Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.39/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_39/2020

Urteil vom 29. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Silvia Holzer-Zaugg,

Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, Spitalstrasse 14, Postfach
1084, 2501 Biel BE,

2. Romi Stefanie Stebler, p.A. Regierungsstatthalteramt Seeland,

Stadtplatz 33, 3270 Aarberg,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Januar 2020 (BK 20 15).

Erwägungen:

1.

Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland ist ein Strafverfahren gegen
A.________ wegen Beschimpfung hängig. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 forderte
A.________ den Ausstand der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin
Holzer-Zaugg, nachdem diese am 6. Januar 2020 eine erste Verfügung erlassen
hatte. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 15. Januar 2020 ab. Sie führte zur
Begründung zusammenfassend aus, dass keine Vorverurteilung und keine
persönliche Feindschaft erkennbar sei. Der Umstand, dass die
Gerichtspräsidentin schon in anderer Sache mit dem Gesuchsteller beschäftigt
war, begründe keine Befangenheit.

2.

A.________ führt mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in
Strafsachen nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht im
Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen
Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das
Ausstandsgesuch abwies. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die
Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli