Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.58/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_58/2020

Urteil vom 24. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Th. Müller,

Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Andrea Hasler,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand

Strafverfahren; Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Glarus vom 23. Dezember 2019 (OG.2019.00098).

Sachverhalt:

A. 

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend
Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Angriffs
zum Nachteil von B.B.________ und C.________. Ihm wird vorgeworfen, diese
zusammen mit zwei Mittätern vor einem Nachtclub in U.________ mit einem
Baseballschläger zusammengeschlagen zu haben. A.________ wurde am 9. Oktober
2019 verhaftet. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus ordnete am 11.
Oktober 2019 die Untersuchungshaft für längstens einen Monat an. Am 12.
November 2019 verlängerte es diese bis längstens am 11. Februar 2020.

B. 

A.________ stellte am 21. November 2019 ein Haftentlassungsgesuch, welches das
Zwangsmassnahmengericht am 29. November 2019 guthiess. Auf Beschwerde der
Staatsanwaltschaft verfügte das Obergericht des Kantons Glarus am 2. Dezember
2019 superprovisorisch den vorläufigen Verbleib von A.________ in
Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 hiess es die Beschwerde
der Staatsanwaltschaft gut und wies das Haftentlassungsgesuch von A.________
ab.

C. 

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 29. Januar 2020
beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er
selbst sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht nimmt zur Beschwerde Stellung und verweist im Übrigen auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Dazu haben sowohl das Obergericht wie auch der
Beschwerdeführer Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft
(Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78
ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil
und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG
zur Beschwerde berechtigt.

2.

Der Beschwerdeführer erhebt zunächst verschiedene prozessuale Rügen. Er
kritisiert zunächst, die Vorinstanz habe das Fairnessgebot und den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie entlastende Beweismittel nicht
berücksichtigt habe.

2.1. Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit
schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen
(Art. 228 Abs. 1 StPO). Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so
entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem
Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3
Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das
Zwangsmassnahmengericht (Art. 228 Abs. 2 StPO). Zu überweisen sind - gleich wie
beim Haftverlängerungsgesuch nach Art. 227 Abs. 2 StPO - die für die Prüfung
der Haftvoraussetzung wesentlichen Haftakten (FORSTER, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 228 StPO).

Die Strafverfolgungsbehörde hat auch allfällige neue und erhebliche
Beweisergebnisse zu nennen, welche gegen die Annahme von Haftgründen sprechen
könnten. Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangten auch in diesem
Sinne eine kontradiktorische Ausgestaltung des Haftprüfungsverfahrens (vgl. BGE
115 Ia 293 E. 5b S. 303 und Urteil 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5 mit
Hinweisen auf die EGMR-Rechtsprechung und die Literatur). Dies bedeutet jedoch
nicht, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren der Überprüfung der
Untersuchungshaft von Bundesrechts wegen bereits zwangsläufig alle vorläufigen
Untersuchungsergebnisse (etwa sämtliche Aussagen von Mitbeschuldigten und
Verdächtigen) dem Beschuldigten zur Einsicht vorlegen müsste (vgl. BGE 115 Ia
293 E. 5c S. 304 und Urteil 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5 mit
Hinweisen auf die Literatur).

Die verantwortlichen Strafbehörden haben allerdings darauf zu achten, dass
keine einseitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird,
welche das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegeln, sondern
Wesentliches unterschlagen würde (Urteil 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E.
2.5).

2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, die Staatsanwaltschaft habe zehn Personen
geheim einvernommen, welche die Version des angeblich Geschädigten nicht
bestätigt hätten. Diese entlastenden Aussagen seien im Haftverfahren zwingend
zu berücksichtigen. Durch den Ausschluss des Beschwerdeführers und der
Verteidigung seien seine Teilnahmerechte verletzt worden. Es stelle eine
gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass ihm nun die Einsicht in
diese entlastenden Beweismittel verwehrt werde.

Weiter hätten die Zeugen "D.________", E.________, F.________ und G.________
den Beschwerdeführer nicht belastet. Die Vorinstanz habe diese entlastenden
Zeugenaussagen nicht beigezogen. Sie habe auch nicht berücksichtigt, dass der
Zeuge G.________ ein Zeuge vom Hören-Sagen sei und vom angeblich Geschädigten
aufgerufen worden sei; dies stelle eine weitere Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar. Dem Beschwerdeführer werde ausserdem die Akteneinsicht in die
Aussagen des Zeugen "D.________" verweigert.

Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, dass ihm die volle Einsicht in
die ärztlichen Unterlagen des angeblich Geschädigten weiterhin verweigert
werde. Nach seiner Auffassung wäre jedoch zu überprüfen, ob die ärztlichen
Unterlagen die Aussagen des angeblich Geschädigten stützten oder nicht. Die
Vorinstanz ziehe diese Akten jedoch nicht bei; sie verletze daher sein
rechtliches Gehör.

2.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das
Fairnessgebot im vorliegenden Fall verletzt hat.

Aussagen von Zeugen, die sich nicht an ein länger zurückliegendes Vorkommnis
erinnern können, nichts Auffälliges wahrgenommen haben oder zur Tatzeit gar
nicht am Tatort waren, stellen zwar keine belastenden, aber auch keine
entlastenden Beweise dar. Sie sind weder geeignet, den Verdacht gegen den
Beschwerdeführer zu erhärten noch diesen auszuräumen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Einvernahmen dieser zehn Zeugen im
Haftverfahren nicht beigezogen hat.

Die Vorinstanz war auch nicht dazu verpflichtet, sämtliche ärztlichen
Unterlagen von B.B.________ zu den Haftakten zu legen. Aus dem beigelegten
ärztlichen Bericht ergibt sich, dass B.B.________ eine Fraktur des Stirnbeins
erlitten hat. Dies deckt sich mit seinen Aussagen, wonach die drei
Beschuldigten mit einem Baseballschläger auf seinen Kopf eingeschlagen hätten.
Der Beschwerdeführer erklärt nicht, inwiefern die vollständigen ärztlichen
Unterlagen von B.B.________ diese Aussagen unglaubhaft oder jene des
Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen lassen könnten.

Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im
Haftverfahren nicht verletzt, da ihm keine haftrelevanten Beweismittel
vorenthalten wurden. Das generelle Recht auf Akteneinsicht ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.

2.4. Im Übrigen hatte und hat der Beschwerdeführer weiterhin das Recht, sich
zur Bestreitung des dringenden Tatverdachts auch auf jene Einvernahmen zu
berufen, die sich nicht bei den Haftakten befinden, an denen die Verteidigung
jedoch teilgenommen hat (Urteil 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.6). Von
diesem Recht hat der Beschwerdeführer vorliegend auch Gebrauch gemacht.

3. 

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vori nstanz habe sein
rechtliches Gehör verletzt, indem sie die entlastenden Aussagen seiner beiden
Mitbeschuldigten in ihren Ausführungen nicht erwähnt habe.

Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Begründung des Tatverdachts hauptsächlich
auf die Aussagen eines der mutmasslichen Opfer, wonach der Beschwerdeführer die
vorgeworfene Straftat mit zwei Mitbeschuldigten begangen habe. In der Tat
erwähnte sie nicht ausdrücklich, dass die Mitbeschuldigten ausgesagt haben, der
Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen. Das lässt
allerdings nicht ohne weiteres auf eine Gehörsverletzung schliessen. Die
Vorinstanz konnte vielmehr auf die ausdrückliche Diskussion dieser Aussagen
verzichten, wenn sie diese aus vertretbaren Gründen für die Begründung des
Tatverdachts als nicht entscheidwesentlich erachten durfte. Ob dies zutrifft
oder ob die Vorinstanz den Aussagen der Mitbeschuldigten in der Beurteilung des
Tatverdachts zu wenig Gewicht eingeräumt hat, ist eine materiellrechtliche
Frage und wird weiter unten zu prüfen sein.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz stelle auf ein
Beweismittel ab, das klarerweise unverwertbar sei. H.B.________, Cousin des
angeblich Geschädigten, sei in Abwesenheit der drei Beschuldigten und der
Verteidigungen einvernommen worden. Diese Vorgehensweise sei sogar bei Annahme
einer Schutzbedürftigkeit des Zeugen fragwürdig. Gemäss Art. 141 Abs. 1 i.V.m.
Art. 147 Abs. 4 StPO könne diese Einvernahme nicht zu seinen Lasten verwertet
werden. Die Vorinstanz lasse die Aussagen jedoch in ihren Entscheid
einfliessen, wobei der Zusammenhang zum Tatverdacht unklar bleibe.

4.2. Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist
grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht
es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht
begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 1B_326/
2009 vom 11. Mai 2010 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 136 I 274; 1B_409/2017 vom
10. Oktober 2017 E. 3.2; 1B_694/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.4; 1B_179/2012
vom 13. April 2012 E. 2.4).

Die von der Vorinstanz erwähnten Aussagen von H.B.________ betreffen den
langjährigen Konflikt zwischen den Familien I.________ und B.________. Diese
Streitigkeiten wurden jedoch auch vom Beschwerdeführer, von J.________ sowie
von B.B.________ erwähnt, womit die Aussagen von H.B.________ nicht eine neue
Erkenntnis darstellten. Zum anderen begründeten die Aussagen betreffend den
Streit zwischen den beiden Familien auch nicht den dringenden Tatverdacht.

Das Strafgericht wird beurteilen müssen, ob und inwiefern bei dieser
Einvernahme die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers verletzt wurden und ob
die betreffende Einvernahme verwertet werden kann.

5. 

Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch
Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a)
oder wenn sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b).

6.

6.1. Gemäss Vorinstanz bezeichnet B.B.________ den Beschuldigten als einen der
drei Angreifer vom 19./20. Mai 2017. Da jedoch einer der Mitbeschuldigten,
J.________, die Ereignisse im Club K.________ zur Tatzeit anders darstelle,
liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Die Aussagen von B.B.________
seien bei einer summarischen Prüfung im Hinblick auf ihren Detaillierungsgrad
und die gemäss Arztbericht dokumentierten Verletzungen am Stirnbein von
B.B.________ glaubhaft. Sämtliche Zeugen hätten ausgesagt, am Abend vom 19./20.
Mai 2017 nicht im Club K.________ gewesen zu sein oder seien sich dessen nicht
sicher gewesen und keiner habe im Club K.________ jemals eine Schlägerei oder
dergleichen beobachtet.

Das vorliegende Gewaltdelikt (Angriff i.S.v. Art. 134 StGB) sei mutmasslich das
Tatmotiv für den versuchten Mord (i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB) an J.________ vom 3. Oktober 2018, den B.B.________ und C.________
mutmasslich gegen Geld in Auftrag gegeben hätten. Es sei davon auszugehen, dass
der versuchte Mord die Vergeltung für den Angriff vom 19./20. Mai 2017 gewesen
sei; beide Delikte seien augenscheinlich im selben modus operandi ausgeführt
worden.

Der Umstand, dass der Beschuldigte auf einem Foto auf Facebook, auf dem er
nicht abgebildet, jedoch markiert worden sei, beweise nicht, dass er sich zur
Tatzeit im Kosovo aufgehalten habe. Der Beschuldigte habe sich gemäss
Strafbefehl vom 16. Februar 2019 zwischen dem 7. Mai 2017 und 14. Februar 2018
mehrfach rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten.

Nach Ansicht der Vorinstanz dürfte es sich um einen Angriff und eine Vergeltung
handeln, mit einer langjährigen Vorgeschichte, in die mutmasslich mehrere
Mitglieder von zwei kosovarischen Familien involviert seien. Die
Strafuntersuchung hinsichtlich des Angriffs sei noch nicht weit
fortgeschritten. Derzeit lägen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschuldigte am Angriff auf B.B.________ und C.________ am Abend vom 19./
20. Mai 2017 im Club K.________ beteiligt gewesen sei.

6.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen fest, die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verlange eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der fragliche
Tatbestand erfüllt sei. Zudem müsse sich der Tatverdacht im Laufe der
Untersuchung verdichten, was nicht geschehen sei. Die Vorinstanz bejahe den
dringenden Tatverdacht, ohne sich zur Wahrscheinlichkeit oder zur Verdichtung
zu äussern. Ausserdem werfe sie dem Beschwerdeführer vor, er könne nicht
beweisen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz war, obwohl er diesen
Beweis nicht zu erbringen habe.

Weiter lägen ihm die Akten nicht vor, wonach der angeblich Geschädigte und sein
Begleiter für eine fünfstellige Summe jemanden beauftragt hätten, J.________
zusammenzuschlagen. Die Tatsache, dass ein Mordauftrag ein Motiv benötige,
genüge zudem nicht, um den Tatverdacht für den vorliegenden Vorwurf zu
begründen.

6.3. In ihrer Stellungnahme verweist die Staatsanwaltschaft auf die bisherigen
Eingaben vor dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht sowie auf die
Begründung im angefochtenen Entscheid. Der Beschuldigte sei zwischenzeitlich
von C.________, dem zweiten mutmasslichen Opfer, identifiziert und belastet
worden. Zudem entfalle der Tatverdacht nicht, wenn sich einzelne mögliche
Zeugen nicht mehr an eine Begebenheit erinnerten oder gar nichts bemerkt
hätten. Schliesslich sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich am
19./20. Mai 2017 im Kosovo aufgehalten, inzwischen durch die Informationen
seitens der kosovarischen Behörden gänzlich entkräftet worden.

6.4. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221
Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person
geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer
Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder
Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen,
die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; je mit
Hinweis). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein
eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht
vorzugreifen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den
dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des
Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und
Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht
kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich
erscheinen (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.; 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit
Hinweisen).

6.5. Bevor die Staatsanwaltschaft Stellung zum vorliegenden Verfahren genommen
hat, waren die Aussagen von B.B.________ vom 19. September 2019 der
hauptsächliche Anhaltspunkt für den mutmasslichen Angriff vom 19./20. Mai 2017
und die Beteiligung des Beschwerdeführers daran. Gemäss B.B.________ hätten ihn
die zwei Mitbeschuldigten sowie der Beschwerdeführer mit einem Baseballschläger
geschlagen. Dabei sind seine Aussagen insofern glaubhaft, als sie mit dem
ärztlichen Bericht übereinstimmen. Betreffend Tathergang wie auch hinsichtlich
der Anwesenheit des Beschwerdeführers bestand jedoch eine Aussage gegen
Aussage-Situation: die zwei Mitbeschuldigten sowie der Beschwerdeführer selbst
sagten aus, letzterer sei am besagten Abend nicht im Club K.________ gewesen.

Der Beschwerdeführer selbst behauptete, am 19./20. Mai 2017 im Kosovo gewesen
zu sein, weil er dort an der Gedenkfeier für seinen im Krieg gefallenen Vater
habe teilnehmen wollen. Er verwies dabei auf ein auf Facebook veröffentliches
Foto, auf dem er markiert worden ist.

Am 7. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft zur vorliegenden Beschwerde
Stellung. Daraus ergibt sich, dass das zweite mutmassliche Opfer, C.________,
die Anwesenheit und die Beteiligung des Beschwerdeführers am Angriff in der
Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 bestätigte. Es liegt somit eine
weitere Aussage vor, wonach der Beschwerdeführer am besagten Abend im Club
K.________ war; allerdings ändert dies nichts an der bereits festgestellten
Aussage gegen Aussage-Situation.

Weiter ergibt sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass der
Beschwerdeführer gemäss Interpol Pristina den Kosovo am 22. April 2017
verlassen hat und erst wieder am 24. Mai 2017, also wenige Tage nach dem
mutmasslichen Tatzeitpunkt, in den Kosovo eingereist ist. In der
Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 sagte der Beschwerdeführer dazu,
es sei schon lange her und er wisse nicht, wo er sich zum Tatzeitpunkt
aufgehalten habe. Er habe sich bei seiner ersten Aussage lediglich auf den Post
auf Facebook gestützt.

Die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines
Aufenthalts zum Tatzeitpunkt lassen nach dem momentanen Stand des Verfahrens
Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Es ist insbesondere erstaunlich,
dass sich der Beschwerdeführer fälschlicherweise daran erinnerte, an der
Gedenkfeier des eigenen im Krieg gefallenen Vaters teilgenommen zu haben, zumal
dieses Ereignis gemäss seinen eigenen Aussagen etwas Besonderes ist. Zudem
hielt sich der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl vom 16. Februar 2018
zwischen dem 7. Mai 2017 und 14. Februar 2018 mehrfach rechtswidrig in der
Schweiz auf. Insbesondere hielt er sich nach der rechtswidrigen Einreise am 7.
Mai 2017 in der Schweiz auf.

Aus der Stellungnahme der Verteidigerin des Beschwerdeführers vom 14. Februar
2020 sowie aus jener des Obergerichts vom 14. Februar 2020 ergibt sich
überdies, dass zwei anonyme Zeugen ausgesagt haben, der Beschwerdeführer sei
zum Tatzeitpunkt im Club K.________ in U.________ gewesen.

Mit Blick auf die Gesamtheit dieser Umstände, auf die sich auch der
Beschwerdeführer stützt, liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für dessen
Beteiligung am mutmasslichen Angriff gegen B.B.________ und C.________ vom 19./
20. Mai 2017 vor. Nach dem heutigen Stand des Verfahrens kann der dringende
Tatverdacht daher bejaht werden.

7. 

Weiter bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO.

7.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es
um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren.
Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der
Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan
werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich
erscheinen lassen. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins
Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung,
ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu
berücksichtigen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für
Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den
Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a S. 62;
je mit Hinweisen). Mit einzubeziehen sind die familiären und sozialen
Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum
Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender
Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu
absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die
auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB),
kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 mit Hinweis).

7.2. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, im Hotel
L.________ in V.________ zu wohnen. Die Rezeptionistin habe ihn auf Vorhalt
eines Fotos jedoch nicht erkannt. Zudem sei keine Reservation gefunden worden.
Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, bei der
Firma "M.________" GmbH in W.________ gearbeitet zu haben und Lohnabrechnungen
eingereicht. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wieso er die Barauszahlung des
Lohns nicht quittiert habe. Sodann fehle auf den Lohnabrechnungen der
Quellensteuerabzug. Zudem sei davon auszugehen, dass es sich bei "M.________"
um eine Scheinfirma handle. Es sei zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer in der
Schweiz über eine Arbeit verfüge. Aus seinen Vorbringen ergebe sich ausserdem,
dass dieser bestrebt gewesen sei, in der Schweiz zu arbeiten und über eine
Krankenversicherung zu verfügen. Seine Rückkehr in die Schweiz, nachdem er von
den Anschuldigungen gehört habe, könne vor diesem Hintergrund nicht als starkes
Indiz gegen eine Fluchtgefahr gewertet werden.

Der mehrfach straffällig gewordene Beschwerdeführer sei zudem der deutschen
Sprache nicht mächtig, obwohl er angebe, seit 1993 in der Schweiz zu leben.
Aufgrund seiner hauptsächlichen familiären Beziehungen in Italien (Ehefrau) und
im Kosovo (Mutter) lägen konkrete Indizien vor, dass der Beschwerdeführer nach
Italien oder in den Kosovo fliehen würde, wo er über ein intaktes Familiennetz
verfüge.

7.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die gegen ihn verfügte
Einreisesperre sei wieder aufgehoben worden. Betreffend Sprachkenntnisse treffe
es zwar zu, dass für die erste Einvernahme und Haftanhörung ein Dolmetscher
bestellt worden sei. Allerdings habe er sich gut auf Deutsch verständigen
können. Er spreche so gut, dass ihm bei der Einvernahme anderer Personen Fehler
in der Übersetzung aufgefallen seien. Die Vorinstanz habe somit ihre Annahme
von Fluchtgefahr auf einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt gestützt.

Zudem habe die Vorinstanz die Umstände, die gegen die Fluchtgefahr sprechen
würden, nicht berücksichtigt, so sein fortgeschrittenes Alter (46), seine
Festanstellung, sein Verhalten in früheren Strafverfahren (ordentlicher
Strafantritt ohne Flucht) und seine freiwillige Rückreise in die Schweiz.

Schliesslich widerspreche es der herrschenden Lehre und der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, den Umstand, dass der Beschwerdeführer freiwillig in die
Schweiz zurückgekehrt sei, um sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung
zu stellen, nicht zu berücksichtigen.

7.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden an den Erwägungen der
Vorinstanz nichts zu ändern. Diese berücksichtigte zurecht hauptsächlich die
fehlenden sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz. Dieser hat
sich denn in seiner Beschwerde auch nicht näher zu seinen Beziehungen zu seinem
in der Schweiz lebenden Sohn und zu seinen ebenfalls hier wohnenden
Geschwistern geäussert. Vielmehr ist die Vorinstanz zutreffend davon
ausgegangen, dass er hauptsächlich mit seiner in Italien lebenden Frau und mit
seiner im Kosovo lebenden Mutter soziale Kontakte pflegt. Er besitzt denn auch
die italienische und die kosovarische, nicht jedoch die schweizerische
Staatsbürgerschaft.

Seine beschränkten Deutschkennnisse waren für die Vorinstanz hingegen nur von
untergeordneter Bedeutung. Es kann daher vorliegend offen bleiben, wie gut der
Beschwerdeführer Deutsch versteht und spricht. Auch die (mittlerweile
aufgehobene) Einreisesperre war für die Vorinstanz nicht ausschlaggebend.

Die berufliche Situation des Beschwerdeführers wirft zudem weiterhin Fragen
auf; er bringt nichts vor, das den Verdacht der Vorinstanz, wonach es sich bei
"M.________" um eine Scheinfirma handle und somit auch der Arbeitsvertrag
gefälscht sei, im vorliegenden Verfahrensstadium massgeblich entkräften könnte.
Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz
ausführt, der Beschwerdeführer könnte in die Schweiz zurückgekehrt sein, um
seine medizinische Behandlung von der staatlichen Krankenversicherung bezahlen
zu lassen. Es ist zumindest nicht zu beanstanden, dass sie die freiwillige
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht als grundlegendes Element
in den Erwägungen zur Fluchtgefahr berücksichtigte.

Schliesslich würde dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung eine
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen. Angesichts der Schwere der
drohenden Strafe und der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers hat die
Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie bei ihm von
Fluchtgefahr ausging.

7.5. Ob zusätzlich zur Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr gegeben ist, kann
offen bleiben, da ein einziger Haftgrund für die Inhaftierung genügt.

8. 

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, eine weitere Inhaftierung wäre
unverhältnismässig. Er führt jedoch nicht aus, inwiefern dadurch Bundesrecht
verletzt würde. Die pauschalen Verweise auf das erstinstanzliche Urteil sowie
verschiedene Akten reichen nicht aus als Begründung. Auf die Beschwerde kann
insoweit nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).

9. 

Die Beschwerde ist aus den genannten Erwägungen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwältin Viviane Andrea Hasler wird zum unentgeltlichen
Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Hänni