Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.53/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_53/2020

Urteil vom 14. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung

des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,

vom 6. Januar 2020 (BES.2019.242) und das Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2020

(SG.2019.211).

Erwägungen:

1. 

A.________ wandte sich mit einer schwer verständlichen Eingabe vom 27. Januar
2020 ans Bundesgericht. Da ein anfechtbarer Entscheid der Eingabe nicht beilag,
forderte sie das Bundesgericht mit Verfügung vom 29. Januar 2020 auf, den
fehlenden angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe.

Innert Frist reichte A.________ am 7. Februar 2020 eine weitere Eingabe ein und
nahm dabei Bezug auf eine Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6.
Januar 2020 sowie auf ein Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
21. Januar 2020. Das Bundesgericht liess sich die genannten Entscheide von den
Basler Behörden zustellen. A.________ wandte sich mit weiteren Eingaben vom 7.
Februar 2020 (Postaufgabe 10. Februar 2020) und 10. Februar 2020 an das
Bundesgericht. Dieses verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. 

Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder
auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann
nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter
kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen. In einer
Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den
angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

2.1. Die Beschwerdeführerin nennt eine Verfügung des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 6. Januar 2020, mit welcher das Appellationsgericht kantonal
letztinstanzlich das Verfahren betreffend eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
kostenlos als gegenstandslos abgeschrieben hat. Soweit sich die Beschwerde
überhaupt gegen diese Verfügung des Appellationsgerichts richten sollte, geht
aus den zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin nicht hervor, inwiefern
diese Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

2.2. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 21. Januar 2020 richten sollte, kann darauf nicht eingetreten
werden, weil kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vorliegt (Art. 80
Abs. 1 BGG).

2.3. Den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen
werden, welchen anderen Entscheid einer letzten kantonalen Behörde sie mit
ihren Eingaben anfechten möchte und inwiefern dieser rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll.

3. 

Auf die zahlreichen Eingaben ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
bzw. mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids nicht einzutreten.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, und dem
Strafgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli