffassung, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt. Zur Begründung
führt er aus, die Vorinstanz habe ausgeblendet, dass die am 28. Mai 2014
angeordnete Massnahme längst beendet sei und er sich seit dem 28. November 2016
ohne gesetzliche Grundlage in Haft befinde.

Vorliegend ist weder eine willkürliche bzw. unvollständige
Sachverhaltsfeststellung ersichtlich noch vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich
dargetan (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Der angefochtene
Entscheid enthält die wesentlichen Sachverhaltselemente, die für die zu
beurteilende Verlängerung der Sicherheitshaft erforderlich sind. Im Übrigen ist
für den Fristenlauf der Massnahme auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen
Anordnungsentscheids abzustellen (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.7.1 mit Hinweisen)
und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf das Datum seiner Verhaftung.
Sein Einwand, wonach die Massnahme bereits am 28. November 2016 endete, trifft
folglich nicht zu. Stattdessen hätte die am 28. Mai 2014 angeordnete Massnahme
ursprünglich am 27. Mai 2019 geendet, wenn keine Verlängerung der Massnahme
beantragt worden wäre, wie dies vorliegend jedoch der Fall ist.

3.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sodann diverse
Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

3.1. Erstens macht er geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe seinen
Entscheid einzig gestützt auf eine gerichtsinterne Software namens "Tribuna"
gefällt. Indem sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit diesem Umstand
auseinandergesetzt und lediglich erwogen habe, es sei verkürzt in genereller
Form zu behaupten, das Zwangsmassnahmengericht habe ohne Konsultation der Akten
entschieden, habe sie ihrerseits die Begründungspflicht verletzt. Eine
sachgerechte Anfechtung sei so gar nicht möglich.

Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, hat das Zwangsmassnahmengericht
nicht gänzlich ohne Akten entschieden. Es verfügte insbesondere über die
Haftakten, welche es zur Beurteilung der beantragten Verlängerung der
Sicherheitshaft benötigte. Das Zwangsmassnahmengericht hatte sich im
Wesentlichen mit der Frage nach dem besonderen Haftgrund und der
Verhältnismässigkeit der zu verlängernden Sicherheitshaft zu beschäftigen. Dazu
benötigte es die eigentlichen Strafakten nicht unbedingt, zumal sich der
Beschwerdeführer vor den kantonalen Instanzen überhaupt nicht zum Haftgrund
geäussert bzw. diesen nicht substanziiert bestritten hat. Wenn die Vorinstanz
festhielt, es sei nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht von
unveränderten Verhältnissen seit dem Anordnungsentscheid ausging und zur Frage
der Fortsetzungsgefahr die Hauptakten nicht mehr beigezogen habe, ist darin
keine Verletzung des Gehörsanspruchs erkennbar. Ferner zeigt die eingereichte
Beschwerde, dass die Begründung der Vorinstanz ausreichte, damit der
Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte (vgl. BGE 143 III
65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).

Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Zwangsmassnahmengericht habe seinen
Entscheid nur gestützt auf "Tribuna" gefällt, geht fehl. Wie die Vorinstanz
feststellte, zog das Zwangsmassnahmengericht die Software einzig bei, um sich
im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des
Beschleunigungsgebots eine Übersicht über die Verfahrenshandlungen zu
verschaffen. Inwiefern darüber hinaus "Tribuna" bei der Beurteilung der
Voraussetzungen der Fortsetzung der Sicherheitshaft eine Rolle gespielt haben
soll, ist indessen weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargetan.

3.2. Weiter sieht der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, weil die Vorinstanz die von ihr festgestellte Gehörsverletzung durch
das Zwangsmassnahmengericht selbst geheilt hat, statt die Sache zurückzuweisen.

Die Vorinstanz führte aus, das Zwangsmassnahmengericht habe den aus Art. 29
Abs. 2 BV fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Information und
Mitwirkung am Verfahren in unzulässiger Weise eingeschränkt, indem sie die
Fristansetzung für die Stellungnahme zur Haftverlängerung nur per Fax versendet
habe. Da er aber dennoch habe Stellung nehmen können und auch genommen habe,
rechtfertige sich keine Kassation des Entscheids. Diese Erwägung der Vorinstanz
ist nicht zu beanstanden; sie steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen die Heilung des
Mangels vornehmen, denn eine Rückweisung hätte lediglich zu einem prozessualen
Leerlauf geführt (dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f. mit Hinweisen).

3.3. Alsdann will der Beschwerdeführer eine zusätzliche Gehörsverletzung darin
erkennen, dass der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die von ihm geltend
gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht (hinreichend) begründet
sei. Indem die Vorinstanz einzig festgehalten habe, die Erstellung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens nehme zwangsläufig einige Zeit in
Anspruch, weshalb der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots
unbegründet sei, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.

Zwar mag die Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid knapp
ausgefallen sein, sie nennt aber die wesentliche Überlegung, von welcher sie
sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65
E. 5.2 S. 71). Der Beschwerdeführer war damit in der Lage, den Entscheid
sachgerecht anzufechten. Insofern ist ebenfalls keine Verletzung der
Begründungspflicht erkennbar. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde an die Vorinstanz ohnehin nicht näher auf die angeblichen
Verletzungen eingegangen und hat nur allgemein festgehalten, er habe bereits
dargetan, weshalb das Beschleunigungsgebot "gleich mehrfach überdeutlich
verletzt worden sei".

4. 

Der Beschwerdeführer macht sodann auch vor Bundesgericht eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots geltend. Er behauptet "diverse Phasen der Untätigkeit",
ohne diese konkret aufzuzeigen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen
nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist. Daran ändern auch seine Behauptungen nichts, wonach angeblich
bis heute noch keine Terminumfrage für die anstehende Gerichtsverhandlung
durchgeführt worden sei und das Verfahren absichtlich und mit immer denselben
Gründen, namentlich hohe Arbeitslast, ein Gutachten dauere lange, es müsse ein
Termin gefunden werden etc., verzögert werde.

5.

In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Legalitätsprinzips (Art. 5 Ziff. 1 EMRK). Es bestehe für die von den kantonalen
Gerichten angeordnete Sicherheitshaft keine gesetzliche Grundlage, weshalb
seine Haft umgehend aufzuheben sei.

Die Rüge erweist sich als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer einwendet,
es liege keine gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft vor, ist
insbesondere auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 3.
Februar 2020 hinzuweisen (Urteil 1B_24/2020 mit weiteren Hinweisen). Demnach
stützt sich die Sicherheitshaft im Nachverfahren auf die analog anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft im
Hauptverfahren (Art. 221 f. StPO). Das erwähnte Urteil des Bundesgerichts setzt
sich ausführlich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (insbesondere das vor Kurzem ergangene Urteil I.L. gegen die
Schweiz vom 3. Dezember 2019, Nr. 72939/16) auseinander und kommt alsdann zum
Schluss, eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung, wie sie vorliege,
könne die ausdrückliche gesetzliche Grundlage ersetzen (vgl. E. 2 und E. 3).

6. 

Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der
Sicherheitshaft um weitere sechs Monate vorliegend erfüllt sind.

6.1. Während der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts (Art. 221
Abs. 1 StPO) bei der Anordnung der Sicherheitshaft im selbstständigen
gerichtlichen Nachverfahren kein materielles Hafthindernis bildet, da bereits
eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, bedarf es für die Anordnung und die
Weiterführung von Sicherheitshaft während des Nachverfahrens einer
hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt,
welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert. Zudem darf Sicherheitshaft
nur bei Vorliegen eines besonderen Haftgrundes (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO;
s.a. Art. 364a Abs. 1 lit. a-b VE/StPO) angeordnet werden (BGE 137 IV 333 E.
2.3.1 S. 337; Urteil 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020 E. 3.6; je mit Hinweisen).

6.2. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern reichten am 28. März
2019 den Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um
weitere fünf Jahre ein. Die Umstände in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit der
Weiterführung der Massnahme habe sich seit der erstmaligen Anordnung der
Sicherheitshaft nicht verändert. Insbesondere liegt das in Auftrag gegebene
neue Gutachten noch nicht vor. Insofern ist der Einschätzung der kantonalen
Behörden zu folgen, die mit Blick auf die derzeitige Aktenlage, namentlich den
bisher erstellten Gutachten sowie die einschlägigen Therapieberichte zum
jetzigen Zeitpunkt davon ausgehen, dass das vorliegende Verfahren mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verlängerung der stationären Massnahme
enden werde.

6.3. Die kantonalen Instanzen stützen sich sodann weiterhin auf den besonderen
Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO), da sich seit
dem letzten Entscheid an der Legalprognose nichts geändert habe.

Im vorliegenden Fall, bei welchem sich die Experten betreffend die
Legalprognose nicht einig sind, rechtfertigt es sich aufgrund der massiven
Tatschwere und der gravierenden Sicherheitsrelevanz der vom Beschwerdeführer
verübten (mehrfach versuchter Mord, mehrfach versuchter qualifizierter Raub)
und zu befürchtenden Gewaltdelikte (vgl. zu den Anforderungen an die
Wiederholungsgefahr bei schweren Gewaltdelikten BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17), die
Rückfallgefahr jedenfalls bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens zu bejahen
(vgl. Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2). Nicht zu überzeugen vermag
in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die
Legalprognose unklar sei und wenn die Prognose unklar sei, sei diese auf jeden
Fall nicht sehr schlecht, weshalb kein Haftgrund vorliege.

6.4. Die Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate erweist sich im
Hinblick auf die weiteren noch ausstehenden Verfahrensschritte (Fertigstellung
des Gutachtens bis zum 29. Februar 2020, Gelegenheit zur Stellungnahme bzw.
Ergänzungsfragen zum Gutachten, Ansetzung und Durchführung der
Gerichtsverhandlung) ausserdem auch als verhältnismässig. Dies bestreitet der
Beschwerdeführer übrigens ohnehin nicht substanziiert. In diesem Zusammenhang
haben die kantonalen Behörden ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt worden sei
und er selbst unter Berücksichtigung einer bedingten Entlassung noch mehr als
sechs Monate der ausgesprochenen Strafe zu verbüssen habe. Auch aus diesem
Grund erweist sich eine Verlängerung um weitere sechs Monate als
verhältnismässig.

7.

7.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche
Kostendispositiv, mit welchem ihm die Kosten in der Höhe von Fr. 1'500.--
auferlegt worden sind. Er bemängelt diesbezüglich die fehlende Begründung,
welche seiner Ansicht nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.
Wie bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_328/2019 vom 17.
Juli 2019 in E. 4 ausgeführt wurde, muss nach der bundesgerichtlichen Praxis
zum Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 29 Abs. 2 BV ein Kosten- und
Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden oder kann
eine äusserst knappe Begründung genügen (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 504 mit
Hinweisen). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Es liegt keine
Gehörsverletzung vor.

7.2. Dasselbe gilt ebenso, soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, es
bestehe keine gesetzliche Grundlage für das Erheben von Gebühren und das
Bundesgericht "übersehe bzw. übergehe" Art. 69 Abs. 4 lit. b der Verfassung des
Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (BSG 101.1; KV/BE), wenn es eine andere
Beurteilung vornehme. Damit wiederholt der Beschwerdeführer grundsätzlich
dieselben Rügen, welche er bereits bei der erstmaligen Anordnung der
Sicherheitshaft erhoben hat. Diesbezüglich kann ebenfalls auf das den
Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 verwiesen
werden. In jenem Entscheid wurde in E. 4.2 festgehalten, dass im Kanton Bern
mit Art. 28 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die
Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24.
März 2010 (BSG 161.12), welcher sich auf Art. 74 Abs. 1 KV/BE i.V.m. Art. 68
des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und
zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 (BSG 271.1)
stütze, eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorliege. Sodann vermag gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine lang andauernde Übung in gewisser
Hinsicht eine formellgesetzliche Grundlage zu ersetzen. Dies hat das
Bundesgericht unter anderem im Zusammenhang mit Gerichtsgebühren anerkannt (BGE
143 I 227 E. 4.5 S. 236 ff.; Urteil 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.3;
je mit Hinweisen). Die Gesetzmässigkeit des Kostenentscheids der Vorinstanz ist
demzufolge erstellt.

7.3. Der Beschwerdeführer macht weiter abermals geltend, es gehe nicht an, dass
die Vorinstanz seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege unbehandelt
gelassen habe; damit habe sie einerseits Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und
andererseits eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV begangen. Die
Vorinstanz hat die Kosten nach Massgabe der StPO festgelegt. Im kantonalen
Verfahren trägt der Staat zumindest vorläufig die Kosten für die amtliche
Verteidigung, welche am Ende des Verfahrens festgelegt wird (vgl. Art. 135 Abs.
2 StPO). Eine unentgeltliche Verbeiständung für den Beschwerdeführer im Sinne
seines Antrags ist dabei nicht vorgesehen. Ebenso wenig statuiert die StPO
Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 und 5 StPO
i.V.m. Art. 428 StPO).

8. 

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Verfahrensausgang hätte an sich der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt,
das gutzuheissen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Bern, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident, und
dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier