Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.2/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_2/2020

Urteil vom 15. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Verantwortliche der B.________ AG,

2. Verantwortliche der Steuerverwaltung Schwyz,

Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,

Postfach 75, 8836 Bennau.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtzulassung als Privatkläger,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts

Schwyz, Beschwerdekammer, vom 28. November 2019

(BEK 2019 114).

Erwägungen:

1. 

A.________ reichte am 23. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz eine "Klage in Sachen Betrugsfall X.________" gegen die "Organe der
B.________ Hr. C.________ Finanzen" und die "Organe der Steuerverwaltung des
Kt. Schwyz Hr. D.________" betreffend die Delikte "Verlustverrechnung -
Pensionskassengelder - Y.________ - Hehlerei und Begünstigung etc." ein. Mit
Verfügung vom 7. Juni 2019 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
A.________ nicht als Privatkläger zu und gewährte ihm keine Einsicht in die
Verfahrensakten. Dagegen erhob A.________ am 15. Juni 2019 Beschwerde. Das
Kantonsgericht Schwyz wies die Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2019
ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus,
A.________ sei nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, weshalb er
auch nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gelten könne. In der
vorliegenden Beschwerde stütze A.________ sein angebliches Akteneinsichtsrecht
lediglich auf die behauptete Stellung als Privatkläger. Mit den
vorinstanzlichen Erwägungen, wonach einem blossen Anzeigeerstatter bzw. Dritten
keine Akteneinsicht gewährt werden könne, setze sich A.________ nicht näher
auseinander. Insbesondere behaupte er kein überwiegendes schützenswertes
Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO, was denn auch nicht ersichtlich
sei. Soweit überhaupt auf die Rüge einzutreten wäre, wäre diese daher
abzuweisen.

2. 

A.________ führt mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. November 2019. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Kantonsgericht legte im angefochtenen Beschluss dar, weshalb es dem
Beschwerdeführer die Privatklägereigenschaft und in der Folge das Recht auf
Einsicht in die Verfahrensakten absprach. Damit setzt sich der Beschwerdeführer
nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen
Ausführungen nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des
Kantonsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der Beschluss
des Kantonsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist.

4. 

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli