Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.52/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_52/2020

Urteil vom 4. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gilgen,

2. D.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Baden,

Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.

Gegenstand

Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden

vom 14. Juni 2019,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2019 (SBK.2019.153).

Sachverhalt:

A. 

Mit Strafanzeige vom 8. Februar 2018 beschuldigten A.A.________ und
B.A.________ C.________ und D.________ des Betrugs. Danach soll das Geld, das
A.A.________ über C.________ D.________ für den Erwerb eines Grundstücks in
Nigeria und den Bau eines Hauses darauf habe zukommen lassen, zweckentfremdet
worden sein. Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Baden
ein Strafverfahren und beauftragte die Kantonspolizei Aargau mit verschiedenen
Ermittlungen. In einer weiteren Strafanzeige vom 5. September 2018
beschuldigten A.A.________ und B.A.________ C.________ und D.________, einen
A.A.________ gehörenden Personenwagen nach Nigeria überführt,
verabredungswidrig verkauft und den Erlös für sich behalten zu haben. Aufgrund
dieser Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft eine weitere Strafuntersuchung
und leitete Ermittlungen ein.

Am 14. Juni 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise
Einvernahme von D.________ in Nigeria und sistierte gleichentags die
Strafverfahren, weil zunächst die Erkenntnisse dieser Einvernahme abzuwarten
seien. Diese Sistierung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
am 18. Juni 2019 genehmigt und am 27. November 2019 vom Obergericht des Kantons
Aargau geschützt.

B. 

Mit Beschwerde vom 28. Januar 2019 beantragen A.A.________ und B.A.________
u.a., diese Sistierungsverfügung aufzuheben.

C. 

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff.
BGG offen. Er schützt die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft,
schliesst mithin das Verfahren nicht ab; es handelt sich daher um einen
Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken
könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht.
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind
(BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil
1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4); bei der Anfechtung von
Zwischenentscheiden haben sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der
nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht
offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E.
2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

2. 

Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen durch die Sistierung des
Verfahrens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht,
und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung
der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das
schadet ihnen insofern nicht, als die Beschwerde in der Sache massgeblich durch
einen unzulässigen Verweis auf eine Replik im vorinstanzlichen Verfahren
begründet wird und in der Rechtsschrift selber nicht plausibel dargetan wird,
dass die umstrittene Sistierung des Strafverfahrens Bundesrecht verletzt.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Beschwerdegegner 1, der
Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi