Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.35/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_35/2020

Urteil vom 27. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dominic Lehner, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts

des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 13. Januar 2020

(P3 19 333).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erklärte A.________ mit Strafbefehl
vom 10. Oktober 2019 des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
(Art. 292 StGB) schuldig. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Das Verfahren
ist zur Zeit noch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hängig.

2. 

A.________ stellte gegen den zuständigen Staatsanwalt Dominic Lehner ein
Ausstandsgesuch. Dieser übermittelte das Gesuch am 18. Dezember 2019 dem
Kantonsgericht Wallis. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis wies mit
Verfügung vom 13. Januar 2020 das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf
eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass das
Gesuch verspätet eingereicht worden sei. Deshalb sei darauf nicht einzutreten.
Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, müsste es als unbegründet
abgewiesen werden.

3. 

A.________ führt mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Beschwerde in Strafsachen
gegen die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 13. Januar
2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. 

Der Beschwerdeführer führt in französischer Sprache Beschwerde. Es besteht
indessen kein Grund, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach
das Verfahren des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids
(vorliegend Deutsch) geführt wird.

5. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer erachtet den Kantonsrichter, welcher die angefochtene
Verfügung vom 13. Januar 2020 getroffen hatte, sinngemäss als befangen. Die
Befangenheitsrüge genügt indessen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs.
2 BGG nicht, zumal der Umstand, dass der Richter bereits in früheren Verfahren
gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet. Im
Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der
Strafkammer des Kantonsgerichts auseinander. Die Strafkammer trat wegen
verspäteter Geltendmachung auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Damit setzt sich
der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Aber auch bezüglich der
Alternativbegründung vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern
diese Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Aus seinen
Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der
Strafkammer des Kantonsgerichts bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6. 

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli