Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.32/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_32/2020

Urteil vom 12. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern,

vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft

Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 17. Dezember 2019 (BK 19 497).

Sachverhalt:

A. 

Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern führt gegen
A.________ ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und
Störung des Totenfriedens. A.________ wurde am 18. Februar 2018 in Frankreich
verhaftet und am 20. März 2018 in die Schweiz überführt. Das Regionale
Zwangsmassnahmengericht Oberland des Kantons Bern ordnete am 23. März 2018
Untersuchungshaft an und verlängerte sie in der Folge mehrmals (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 und 1B_6/2019 vom 31. Januar
2019).

Mit Entscheid vom 7. November 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht ein
erneutes Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft um
sechs Monate bis am 19. April 2020. Eine von A.________ dagegen erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Dezember
2019 ab.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 17. Januar 2020
beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er
selbst sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft
schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung
genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft
(Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78
ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil
und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG
zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwaltschaft
und das Zwangsmassnahmengericht richtet, ohne dass er auf den Beschluss des
Obergerichts Bezug nimmt und sich mit diesem auseinandersetzt, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

1.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Befragung von Zeugen durch das
Bundesgericht. Der rechtserhebliche Sachverhalt geht aus den Akten jedoch
hinreichend hervor, weshalb darauf verzichtet werden kann.

2. 

Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch
Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1
lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den
gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff.
StPO).

Das Obergericht bejahte den dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr. Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht. Er ist jedoch
der Auffassung, es fehle am dringenden Tatverdacht. Zudem rügt er eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.

3.1. Am 15. Februar 2018 ist die von B.________ bewohnte Liegenschaft in
Frutigen zu einem Grossteil niedergebrannt. Unter dem Brandschutt wurden
menschliche Überreste gefunden. Mittels Abgleich von Zahnröntgenaufnahmen wurde
B.________ als Opfer identifiziert. Sie war seit einigen Jahren mit dem
Beschwerdeführer befreundet gewesen, lebte jedoch nicht im gleichen Haushalt.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, B.________ getötet und das Haus, in dem
sie lebte, in Brand gesetzt zu haben, um seine Tat zu vertuschen.

3.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221
Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung
des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO)
lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden
Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.
Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum
Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318 mit Hinweisen).

Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens
grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Zu Beginn der
Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer
als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel
ein zunehmend strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des
Tatverdachts zu legen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; Urteil
1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.3. Im Verfahren 1B_366/2018 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei davon
auszugehen, dass B.________ an einer Überdosis an legalen und illegalen
Substanzen gestorben sei. Es erscheine wahrscheinlich, dass ihr bei einem durch
Mischintoxikation ausgelösten Krampfanfall ein Joint oder eine Zigarette aufs
Bett gefallen sei oder sie eine Kerze umgestossen und so den Brand verursacht
habe. Diese Todesursache stimme vollumfänglich mit dem rechtsmedizinischen
Gutachten vom 30. April 2018 und dem Bericht des Dezernats Brände/Explosionen
(BEX) der Kriminalabteilung der Kantonspolizei vom 24. April 2018 überein.
Denkbar sei auch ein Suizid oder eine Brandstiftung durch den Hauseigentümer.
Das Obergericht stützte die Annahme eines dringenden Tatverdachts auf eine
Reihe von Indizien, die sich im Wesentlichen aus der Untersuchung der Leiche
sowie des Brandorts, Ereignissen während den Tagen vor dem Brand und dem
Verhalten des Beschwerdeführers danach ergaben. Das Bundesgericht unterzog
diese Aspekte in seinem Urteil vom 22. August 2018 einer eingehenden Würdigung.
Darauf kann verwiesen werden (a.a.O., E. 4.5-4.9). Im Folgenden sind zunächst
die wesentlichen Ergebnisse dieser Würdigung in Erinnerung zu rufen.

3.4.

3.4.1. Das rechtsmedizinische Gutachten hält fest, es sei davon auszugehen,
dass das Opfer im Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits tot gewesen sei. Der
Todeszeitpunkt könne jedoch nicht näher eingegrenzt werden. Beim Opfer habe zum
Todeszeitpunkt ein Mischkonsum von Alkohol, Drogen und Medikamenten vorgelegen.
In Abhängigkeit von individuellen Faktoren (wie Substanzgewöhnung,
Konstitution, etc.) könne die Mischintoxikation todesursächlich relevant
gewesen sein, aber auch nur zu einer leichten Bewusstseinsstörung geführt
haben. Im Bereich von Rachen, Kehlkopf und Luftröhre sowie den Hauptbronchien
hätten sich teils reichlich Fremdmaterialansammlungen befunden, die am ehesten
als durch Hitzeeinwirkung verkochtes Blut zu interpretieren seien. Die
anatomische Lage einer Blutungsquelle respektive der Ursprung der Blutung sei
am ehesten im Kopfbereich zu lokalisieren. Als Ursache kämen am ehesten eine
oder mehrere schwere Gewalteinwirkungen gegen den Kopf mit daraus folgender
schwerer Kopfverletzung in Frage. Das Vorhandensein der Blutansammlung in den
Atemwegen sei als Vitalzeichen im Sinne einer aktiven Einatmung von Blut zu
werten. Das Opfer dürfte also bei Einsetzen der Blutung noch am Leben gewesen,
jedoch kurze Zeit später verstorben sein.

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 22. August 2018 diesbezüglich
fest, dass gestützt auf das Gutachten die These des Beschwerdeführers, das
Opfer könnte sich bei einem Krampf selbst verletzt haben, nicht als plausibler
erscheine als eine Dritteinwirkung. Das Obergericht durfte deshalb, ohne in
Willkür zu verfallen, von einer möglichen Gewalteinwirkung ausgehen (a.a.O., E.
4.5).

3.4.2. Umstritten war mit Bezug auf den Brandort zudem die Frage, ob gestützt
auf den Bericht des Dezernats BEX vom 24. April 2018 von einer Brandstiftung
mit dem möglichen Motiv der Leichenbeseitigung ausgegangen werden konnte.
Insbesondere angesichts der Heizölkontaminationen des Bodens erschien haltbar,
Anzeichen für den Einsatz von Heizöl als Brandbeschleuniger zu bejahen (a.a.O.,
E. 4.6).

3.4.3. Weiter bestanden Hinweise darauf, dass B.________ bereits mehrere Tage
vor dem Brand nicht mehr gelebt hatte. Zwar erschienen die Umstände insofern
nicht abschliessend geklärt, doch konnten jedenfalls im Zeitpunkt des
bundesgerichtlichen Urteils vom 22. August 2018 zuverlässige Lebenszeichen für
die Tage ab dem 9. Februar 2018 bis zum Brandausbruch am 15. Februar 2018
ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang war auch von Bedeutung, dass der
Beschwerdeführer in den Tagen vor dem Brand gesagt hatte, seine Freundin habe
Kopfverletzungen erlitten und er habe sie ins Inselspital gebracht, wobei das
Obergericht festhielt, Letzteres stimme nicht. Das Bundesgericht wies darauf
hin, dass der Beschwerdeführer nicht versucht habe, diese Unstimmigkeiten zu
erklären (a.a.O., E. 4.8).

3.4.4. Mit Bezug auf das Verhalten nach dem Brand fiel ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer gemäss den Darlegungen der Staatsanwaltschaft, des
Zwangsmassnahmengerichts und des Obergerichts überstürzt nach Frankreich
gefahren war. Er habe angegeben, so die Hunde gerettet zu haben. Nach seinen
eigenen Aussagen habe er dabei Kamerastellen (z.B. Autobahnzahlstellen) bewusst
vermieden. Dass er sich derart verhalten habe, als weder bekannt gewesen sei,
dass das Opfer tot war, noch Hinweise auf eine Brandstiftung bestanden, belaste
ihn zusätzlich. Das Obergericht hielt in Bezug auf das Verhalten des
Beschwerdeführers nach dem Feuer weiter fest, es sei davon auszugehen, dass er
bei seiner überstürzten Abreise nach Frankreich vom Brand und vom Tod des
Opfers gewusst habe. Dass er erst einen Tag später in den Medien davon gelesen
habe, scheine nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen
Ausführungen in seiner damaligen Beschwerde ans Bundesgericht nicht auseinander
(a.a.O., E. 4.9).

3.4.5. Gestützt auf diese Umstände war ein dringender Tatverdacht in Bezug auf
die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung, der Brandstiftung und der Störung des
Totenfriedens zu bejahen. Entscheidend erschien, dass zahlreiche belastende
Indizien vorlagen, die, wenn auch nicht einzeln, so doch in ihrer Summe
ausreichten, einen dringenden Tatverdacht zu begründen (a.a.O., E. 4.10).

3.5. Im Urteil 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 bestätigte das Bundesgericht den
dringenden Tatverdacht (a.a.O., E. 4.5-4.9). Im Folgenden ist zu untersuchen,
ob sich aufgrund der Erkenntnisse aus den seither erfolgten
Untersuchungsmassnahmen eine abweichende Beurteilung aufdrängt.

4.

4.1. Das Dezernat BEX reichte am 29. März 2019 einen weiteren Bericht zu den
Akten, in dem es seine Analyse zu den Brandursachen erklärt. Der
Beschwerdeführer bringt vor, dieser Bericht widerspreche grundlegenden
Naturgesetzen. Es sei unmöglich, dass auf dem Schlafzimmerboden grossflächig
Heizöl ausgeschüttet worden sei, denn in diesem Fall hätten im Kellerraum unter
dem Schlafzimmer ebenfalls Spuren von Heizöl festgestellt werden müssen, was
aber nicht der Fall gewesen sei. Auf den in den Akten befindlichen Fotos seien
Spalte erkennbar, zudem habe er mit einem Video aufgezeigt, dass das Öl auf dem
Holzboden abgeflossen und nicht absorbiert worden wäre. Nur so liessen sich
denn auch die angeblichen Fliessspuren an den Balken unter dem Boden erklären.
Dafür, dass es zwischen den Brettern eine Verbindungsmasse gegeben habe, die
das Hinunterfliessen gestoppt hätte, gebe es keine Anhaltspunkte. Schliesslich
behaupte das Obergericht, dass am Ausgangspunkt des Feuers Brandbeschleuniger
habe nachgewiesen werden können. Dies sei falsch. Der Ausgangspunkt des Feuers
sei gemäss dem Berichtsrapport des Dezernats BEX vom 24. April 2018 beim Bett
der Verstorbenen zu verorten. Dort sei jedoch kein Brandbeschleuniger
nachgewiesen worden.

Diese Ausführungen vermögen die fachkundigen Ausführungen des Dezernats BEX
nicht in Frage zu stellen und lassen die Feststellungen des Obergerichts, das
sich darauf stützt, nicht als willkürlich erscheinen. Dass der Boden im
Schlafzimmer, Wohnzimmer und Gästezimmer an verschiedenen Stellen mit Heizöl
kontaminiert war, ist gemäss den Ausführungen des Obergerichts labortechnisch
nachgewiesen, was der Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten nicht in Frage
stellt. Offenbar ist er jedoch der Auffassung, von einem Einsatz von Heizöl als
Brandbeschleuniger sei nur auszugehen, wenn eine erhebliche Menge davon
nachgewiesen werden könne, was jedoch nicht der Fall sei, weil im darunter
liegenden Kellerraum keine entsprechenden Spuren gefunden worden seien.
Diesbezüglich hebt die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung allerdings
hervor, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, wie er zu seiner Behauptung
gelange, im Kellerraum sei kein Heizöl nachweisbar gewesen. Proben seien von
vornherein nur dort genommen worden, wo der Brandausbruch zu vermuten war, was
in Bezug auf den Kellerraum habe ausgeschlossen werden können. Dieses
Vorbringen findet eine Stütze im Bericht vom 24. April 2018, wonach nur die
Bodenflächen der Erdgeschoss-Wohnung mit Brandmittelspürhunden abgesucht
wurden. Es wird nicht widerlegt durch die in der Replik erhobene Behauptung des
Beschwerdeführers, jedenfalls hätten Flecken auf dem Foto des Kellerraums
erkennbar sein müssen. Dieses Foto zeigt einen alten Kellerboden mit
uneinheitlicher Färbung und lässt keine zuverlässige Aussage über mögliche
Flüssigkeitsflecken zu. Vor diesem Hintergrund erscheint die Kritik des
Beschwerdeführers am Bericht vom 29. März 2019 als nicht stichhaltig und
braucht auf die Annahmen bezüglich des Abfliessens bzw. der Absorption des
Heizöls durch den Holzboden nicht eingegangen zu werden. Der neue Bericht des
Dezernats BEX ändert somit nichts an den betreffenden Erwägungen in den
Urteilen 1B_366/2018 vom 22. August 2018 und 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Obergericht als
Ausgangspunkt des Feuers das Schlafzimmer bezeichnete, was nicht aktenwidrig
ist. Im Übrigen hielt es fest, dass der labortechnische Nachweis von
Heizölkontaminationen in gewissen Bereichen nicht möglich gewesen sei, weil
diese vollständig abgebrannt seien.

4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert erneut das rechtsmedizinische Gutachten
vom 30. April 2018, das er als völlig willkürlich bezeichnet. Insoweit kann auf
die vorangehenden Ausführungen (E. 3.4.1 hiervor) verwiesen werden. Dass er
sich in seiner Beschwerde auf die nicht weiter belegte Auskunft von zwei
deutschen Rechtsmedizinern beruft, denen kein entsprechender Fall bekannt sein
soll, vermag daran nichts zu ändern.

4.3. Weiter weist der Beschwerdeführer auf verschiedene Umstände hin, die
seiner Ansicht nach die These widerlegen, dass B.________ bereits mehrere Tage
vor dem Brand nicht mehr gelebt hatte. Das Bundesgericht hat sich damit im
Urteil 1B_366/2018 vom 22. August 2018 ausführlich auseinandergesetzt. Darauf
kann verwiesen werden (a.a.O., E. 4.8). Dass der Beschwerdeführer neu eine
Erklärung dafür vorbringt, weshalb eine SMS-Nachricht vom 12. Februar 2018,
welche B.________ angeblich auf seinem Mobiltelefon an ihren Vorgesetzten
gesendet hatte, entgegen ihren Gewohnheiten auf Hochdeutsch verfasst war,
vermag an den dortigen Ausführungen nichts zu ändern. Nach wie vor erscheint
deshalb die Feststellung, dass es für mehrere Tage vor dem Brand keine
zuverlässigen Lebenszeichen gibt, als haltbar.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer erneut dieselbe Kritik vorträgt wie in seinen
früheren Beschwerden an das Bundesgericht, kann ebenfalls auf die Urteile
1B_366/2018 vom 22. August 2018 und 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 verwiesen
werden. Insgesamt verletzt die Annahme eines dringenden Tatverdachts auch unter
Berücksichtigung der seit der letzten Beurteilung erfolgten
Untersuchungsmassnahmen kein Bundesrecht.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV). Trotz mehrerer Anträge habe sich die Vorinstanz geweigert, die
Autoren der Brandanalyse und des rechtsmedizinischen Gutachtens zu befragen,
obwohl mit simplen Fragestellungen eklatante Widersprüche aufgezeigt werden
könnten. Die Befragung anderer Gutachter dränge sich ebenfalls auf. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liege zudem darin, dass es ihm an der
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht verboten worden sei, einen
wesentlichen Teil seines Plädoyers vorzutragen.

5.2. Wie oben dargelegt, ist die Kritik des Beschwerdeführers am Bericht des
Dezernats BEX und dem rechtsmedizinischen Gutachten unbegründet und sind
insofern keine Fehler bzw. Widersprüche ersichtlich, die es auszuräumen bzw.
offenzulegen gegolten hätte. Das rechtsmedizinische Gutachten wies auf die
Schwierigkeiten der Beurteilung hin und setzte sich mit den möglichen
Todesursachen, soweit es die Umstände zuliessen, auseinander. Der
Beschwerdeführer erhielt zudem Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu formulieren.
Mit seinen 55 Ergänzungsfragen setzte sich das Institut für Rechtsmedizin im
Ergänzungsgutachten vom 29. März 2019 auf fast 20 Seiten auseinander. Der
Beschwerdeführer geht darauf allerdings mit keinem Wort ein. Das Obergericht
durfte vor diesem Hintergrund willkürfrei davon ausgehen, dass die verlangten
Einvernahmen keine entscheidenden Erkenntnisse liefern würden (vgl. BGE 144 II
427 E. 3.1.3 S. 435; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. Dasselbe gilt für
den Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer nicht
erlaubte, an der Verhandlung eine Demonstration über den Durchlauf von Heizöl
abzugeben. Das Obergericht hat dargelegt, dass die betreffende Demonstration,
die später als Video zu den Akten gegeben wurde, nicht geeignet sei, den
BEX-Bericht in Frage zu stellen. Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, ist
auch in dieser Hinsicht keine Willkür zu erkennen (E. 4.1 hiervor).

6. 

Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold