Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.38/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_38/2020

Urteil vom 6. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Beweisanträge,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Januar 2020 (BK 20 9).

Erwägungen:

1. 

Im beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen ihn hängigen Strafverfahren
stellte A.________ einen Beweisantrag sowie einen Antrag auf Annullierung der
auf den 6. Februar 2020 angesetzten Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 23.
Dezember 2019 wies das Regionalgericht den Beweisantrag ab und den
Annullierungsantrag "zur Zeit" ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am
7. Januar 2020 Beschwerde beim Regionalgericht, welches die Sache
zuständigkeitshalber dem Obergericht überwies. Dieses trat am 13. Januar 2020
auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Verfügung vom 23. Dezember
2019 sei nicht anfechtbar.

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen
Entscheid aufzuheben und seinen Beweisantrag gutzuheissen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff.
BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen,
dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht
offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als
auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E.
1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der (zutreffenden) Begründung des
angefochtenen Entscheids nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar,
inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung
der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht
einzutreten. Kosten sind ausnahmsweise keine zu erheben.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi