Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.158/2020
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://02-04-2020-1B_158-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1769 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_158/2020

Urteil vom 2. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 5. März 2020 (UV200002-O/U/HEI).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen
A.________ wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
weiterer Delikte. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhob A.________ Beschwerde
wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie beantragte, der
Staatsanwaltschaft sei Frist für ein Kurzgutachten bis 31. Januar 2020
anzusetzen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sie umgehend zu befragen
und in die PUK zu versetzen, zwecks Aufgleisung eines "Akkut Home Treatments"
als Ersatzmassnahme. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
wies mit Beschluss vom 5. März 2020 die Beschwerde ab, soweit das Verfahren
nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Zur Begründung führte die
Strafkammer zusammenfassend aus, dass der von der Beschwerdeführerin am 29.
Januar 2020 erklärte Rückzug gültig sei. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde
im Zusammenhang mit den angeblich von der Beschwerdeführerin gewünschten und
nicht erfolgten Einvernahmen dreier Personen werde in einem anderen Verfahren
der III. Strafkammer eingegangen werden. Die Anträge, Fristansetzung für ein
Kurzgutachten und Versetzung in die PUK, habe die Beschwerdeführerin nicht
zurückgezogen. Insoweit liege bzw. lag offensichtlich keine Rechtsverzögerung
vor. Die Beschwerde sei insoweit abzuweisen.

2. 

A.________ führt mit Eingabe vom 25. März 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen
den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht
auseinander. Mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen vermag sie nicht
aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer bei der Behandlung ihrer Beschwerde
Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin
vermag nicht im Einzelnen und konkret darzulegen, inwiefern die Begründung der
III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli