Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.34/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_34/2020

Urteil vom 5. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz,

Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Vizepräsidentin, vom
9. Dezember 2019 (STK 2019 54).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 26. Juni 2019 wurde A.________ wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50
Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 750.- verurteilt. A.________
erklärte gegen dieses Urteil Berufung und ersuchte um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht Schwyz das Gesuch um
amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ab.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese
Verfügung des Kantonsgerichts.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff.
BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen,
dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht
offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als
auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E.
1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht
auseinander, sondern macht bloss geltend, aufgrund seiner prekären finanziellen
Lage müsse ihm ein unentgeltlicher Verteidiger beigegeben werden. Das genügt
den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht,
weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Das schadet
ihm insofern nicht, als die Kantonsgerichtsvizepräsidentin im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt hat, dass es sich beim Strafverfahren gegen ihn
um einen Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO handelt, in dem er
keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung hat. Auf die Erhebung von Kosten kann
ausnahmsweise verzichtet werden.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und
dem Kantonsgericht Schwyz, Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi