Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.137/2020
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://20-04-2020-1B_137-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1795 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_137/2020

Urteil vom 20. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Allgemeine Abteilung,

Kantonsgericht Schaffhausen,

Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 6. März 2020

(51/2020/14).

Erwägungen:

1. 

Am 30. September 2019 wurde A.________ wegen Verdachts der Drohung,
Beschimpfung und Nötigung vorläufig festgenommen. Das Kantonsgericht
Schaffhausen verfügte am 3. Oktober 2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ am 6. Oktober 2019 Beschwerde,
welche das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 22. Oktober
2019 abwies, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen von A.________ erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_543/2019 vom 14. November 2019
nicht ein.

2. 

Am 22. Januar 2020 wurde A.________ unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus
der Untersuchungshaft entlassen. Wegen Verdachts der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte usw. wurde A.________ am 15. Februar 2020 polizeilich
festgenommen. Das Kantonsgericht verfügte am 18. Februar 2020 auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft bis am 15. Mai 2020. Dagegen erhob
A.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Schaffhausen
mangels einer genügenden Begründung mit Verfügung vom 6. März 2020 nicht
eintrat.

3. 

Mit zwei als Beschwerde bezeichneten Eingaben vom 26. Februar 2020 wandte sich
A.________ an das Bundesgericht. Da ein der Beschwerde an das Bundesgericht
unterliegender Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der
Beschwerdebegründung auch nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine
Beschwerde richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung
vom 27. Februar 2020 auf, das fehlende Urteil dem Bundesgericht bis spätestens
am 10. März 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
Die als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse versandte
Verfügung wurde am 4. März 2020 mit dem Vermerk "verweigert" wieder ans
Bundesgericht zurückgesandt. Mit Urteil 1B_95/2020 vom 13. März 2020 trat das
Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

4. 

A.________ wandte sich mit Eingabe vom 12. März 2020 (Poststempel) erneut ans
Bundesgericht. Da ein der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegender
Entscheid der Beschwerde wiederum nicht beilag und sich aus der
Beschwerdebegründung nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde
richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 13.
März 2020 auf, das fehlende Urteil bis am 23. März 2020 nachzureichen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In der Folge gelangte
A.________ mit Eingaben vom 16. und 18. März 2020 ans Bundesgericht und machte
dabei u.a. geltend, dass ihm Unterlagen gestohlen worden seien. Ein
anfechtbarer Entscheid lag den Eingaben nicht bei. In der Folge erkundigte sich
das Bundesgericht beim Obergericht des Kantons Schaffhausen nach einem Urteil
in Sachen A.________, worauf das Obergericht dem Bundesgericht die Verfügung
vom 6. März 2020 zukommen liess.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. 

Soweit sich die Eingaben gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_95/2020 vom 13.
März 2020 richten sollten, erübrigt sich die Eröffnung eines formellen
Revisionsverfahrens, da keine Revisionsgründe geltend gemacht werden.

6. 

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 6. März 2020 anfechten wollte, genügt die
Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Nach
dieser Bestimmung ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, die zum
Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag somit
nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw.
dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist.

7. 

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig
Eingaben, die weder das Datum des angefochtenen Entscheids noch die verfügende
Behörde nennen, formlos abgelegt werden.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli