Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.5/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_5/2020

Verfügung vom 24. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 18. Dezember 2019 (UB190176-O/U/HON).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A.________ eine
Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Sie wurde am 30. November
2019 zusammen mit B.________ verhaftet, als sie in einer Migros-Filiale in
U.________ Waren im Wert von Fr. 535.40 in den Einkaufswagen legten, wovon
B.________ Artikel im Wert von Fr. 11.- mit einem Selfscanning-Gerät erfasste
und bezahlte, währendem A.________ mit den unbezahlten Waren den Kassenbereich
verliess. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beiden mehrere gleichgelagerte
Ladendiebstähle vor.

A.________ wurde am 3. Dezember 2019 in Untersuchungshaft versetzt, wogegen sie
am 5. Dezember 2019 Beschwerde erhob.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.________ am 18.
Dezember 2019 ab.

B. 

Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2019 beantragt A.________, sie auf freien Fuss
zu setzen.

C. 

Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 teilt die Staatsanwaltschaft mit, sie
habe A.________ heute aus der Untersuchungshaft entlassen und beantragt, die
Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

A.________ erklärt sich in ihrer Replik mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft
einverstanden, "soweit die Beschwerde nicht gutgeheissen werden" müsse.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts.
Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben.
Deren Erhebung setzt u.a. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 81
Abs. 1 lit. b BGG).

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, sie unter Auflagen aus
der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sie nunmehr am 16. Januar
2020 freigelassen und damit dem entsprochen, was sie vor Bundesgericht
beantragt hat. Ihre Beschwerde ist gegenstandslos geworden, sie hat kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Haftentscheids mehr. Von
diesem Erfordernis sieht das Bundesgericht zwar ausnahmsweise ab, wenn sich die
mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall
rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 131 II 670
E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_187/2019 vom 24. April 2019 E. 2.1). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, schon weil sich keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin auch auf die EMRK beruft, rechtfertigt entgegen ihrer
Auffassung ein Eintreten auf die Beschwerde nicht. Die Beschwerde ist als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.

1.2. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die
Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art.
71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang
des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 zur Praxis zu Art.
135 des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege [OG] in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Dabei
wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das
gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe
eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben
(Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3. Nach der Verhaftung der Beschwerdeführerin und ihres Komplizen waren für
die Staatsanwaltschaft zunächst verschiedene Fragen offen zu früheren
Ladendiebstählen, die auch von ihnen begangen worden sein könnten. Es war damit
zu befürchten, dass sich die beiden in Freiheit absprechen und die Untersuchung
behindern könnten. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es
Kollusionsgefahr annahm. Da die weiteren Haftvoraussetzungen ohne weiteres
erfüllt waren, erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft gegen die
Beschwerdeführerin bis zur Konfrontationseinvernahme, nach der sie umgehend
entlassen wurde, als rechtmässig. Die Beschwerde wäre somit bei summarischer
Prüfung abzuweisen gewesen. Sie war indessen nicht von vornherein aussichtslos,
und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin scheint ausgewiesen, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung gutzuheissen ist (Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG). Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben, und der Anwalt
der Beschwerdeführerin ist angemessen zu entschädigen.

 Demnach verfügt der Präsident:

1. 

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Christoph Bertisch, Zürich, wird für das bundesgerichtliche
Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der
Bundesgerichtskasse entschädigt.

3. 

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi